Resturlaub im Folgejahr

14. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
ljgsmv908omv6wü9v8mö
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Resturlaub im Folgejahr

Hallo,

im meinem Arbeitsvertrag steht, dass Resturlaub im Folgejahr zum 1.7. verfällt.

Ich habe Vertraglich 20 Urlaubstage pro Jahr.

Habe im Jahr 2013 habe ich 15 Urlaubstage genommen.

Folglich habe ich noch 5 Tage Resturlaub aus 2013.

Im Januar 2014 hatte ich 10 Tage Urlaub.

Nun ist August 2014 und mein Arbeitgeber sagt, dass ich bereits 50% meines Jahresurlaubs verbraucht habe.

Hierzu meine Fragen:
1) Verfällt der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2013, wenn ich nicht versucht habe ihn 2013 zu nehmen? Sprich: Kann ich Urlaubsanspruch "freiwillig" mit ins neue Jahr nehmen oder ist dies nur möglich, wenn mein Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht gegeben werden konnte?
2) Muss ich bei meinem Urlaubsantrag speziell kennzeichnen, dass es sich um Resturlaub handelt oder ist der Arbeitgeber verpflichtet erst die "alten" Urlaubstage zu verwenden. Könnte der Arbeitsgeber also argumentieren, ich habe im Januar den Urlaub von 2014 genommen und der Resturlaub von 2013 sei nun verfallen?
3) Welche Argumente könnte der Arbeitgeber vorbringen, die es ihm ermöglichen, den Resturlaub von 2013 nicht anzuerkennen?

Vielen Dank für eure Hilfe.



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hier wäre es hilfreich den gesamten Vertragstext zum Urlaub zu kennen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Lies das Bundesurlaubsgesetz, dort Paragraph sieben. Eventuell liegt das Problem darin, dass du versäumt hast, die Übertragung ins Folgejahr zu beantragen - das wäre zwar recht formalistisch,könnte in deinem Betrieb aber halt so gehandhabt werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)


1) Nach der gesetzlichen Regelung im BUrlG verfällt Urlaub am Jahresende, und kann nur dann ins nächste Jahr mitgenommen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (= z.B. Urlaub konnte wegen langer Krankheit nicht genommen werden) dies rechtfertigen. Eine "freiwillige" Mitnahme ist nicht vorgesehen.
Aber hier scheint ja eine abweichende Regelung vorzuliegen, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung o.ä. ergibt. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung zugunsten des Arbeitnehmers ist stets möglich. Aber so lange man die konkrete, abweichende Regelung nicht kennt, kann man nur raten.

2) Wenn die Mitnahme des Urlaubs zulässig ist/war, muss zuerst der alte Urlaub verbraucht werden.

3) Der AG könnte auf das BUrlG verweisen und behaupten, dass keine davon abweichenden Regelungen vereinbart wurden. Dann würden die gesetzlichen Regelungen gelten und nach denen wäre der Urlaub verfallen.

Also (wie Eidechse schon schrieb):
- Was genau steht im Arbeitsvertrag (ganzer Abschnitt zum Urlaub)?
- Gilt ein Tarifvertrag?
- Gibt es Betriebsvereinbarungen zum Urlaub?
- Falls du schon länger da arbeitest: Wie wurde es in den Vorjahren gehandhabt?



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ljgsmv908omv6wü9v8mö
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

also im Vertrag steht:

1) Anspruch auf Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz. Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage.
2) Urlaubsansprüche verfallen, sofern sie nicht bis zum 1.7. des Folgejahres in Anspruch genommen worden sind.

[Anmerkung: Für mich heißt das, dass ich sie bis zum 30.6. in Anspruch nehmen kann. Dementsprechend muss ich nicht extra eine Übertragung beantworten - meine Interpretation]

3+4) Beziehen sich auf Urlaubsabgeltung und -rückzahlung im Falle einer Kündigung. Ist hier also nicht relevant.

Zum Thema Verfallen noch ein Hinweis: Auf meiner Abrechnung stehen nach wie vor (also auch nach dem 1.7.) noch Vorjahres Urlaubs Überschüsse von 2 Tagen. - Warum dort nicht 5 steht ist mir schleierhaft. Wäre er verfallen, müsste dort Null stehen.

Generell habe ich in diesem Betrieb noch nie gehört, dass einer der Mitarbeiter Probleme mit verfallenem Urlaub hatte geschweige denn einen Antrag auf Mitnahme ins nächste Jahr gestellt hat.

Würde Urlaub verfallen, dessen Mitnahme nicht beantragt wurde, müsste auf der Januar Abrechnung ja 0 Urlaubstage aus dem Vorjahr stehen.
Daraus folgere ich, dass er nicht verfallen ist. Daher hätte der in 2014 genommene Urlaub eigentlich zuerst von diesem Kontingent abgezogen werden müssen.

Tarifvertrag gibt es nicht. Betriebsvereinbarungen sind mir nicht bekannt.

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