Guten Tag,
ich habe gekündigt. Zwischenzeitlich bin ich erkrankt. Es verbleiben noch einige Tage Resturlaub. Diesen könnte ich nach der Krankschreibung noch nehmen. Nun habe ich bereits zwei E-Mails an meinem Chef geschrieben wie er es haben möchte: Urlaub nehmen oder noch in die Firma kommen mit Urlaubsauszahlung. Ich erhalte dazu keine Antwort. Es gibt keine neuen Mitarbeiter der eingearbeitet werden müsste. Die externe Firma hat alle Unterlagen und meine Handynummer. Eventuell, wenn es mir wieder gut gehen sollte, plane ich noch ein paar Tagen weg zufahren. Eine Buchung ist mir aber ohne Reaktion vom Chef nicht möglich.
Wie ist hier die Rechtslage? Bis wann muss mein Chef etwas antworten?
Gruss Teelicht
Resturlaub bei Kündigung keine Reaktion
Da der Urlaub anscheinend ja nicht bewilligt wird bleibt nur, wieder zur Arbeit zu gehen. Selbstbeurlaubung ist ein fristloser Kündigungsgrund.
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Zitat :Da der Urlaub anscheinend ja nicht bewilligt wird bleibt nur, wieder zur Arbeit zu gehen. Selbstbeurlaubung ist ein fristloser Kündigungsgrund.
Oder Gang zum ArbeitsGer.
Weswegen? Der TE hat nicht geschrieben, dass er überhaupt schon Urlaub beantragt hat. Solange er also keinen genehmigten Urlaub hat gilt für den AN, dass er zur Arbeit zu erscheinen hat.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworten wir Ihre Anfrage wie folgt:
Eine gesetzliche Frist, wann sich Ihr Arbeitgeber bei Ihnen melden muss, gibt es so nicht. Es ist mit Blick auf sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Pflichten jedoch zu erwarten, dass dies innerhalb einer angemessenen Frist von 1-2 Wochen geschieht.
Es ist ferner festzuhalten, dass der Urlaub grundsätzlich der Erholung dienen soll und eine Auszahlung der Urlaubstage eine Ausnahme darstellen sollte.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie noch keinen offiziellen Urlaubsantrag gestellt. Dies sollten Sie nachholen. Hiernach muss Ihr Arbeitgeber zu dem Urlaubsantrag Stellung nehmen, dass heißt ihn genehmigen oder ablehnen, wobei für eine Ablehnung hinreichende Gründe erforderlich sind.
Für diese Stellungnahme hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit eine Frist von einem Monat für angemessen gehalten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511-12356736 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßem
J. Geike
Rechtsanwalt
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