Resturlaub bei langer Krankheit

23. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Susi4711
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Resturlaub bei langer Krankheit

Hallo Ihr lieben,

ich benötige Eure Hilfe.

Thema: Resturlaub nach langer Krankheit


Ich war über den Jahreswechsel 2015/2016 über 6 Monate im Krankenstand (Tumor) und habe im April 2016 meine Wiedereingliederung begonnen. Bereits im Februar 2016 bestätigte mir die Personalabteilung, dass ich noch Resturlaub aus 2015 habe (13 Tage). Dieses habe ich dann nochmals schriftlich von meinem jetzigen Vorgesetzten zugesichert bekommen.

Diese besagten Resturlaubstage wollte ich nun antreten. Plötzlich heißt es, nein ich hätte keinen Anspruch mehr darauf. Dieser sei verfallen. Aber ist es nicht so, dass der Resturlaub bei Langzeitkranken erst nach ca. 15 Monaten verfällt?

Das ist wirklich ärgerlich für mich, zumal ich nach den beiden Bestätigungen bereits meinen Urlaub gebucht habe, den ich jetzt nicht antreten kann.

Meine Urlaubstage gliedern sich wie folgt auf:

Grundurlaub: 30 Tage
Zugehörigkeit: 2 Tage
Schwerbehinderung: 5 Tage

Ich bekomme auch keine schriftliche Begründung von meinem Arbeitgeber. Des Weiteren wurde mir gesagt, ich solle mir gut überlegen, ob ich den rechtlichen Weg einschreiten möchte.

Könnt Ihr mir helfen und vielleicht erklären, warum ich keinen Anspruch mehr auf meinen Urlaub habe.
Gilt das eigentlich für den gesamten Urlaub oder nur für einen Mindesturlaub (wie hoch dieser auch sein mag (die 30 Tage??).

Ich blicke da einfach nicht mehr durch.


-- Editier von Susi4711 am 23.08.2016 15:11

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Susi4711):
Das ist wirklich ärgerlich für mich, zumal ich nach den beiden Bestätigungen bereits meinen Urlaub gebucht habe, den ich jetzt nicht antreten kann.


Unabhängig davon, ob Ihnen Resturlaub aus 2015 noch zusteht oder dieser bereits verfallen ist, ist die Buchung von Reisen, ohne dass der AG bereits den Urlaub genehmigt hätte, immer eigenes Risiko. Der AN darf sich nicht selbst beurlauben. Es bedarf immer die Genehmigung des AG. Das Problem des Antritts des Urlaubs zum Wunschtermin, bekommen Sie nicht durch die Beantwortung der Frage, ob Ihnen noch Resturlaub aus 2015 zusteht gelöst.

Ob bzw. wie viel Urlaub Ihnen noch aus 2015 zusteht, hängt im Übrigen auch von den Formulierungen in Ihrem Arbeitsvertrag oder einem evtl. anwendbaren Tarifvertrag ab. Lediglich für den gesetzlichen Urlaub, d.h. den Mindesturlaub nach BUrlG sowie den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, gilt, dass dieser bei Langzeiterkrankung erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Da Sie 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte haben, scheinen Sie in einer 5-Tage-Woche zu arbeiten. Das macht dann einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch nach BUrlG von 20 Tagen. Insgesamt geht es damit um gesetzlichen Urlaub von 25 Tagen. Nach Ihrer Schilderung haben Sie insgesamt Anspruch auf 37 Urlaubstage jährlich, wovon nur noch 13 Tage übrig sein sollen. Damit wurden 24 Urlaubstage bereits verbraucht. Es bleibt damit nur ein Urlaubstag gesetzlicher Urlaub übrig, der definitiv noch nicht verfallen ist. Für die übergesetzlichen Ansprüche müsste man halt wissen was in Arbeits- oder Tarifvertrag steht.

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#2
 Von 
Susi4711
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Wie gesagt, auch der Arbeitgeber hat mir dies schriftlich zugesichert. Erst dann habe ich meinen Urlaub gebucht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Susi4711):
Wie gesagt, auch der Arbeitgeber hat mir dies schriftlich zugesichert. Erst dann habe ich meinen Urlaub
gebucht.


Sorry, aber da haben Sie übereilt gehandelt. Nach Ihren Angaben hat der AG doch nur bestätigt bzw. mitgeteilt, dass Sie Resturlaub aus 2015 im Umfang von 13 Tagen hätten. Selbst wenn sich der AG damit ein Eigentor geschossen haben sollte und Ihnen dadurch wirklich 13 Tage Resturlaub zustehen sollten, heißt das ja noch nicht, dass die Inanspruchnahme dieser Resturlaubstage zu einem bestimmten Termin genehmigt wird. Das sind doch zwei völlig unterschiedliche Baustellen.

Wenn Sie einfach Urlaub buchen, obwohl Ihnen keine Genehmigung des AG für den Urlaub vorliegt, ist das Ihr eigenes Problem.

P.S.: Im Übrigen konnte es im Februar 2016 durchaus noch richtig sein, dass Ihnen noch 15 Urlaubstage aus 2015 zustehen, je nach konkreter Gestaltung des Vertrages. Das heißt aber nicht, dass diese Urlaubstage bzgl. des übergesetzlichen Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2016 verfallen sind.

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