Resturlaub nach längerer Erkrankung

10. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
bumsfallara
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 37x hilfreich)
Resturlaub nach längerer Erkrankung

Hallo zusammen,

wenn ein AN aufgrund einer längeren Erkrankung noch seinen kompletten Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr hat, kann der AG ihm dann vorgeben, wann dieser Urlaub genommen werden muss? Oder kann der AN frei wählen (natürlich mit der üblichen Rücksichtnahme auf die Vertretungsregelungen)?

Signatur:

bumsfallara




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40403 Beiträge, 6572x hilfreich)

Der Reihe nach gehts so:
- Der AN beantragt per Urlaubsantrag seinen Urlaub.
- Der AG genehmigt iaR und in Übereinstimmung mit dem betrieblichen Interesse die Urlaubstage.

Ja, uU kann der AG auch vorgeben, wann der Urlaub möglich ist...wegen des betrieblichen Interesses. Das schließt die Rücksichtnahme auf die Urlaubsplanungen anderer AN ein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19190 Beiträge, 10333x hilfreich)

Zitat (von bumsfallara):
wenn ein AN aufgrund einer längeren Erkrankung noch seinen kompletten Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr hat, kann der AG ihm dann vorgeben, wann dieser Urlaub genommen werden muss?

Urlaub aus dem Vorjahr verfällt am 31.3. Das ändert sich auch nicht durch eine überstandene Langzeiterkrankung.
Wenn der Arbeitgeber also vorschreibt, dass der Urlaub bis 31.3. genommen werden muss (und das auch praktisch möglich ist), dann muss man das hinnehmen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(708 Beiträge, 74x hilfreich)

Zitat (von bumsfallara):
kann der AG ihm dann vorgeben, wann dieser Urlaub genommen werden muss?

Der AG kann Vorgaben machen.


Zitat (von drkabo):
Urlaub aus dem Vorjahr verfällt am 31.3. Das ändert sich auch nicht durch eine überstandene Langzeiterkrankung.

Warum?
Gerichte urteilen ganz anders.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7336x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
...dass der Urlaub bis 31.3. genommen werden muss

.. das scheint mir nicht ganz richtig: m.W. muss der Urlaub dann bis Ende März beantragt sein.
Freilich ist die Anfrage zu allgemein gehalten, als dass man genauer antworten könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Urlaub aus dem Vorjahr verfällt am 31.3. Das ändert sich auch nicht durch eine überstandene Langzeiterkrankung.

Waren EUGH / BAG da nicht mal anderer Meinung?

Des Weiteren kann in den vertraglichen Vereinbarungen auch abweichendes geregelt sein



Zitat (von bumsfallara):
kann der AG ihm dann vorgeben, wann dieser Urlaub genommen werden muss?

In gewissem Rahmen (betriebliche Belange, Betriebsurlaub, ...) kann er einseitige Vorgaben machen. Zudem kann sich aus vertraglichen Vereinbarungen anderes ergeben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19190 Beiträge, 10333x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Gerichte urteilen ganz anders.

Zitat (von Harry van Sell):
Waren EUGH / BAG da nicht mal anderer Meinung?

... wenn man den Urlaub wegen Langzeiterkrankung gar nicht innerhalb der regulären Verfallsfrist nehmen kann.

Hier habe ich die Frage aber so verstanden, dass der Arbeitnehmer zwar langzeitkrank war, jetzt aber wieder gesund ist, so dass der Urlaub jetzt genommen werden kann - und damit innerhalb der regulären Verfallsfrist.
Und so lange der Urlaub noch innerhalb der regulären Verfallsfrist genommen werden kann, ist für eine Verlängerung kein Raum.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hamsterpups
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Hier habe ich die Frage aber so verstanden, dass der Arbeitnehmer zwar langzeitkrank war, jetzt aber wieder gesund ist, so dass der Urlaub jetzt genommen werden kann - und damit innerhalb der regulären Verfallsfrist.
Und so lange der Urlaub noch innerhalb der regulären Verfallsfrist genommen werden kann, ist für eine Verlängerung kein Raum.


So sehe ich das auch. Der AN ist nicht mehr im Krankenstand, d.h. wenn keine betrieblichen Interessen dem entgegen stehen, kann er den Urlaub jetzt (d.h. vor dem 31.03.) nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13463 Beiträge, 4809x hilfreich)

Zitat (von bumsfallara):
...kann der AG ihm dann vorgeben, wann dieser Urlaub genommen werden muss?

Unabhängig von Resturlaub oder normalem Jahresurlaub, in gewissen Umfang kann er das, ansonsten nein.

Zitat (von drkabo):
Urlaub aus dem Vorjahr verfällt am 31.3.

Von selbst tut er das grundsätzlich nicht (mehr).
Damit Resturlaubsansprüche am 31.03. verjähren können, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen und zur Inanspruchnahme des Resturlaubs aufgefordert haben.
Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, gilt für den Resturlaub die gesetzliche Verjährungsfrist nach BGB.

Sollte der Arbeitgeber hier seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit nachgekommen sein, landen wir genau hier ->
Zitat (von drkabo):
...dass der Urlaub jetzt genommen werden kann - und damit innerhalb der regulären Verfallsfrist.
Und so lange der Urlaub noch innerhalb der regulären Verfallsfrist genommen werden kann, ist für eine Verlängerung kein Raum.


Bedeutet für diese Frage dann:
Zitat (von bumsfallara):
Oder kann der AN frei wählen...?

Den Zeitraum bis zum 31.03. kann der AN frei wählen, danach ist der Urlaub ganz einfach weg.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.923 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.178 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.