Hallo zusammen,
wenn ein AN aufgrund einer längeren Erkrankung noch seinen kompletten Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr hat, kann der AG ihm dann vorgeben, wann dieser Urlaub genommen werden muss? Oder kann der AN frei wählen (natürlich mit der üblichen Rücksichtnahme auf die Vertretungsregelungen)?
Resturlaub nach längerer Erkrankung
10. Februar 2026
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Frage vom 10. Februar 2026 | 11:42
Von
Status: Beginner (90 Beiträge, 37x hilfreich)
Resturlaub nach längerer Erkrankung
#1
Antwort vom 10. Februar 2026 | 11:58
Von
Status: Unbeschreiblich (40403 Beiträge, 6572x hilfreich)
Der Reihe nach gehts so:
- Der AN beantragt per Urlaubsantrag seinen Urlaub.
- Der AG genehmigt iaR und in Übereinstimmung mit dem betrieblichen Interesse die Urlaubstage.
Ja, uU kann der AG auch vorgeben, wann der Urlaub möglich ist...wegen des betrieblichen Interesses. Das schließt die Rücksichtnahme auf die Urlaubsplanungen anderer AN ein.
#2
Antwort vom 10. Februar 2026 | 16:33
Von
Status: Legende (19190 Beiträge, 10333x hilfreich)
Zitat :wenn ein AN aufgrund einer längeren Erkrankung noch seinen kompletten Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr hat, kann der AG ihm dann vorgeben, wann dieser Urlaub genommen werden muss?
Urlaub aus dem Vorjahr verfällt am 31.3. Das ändert sich auch nicht durch eine überstandene Langzeiterkrankung.
Wenn der Arbeitgeber also vorschreibt, dass der Urlaub bis 31.3. genommen werden muss (und das auch praktisch möglich ist), dann muss man das hinnehmen.
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#3
Antwort vom 10. Februar 2026 | 17:02
Von
Status: Praktikant (708 Beiträge, 74x hilfreich)
Zitat :kann der AG ihm dann vorgeben, wann dieser Urlaub genommen werden muss?
Der AG kann Vorgaben machen.
Zitat :Urlaub aus dem Vorjahr verfällt am 31.3. Das ändert sich auch nicht durch eine überstandene Langzeiterkrankung.
Warum?
Gerichte urteilen ganz anders.
#4
Antwort vom 10. Februar 2026 | 17:06
Von
Status: Heiliger (20258 Beiträge, 7336x hilfreich)
Zitat :...dass der Urlaub bis 31.3. genommen werden muss
.. das scheint mir nicht ganz richtig: m.W. muss der Urlaub dann bis Ende März beantragt sein.
Freilich ist die Anfrage zu allgemein gehalten, als dass man genauer antworten könnte.
#5
Antwort vom 10. Februar 2026 | 17:14
Von
Status: Unbeschreiblich (130025 Beiträge, 41467x hilfreich)
Zitat :Urlaub aus dem Vorjahr verfällt am 31.3. Das ändert sich auch nicht durch eine überstandene Langzeiterkrankung.
Waren EUGH / BAG da nicht mal anderer Meinung?
Des Weiteren kann in den vertraglichen Vereinbarungen auch abweichendes geregelt sein
Zitat :kann der AG ihm dann vorgeben, wann dieser Urlaub genommen werden muss?
In gewissem Rahmen (betriebliche Belange, Betriebsurlaub, ...) kann er einseitige Vorgaben machen. Zudem kann sich aus vertraglichen Vereinbarungen anderes ergeben.
#6
Antwort vom 10. Februar 2026 | 23:06
Von
Status: Legende (19190 Beiträge, 10333x hilfreich)
Zitat :Gerichte urteilen ganz anders.
Zitat :Waren EUGH / BAG da nicht mal anderer Meinung?
... wenn man den Urlaub wegen Langzeiterkrankung gar nicht innerhalb der regulären Verfallsfrist nehmen kann.
Hier habe ich die Frage aber so verstanden, dass der Arbeitnehmer zwar langzeitkrank war, jetzt aber wieder gesund ist, so dass der Urlaub jetzt genommen werden kann - und damit innerhalb der regulären Verfallsfrist.
Und so lange der Urlaub noch innerhalb der regulären Verfallsfrist genommen werden kann, ist für eine Verlängerung kein Raum.
#7
Antwort vom 11. Februar 2026 | 08:21
Von
Status: Beginner (72 Beiträge, 16x hilfreich)
Zitat :Hier habe ich die Frage aber so verstanden, dass der Arbeitnehmer zwar langzeitkrank war, jetzt aber wieder gesund ist, so dass der Urlaub jetzt genommen werden kann - und damit innerhalb der regulären Verfallsfrist.
Und so lange der Urlaub noch innerhalb der regulären Verfallsfrist genommen werden kann, ist für eine Verlängerung kein Raum.
So sehe ich das auch. Der AN ist nicht mehr im Krankenstand, d.h. wenn keine betrieblichen Interessen dem entgegen stehen, kann er den Urlaub jetzt (d.h. vor dem 31.03.) nehmen.
#8
Antwort vom 11. Februar 2026 | 11:55
Von
Status: Philosoph (13463 Beiträge, 4809x hilfreich)
Zitat :...kann der AG ihm dann vorgeben, wann dieser Urlaub genommen werden muss?
Unabhängig von Resturlaub oder normalem Jahresurlaub, in gewissen Umfang kann er das, ansonsten nein.
Zitat :Urlaub aus dem Vorjahr verfällt am 31.3.
Von selbst tut er das grundsätzlich nicht (mehr).
Damit Resturlaubsansprüche am 31.03. verjähren können, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen und zur Inanspruchnahme des Resturlaubs aufgefordert haben.
Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, gilt für den Resturlaub die gesetzliche Verjährungsfrist nach BGB.
Sollte der Arbeitgeber hier seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit nachgekommen sein, landen wir genau hier ->
Zitat :...dass der Urlaub jetzt genommen werden kann - und damit innerhalb der regulären Verfallsfrist.
Und so lange der Urlaub noch innerhalb der regulären Verfallsfrist genommen werden kann, ist für eine Verlängerung kein Raum.
Bedeutet für diese Frage dann:
Zitat :Oder kann der AN frei wählen...?
Den Zeitraum bis zum 31.03. kann der AN frei wählen, danach ist der Urlaub ganz einfach weg.
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