Hallo, ich habe schon das Internet gewälzt, aber keine eindeutige Informationen dazu gefunden:
Ich habe meinen Arbeitgeber vor dem 30.06. gewechselt und eine Urlaubsbescheinigung vom alten Arbeitgeber erhalten, dass ich bis zum Wechsel keinen Urlaub genommen oder abgegolten bekommen habe und noch den vollen Urlaubsanspruch für das aktuelle Jahr habe. Der alte Arbeitgeber mach auch bisher keine Anstalten, mir den Anspruch für die anteilig erworbenen Urlaubstage auszuzahlen. Der alte Arbeitgeber ist zahlungsunfähig, weshalb eine Klage auf Auszahlung der ausstehenden Abgeltung wohl kaum Erfolg haben wird.
Bis zum Wechsel der Arbeitsstelle war es aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht möglich, den Urlaub zu nehmen , den ich beim alten Arbeitgeber erworben habe oder freigestellt zu werden (Einarbeiten der Kollegen in meine Aufgaben).
Kann ich den anteiligen Urlaubsanspruch, den ich beim alten Arbeitgeber erworben habe nun zum neuen Arbeitgeber mitnehmen oder nicht?
-- Editiert von Zoot am 20.06.2020 13:23
Resturlaub mitnehmen bei Kündigung vor dem 30.06.
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Bei Kündigung bis 30.6 muss dir dein alter AG den anteiligen Urlaubsanspruch i. H. von 1/12 des Jahresanspruchs für jeden Monat in dem du im Unternehmen beschäftigt warst ausbezahlen.
Ich würde den AG einfach darauf ansprechen
Du solltest auf jeden Fall die Bescheinigung des alten AG mitnehmen und dem neuen AG vorlegen.ZitatKann ich den anteiligen Urlaubsanspruch, den ich beim alten Arbeitgeber erworben habe nun zum neuen Arbeitgeber mitnehmen oder nicht? :
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html
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Zitat:Du solltest auf jeden Fall die Bescheinigung des alten AG mitnehmen und dem neuen AG vorlegen.ZitatKann ich den anteiligen Urlaubsanspruch, den ich beim alten Arbeitgeber erworben habe nun zum neuen Arbeitgeber mitnehmen oder nicht? :
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html
Hab ich gemacht, aber bisher wurde darauf nicht reagiert.
ZitatBei Kündigung bis 30.6 muss dir dein alter AG den anteiligen Urlaubsanspruch i. H. von 1/12 des Jahresanspruchs für jeden Monat in dem du im Unternehmen beschäftigt warst ausbezahlen. :
Ich würde den AG einfach darauf ansprechen
Bitte richtig lesen: Der alte Arbeitgeber mach auch bisher keine Anstalten, mir den Anspruch für die anteilig erworbenen Urlaubstage auszuzahlen. Ich habe ihn darauf angesprochen.
Der alte Arbeitgeber ist zahlungsunfähig, weshalb eine Klage auf Auszahlung der ausstehenden Abgeltung wohl kaum Erfolg haben wird.
Seit wann bist du bei dem neuen AG beschäftigt?ZitatHab ich gemacht, aber bisher wurde darauf nicht reagiert. :
Es soll grundsätzlich nur ausgeschlossen werden, dass *Doppelurlaub* genommen bzw. abgegolten wird.
Das kann ja in deinem Fall nicht passieren.
Wie sollte der neue AG reagieren?
Das ist ja genau meine Frage.
So wie ich das sehe, werde ich das mir zustehende Geld für meine Urlaubstage vom alten Arbeitgeber nie sehen und habe weniger Urlaub als mir laut Gesetz dieses Jahr als Mindesturlaub zustehen würden. Toller Rechtsstaat.
Zitathabe weniger Urlaub als mir laut Gesetz dieses Jahr als Mindesturlaub zustehen würden. Toller Rechtsstaat. :
Naja dein neuer AG kann weder etwas dafür, dass dein alter AG pleite ist, noch etwas dafür, dass du diesen Jahr noch keinen Urlaub genommen hast. Wenn ich den AG wechsle kann ich ja vorher noch Urlaub nehmen
Zitatund habe weniger Urlaub als mir laut Gesetz dieses Jahr als Mindesturlaub zustehen würden. :
Falsch, man bekommt genau das was einem in der Situation als Urlaub zusteht.
