Resturlaub für ganzes Jahr

11. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
BlueOnion
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)
Resturlaub für ganzes Jahr

Guten Morgen!

Ich habe hier ein kleines Problem. Ich habe Ende letzten Monats meine Arbeitsstelle fristgerecht zum 31.08.2016 gekündigt. Die Kündigung wurde auch bestätigt und ist in Kraft.

Nun gibt es ein Porblem mit dem bestehenden Resturlaub. Ich arbeite nun seit über einem Jahr in dem Betrieb und kündige zur zweiten Jahreshälfte. Wenn ich das BUrlG §4 und §5 richtig verstanden habe, steht mir nun der volle Resturlaub des Jahres zu. (Im Arbeitsvertrag steht, dass sich der Urlaub nach gesetzlichen Richtlinien richtet)

Mein Chef sagt aber, das sei Unsinn und will mir nur den anteiligen Urlaub gewähren. Ich schickte sogar die betreffenden Paragraphen mit aber offenbar hat man die entweder irgnoriert oder nicht verstanden.

Was kann ich denn nun tun?

Lieben Gruß!

-- Editier von SpookyAlpaca am 11.08.2016 09:53

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von SpookyAlpaca):
Wenn ich das BUrlG §4 und §5 richtig verstanden habe, steht mir nun der volle Resturlaub des Jahres zu. (Im Arbeitsvertrag steht, dass sich der Urlaub nach gesetzlichen Richtlinien richtet)



Das ganze nennt sich; " Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer "


Du hast Anspruch auf den Gesetzlichen Mindesturlaub!
Darüber hinausgehender Urlaubsanspruch kann Vertraglich anders geregelt werden.


Wie viele Urlaubstage hast du laut Vertrag und wie viele Tage wurden schon genommen?



gruß charly

-- Editiert von charlyt4 am 11.08.2016 10:07

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BlueOnion
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe laut Vertrag nur anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub.

Da ich eine Aushilfe bin müssten das 12 Tage sein, von denen 6 genommen wurden. Blieben also noch 6 Tage übrig. Der Arbeitgeber will mir aber nur 2 geben.

-- Editiert von SpookyAlpaca am 11.08.2016 10:13

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Sei doch so gut und liefere die ganze Information.
a) du hast also Urlaub gem. BUrlG
b) /// müssten das 12 Tage sein ... Wieso?? An wie vielen Wochentagen arbeitest du und was sind die betriebsüblichen Arbeitstage: Mo-Fr oder Mo-Sa? "12 Tage" - also die Hälfte von 24 Tagen Urlaubsanspruch bei 6-Tage-Woche - wäre dann korrekt, wenn der Betrieb werktäglich Mo-Sa arbeitet und du an 3 Tagen der Woche schaffst.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BlueOnion
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja ich habe Urlaub gemäß BUrlG, zumindest steht nichts anderes im Arbeitsvertrag.

Der Betrieb hat Mo - Sa geöffnet und ich arbeite an drei Tagen die Woche.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von SpookyAlpaca):
(Im Arbeitsvertrag
steht, dass sich der Urlaub nach gesetzlichen Richtlinien richtet)


Mit dieser Regelung wäre man dann auch bei evtl. über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden vertraglichen Urlaubsansprüchen bei den Regelungen des BUrlG. Aber darauf kommt es ja nicht an, wenn der Urlaubsanspruch eh nur in Höhe des gesetzlichen Urlaubs besteht.

Wenn ein Jahresurlaubsanspruch von 12 Tagen besteht, dann scheinen Sie ja nur drei Tage in der Woche zu arbeiten. Wenn es mehr sind, wäre der Urlaubsanspruch auch höher.

Grundsätzlich ist es so, dass der AG dem AN bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte den vollen Urlaub gewähren muss. Allerdings ist auf AN-Seite dann zu bedenken, dass er dann bei einem Folge-AG für das laufende Jahr keine gesetzlichen Urlaubsansprüche mehr erwerben kann.

Will der AG die Urlaubstage nicht gewähren, dann bleibt bei einer Beendigung zum 31.08. momentan eigentlich nur noch nach Beendigung Urlaubsabgeltung zu verlangen. Den Urlaubsanspruch selbst, d.h. Freistellung von der Arbeit, könnte man nur mit einstweiliger Verfügung durchsetzen und selbst dafür dürfte es, da nur noch 3 Wochen verbleiben zu knapp sein.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.795 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen