Hallo Forum,
ich habe meinen befristeten Arbeitsvertrag vom 31.3.22 gekündigt. Lt. Arbeitsvertrag erhalte ich 20 Tage ges. Urlaub plus 10 Tage zusätzlich freiwillig vom AG.
Auf meiner Abrechnung für Januar sind auch 30 Tage Urlaub für 2022 vermerkt. Nun erhalte ich eine Kündigungsbestätigung, in der mir 5 verbleibdende Urlausbstage (also die Basis 20 Urlaubstage pro Jahr) bescheinigt werden, anstann 7,5 (auf Basis von 30 Urlaubstagen proo Jahr) bestätigt werden.
Was ist denn richtig? Darf der Arbeitgeber im Fall der Kündigung den Resturlaub auf Basis der gesetzlichen Regelung berechnen, oder muss er die vertraglich vereinbarten (in meinem Fall) 30 Tage zugrunde legen?
Gruß
Sugar
Resturlaub bei Kündigung (Berechnung)
23. Februar 2022
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Frage vom 23. Februar 2022 | 19:38
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
Resturlaub bei Kündigung (Berechnung)
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#1
Antwort vom 23. Februar 2022 | 20:19
Von
Status: Weiser (17358 Beiträge, 6465x hilfreich)
ZitatDarf der Arbeitgeber im Fall der Kündigung den Resturlaub auf Basis der gesetzlichen Regelung berechnen, oder muss er die vertraglich vereinbarten (in meinem Fall) 30 Tage zugrunde legen? :
Tatsächlich ist der AG ziemlich frei dabei, den zusätzlichen Urlaub zu reglementieren, also z.B. für das Eintritts- und Austrittsjahr zu streichen. Nur müssen solche Regeln im Vertrag formuliert sein.
Ohne irgendeine Einschränkung ist der Zusatzurlaub sonst genau so zu behandeln wie der gesetzliche.
Also nachlesen, was im AV dazu steht, ggf. könnte es auch eine Betriebsvereinbarung geben.
#2
Antwort vom 23. Februar 2022 | 20:22
Von
Status: Weiser (17358 Beiträge, 6465x hilfreich)
Zitatich habe meinen befristeten Arbeitsvertrag vom 31.3.22 gekündigt. :
... gerade erst gelesen: du meinst sicher zum 31/03/22 gekündigt?
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#3
Antwort vom 23. Februar 2022 | 20:39
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat... gerade erst gelesen: du meinst sicher zum 31/03/22 gekündigt? :
Oh ja, Danke für den Hinweis
#4
Antwort vom 27. Februar 2022 | 13:25
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatAlso nachlesen, was im AV dazu steht, ggf. könnte es auch eine Betriebsvereinbarung geben. :
Hallo und Danke für den Hinweis. Leider bin ich nach Studium des AV auch nicht schlauer geworden....
Zum Einen ist dort beschrieben, wie sich der 30 tägig Urlaub zusammensetzt:
"Dieser (30 Tage Urlaub) besteht aus dem ges. Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen sowie aus einem vertraglichen Mehrurlaub von 10 Tagen pro Jahr...."
Hier steht in einem Unterpunkt:
"Der vetragliche Mehrurlaub wird bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgegolten"
Für mich bedeutet gerade die letzte erwähnte Klausel, dass der Mehrurlaub nicht vergütet wird, jedoch nicht als Urlaubsanspruch verfällt.
Lese ich das richtig oder falsch?
Gruß
Sugar
#5
Antwort vom 27. Februar 2022 | 13:47
Von
Status: Weiser (17358 Beiträge, 6465x hilfreich)
Richtig.
ZitatFür mich bedeutet gerade die letzte erwähnte Klausel, dass der Mehrurlaub nicht vergütet wird, jedoch nicht als Urlaubsanspruch verfällt. :
.... also bist du doch schlauer geworden durch das Studium des AV.
#6
Antwort vom 27. Februar 2022 | 18:21
Von
Status: Frischling (24 Beiträge, 0x hilfreich)
Oh Sorry....
Ich habe die ursprüngliche Antwort von Blaubär falsch interpretiert....
Danke für die Auskunft.
Gruß
Sugar
-- Editiert von Sugar432 am 27.02.2022 18:23
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