ZitatToller Rechtsstaat. :
Rechtsstaat bedeutet nicht das man gegen alle und jede Form von "Pech gehabt" abgesichert ist. Das gibts nicht mal bei Mami ...
Warum sollte ein Unbeteiligter dafür haften, das dein Arbeitgeber pleite ist?
Würde man selber das auch toll finden, wenn man dafür haften müsste wenn der Nachbar was anstellt? Nur weil man einen gemeinsamen Nenner hat?
ZitatSo wie ich das sehe, werde ich das mir zustehende Geld für meine Urlaubstage vom alten Arbeitgeber nie sehen :
Dazu müsste man sich dann mal aufraffen und seine Rechte durchsetzen. Nichts tun aufgrund pessimistischer Vermutungen, da kann dann auch kein Rechtsstaat was für ...
Also gerichtsfest zur Zahlung auffordern und dann nach Fristablauf Klage einreichen.
Dafür hast du diese Bescheinigung, dass du den alten Urlaub (in Zeit=Tagen) mit hinüber nimmst ins neue Arbeitsverhältnis.ZitatSo wie ich das sehe, werde ich das mir zustehende Geld für meine Urlaubstage vom alten Arbeitgeber nie sehen :
Was ist denn deine Frage?ZitatDas ist ja genau meine Frage. :
Was meinst du damit?ZitatToller Rechtsstaat. :
Wieso auch? Er hat dir doch bescheinigt, dass du noch keinen Urlaub genommen/abgegolten bekommen hast.ZitatDer alte Arbeitgeber mach auch bisher keine Anstalten, mir den Anspruch für die anteilig erworbenen Urlaubstage auszuzahlen :
Was erwartest du von dem neuen AG?ZitatSeit wann bist du bei dem neuen AG beschäftigt? :
Um wie viele Tage Urlaub gehts eigentlich?
Woher weißt du das? Hast du zumindest deinen letzten Lohn erhalten?ZitatDer alte Arbeitgeber ist zahlungsunfähig, :
ZitatWieso auch? :
Weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist.
§7 Abs.4 BUrlg
Zitat:Er hat dir doch bescheinigt, dass du noch keinen Urlaub genommen/abgegolten bekommen hast.
Das bringt dem TE aber nur etwas für die Urlaubsansprüche, die jetzt beim neuen AG erworben werden.
ZitatDafür hast du diese Bescheinigung, dass du den alten Urlaub (in Zeit=Tagen) mit hinüber nimmst ins neue Arbeitsverhältnis. :
Hier unterliegt man einem Irrtum, dafür existiert keine Rechtsgrundlage.
Der neue Arbeitgeber hat mit dem beim alten Arbeitgeber erworbenen Urlaubsanspruch nichts zu tun.
-- Editiert von spatenklopper am 22.06.2020 14:02
Zitat:ZitatWieso auch? :
Weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist.
§7 Abs.4 BUrlg
Zitat:Er hat dir doch bescheinigt, dass du noch keinen Urlaub genommen/abgegolten bekommen hast.
Das bringt dem TE aber nur etwas für die Urlaubsansprüche, die jetzt beim neuen AG erworben werden.
ZitatDafür hast du diese Bescheinigung, dass du den alten Urlaub (in Zeit=Tagen) mit hinüber nimmst ins neue Arbeitsverhältnis. :
Hier unterliegt man einem Irrtum, dafür existiert keine Rechtsgrundlage.
Der neue Arbeitgeber hat mit dem beim alten Arbeitgeber erworbenen Urlaubsanspruch nichts zu tun.
-- Editiert von spatenklopper am 22.06.2020 14:02
Danke endlich jemand, der das Problem verstanden hat. Genau das war meine Frage. Im Netz findet man widersprüchliche/verwirrende/ungenaue Aussagen dazu, z.B hier :
Zitat:Hat man aber in seinem früheren Arbeitsverhältnis weder Urlaub noch eine Abgeltung erhalten und kann das mit der Bescheinigung belegen, so besteht der Anspruch auch im neuen Arbeitsverhältnis ungekürzt. Der neue Arbeitgeber kann nicht darauf verweisen, man müsse sich an seinen früheren Arbeitgeber wenden.
oder hier:
Zitat:Die Erfurter Richter betonten, dass der gesetzliche Jahresurlaub von 24 Tagen sowie der arbeitsvertraglich vereinbarte Mehrurlaub grundsätzlich nicht verloren gehen dürfen. Einen Anspruch auf "doppelten Urlaub" gebe es aber auch nicht.
Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des ersten Halbjahres den Arbeitgeber, kann er die noch nicht genommenen Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber voll beanspruchen.
Auch weiß ich nicht, ob ich den Betrag für eine "Ausbezahlung" der Urlaubstage beim alten AG (von dem ich nicht weiß wie hoch er ist, weil das auszurechnen auch nicht gerade einfach ist und mir die Information trotz Nachfragens bei der Lohnbuchhaltung auch bisher nicht mitgeteilt wurde) überhaupt noch anmahnen darf, wenn ich eine Urlaubsbescheinigung habe in der schon steht, dass der erworbene Urlaubsanspruch weder ausgezahlt wurde noch genommen wurde - Für den Fall das da wirklich ein Anspruch beim neuen AG besteht, weil dann wären Tage ja wieder "doppelt" abgegolten worden.
Ich will keinen doppelten Urlaub, ich will einfach die Urlaubstage, die mir zustehen und die ich die beim alten AG weder nehmen konnte noch ausgezahlt bekommen habe (und der Klageweg zu 98%er Wahrscheinlichkeit mangels Masse in Leere gehen wird) und wie gesagt, ich ja eventuell ja gar nicht klagen kann/brauche, wenn da ein Anspruch beim neuen AG besteht.)
Eine Quelle mit einem Link---wäre toll.
Es scheint hier eine BAG-Entscheidung zu sein, wenn Erfurter Richter mitspielen...
Und so, wie diese beiden Zitate es sehen --- so habe ich das auch gemeint.
Die Summe für die Abgeltung der ALT-Tage, die du ja doch nicht einklagen willst, weil der alte AG *pleite* ist... brauchst du also gar nicht mühevoll selbst ausrechnen.
NÖ. Sehe ich absolut nicht so.ZitatFür den Fall das da wirklich ein Anspruch beim neuen AG besteht, weil dann wären Tage ja wieder "doppelt" abgegolten worden. :
Man nimmt den Anspruch aus ALT-Tagen mit und erhält vom neuen AG den Rest als Jahresurlaub lt. Vertrag.
Aber nicht die alten Tage + alle neuen Tage .
So ist mein Kenntnisstand.
ZitatEine Quelle mit einem Link---wäre toll. :
(....)Man nimmt den Anspruch aus ALT-Tagen mit und erhält vom neuen AG den Rest als Jahresurlaub lt. Vertrag.
Ähm..beide hiers sind Links in meinem Beitrag? Aber gern hier nochmal: https://www.bz-jobs.de/ratgeber/urlaubsanspruch-bei-arbeitgeberwechsel
sowie
https://www.juraforum.de/arbeitsrecht/arbeitgeberwechsel-darf-nicht-zu-weniger-urlaub-fuehren-502525
Zitat(....)Man nimmt den Anspruch aus ALT-Tagen mit und erhält vom neuen AG den Rest als Jahresurlaub lt. Vertrag. :
Genau das ist ja meine Frage, ob das geht oder nicht.
-- Editiert von Zoot am 22.06.2020 21:59
Deine zitierte Stelle spricht vom wechsel des AG innerhalb der 1. Halbjahres, du wechselst aber zum 1.7., also im 2. Halbjahr
ZitatDeine zitierte Stelle spricht vom wechsel des AG innerhalb der 1. Halbjahres, du wechselst aber zum 1.7., also im 2. Halbjahr :
Nein, ich habe vor dem 30.06. gewechselt.
Ja, das geht.ZitatGenau das ist ja meine Frage, ob das geht oder nicht. :
Du kannst deine fette Schreibweise lassen.
Beispiel:
Weil du beim alten AG bis zum 30.4. noch 10 Tage Resturlaub nicht nehmen konntest und der AG sie auch nicht abgegolten/bezahlt hat, hast du die Bescheinigung über 10 Tage bekommen. Die liegt beim neuen AG. Der muss nicht reagieren.
Dein Vertrag mit dem neuen AG sagt: Urlaubsanspruch 24 Werktage pro Kalenderjahr.
Dein Jahresurlaub besteht somit aus 10+14 =24 Werktagen.
Das geht.
So ist mein Kenntnisstand.
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