Hallo folgender Fall
Meine Freundin war bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt. Am 1.8 wurde Sie von dem Betrieb in dem Sie über die Zeitarbeitsfirma seit 1.10.2003 arbeitete übernommen.
Sie hat noch 15 Urlaubstage anteilig für das Jahr bekommen.
Jetzt wollten wir im Urlaub fahren und da wurde Ihr mitgeteilt, das Sie erst nach einem halben Jahr Urlaub nehmen kann. Sprich im Februar. Das heißt der Urlaub und Weihnachten usw fallen flach!
Das heißt Sie hat das ganze Jahr gearbeitet aber hat effektiv nur 10 Urlaubstage verbrauchen können.
Ist das so zulässig? Ich meine 10 Tage im jahr ist reichlich wenig!
Wenn ja, wielange hat Sie nächstes Jahr zeit diesen resturlaub zu nehmen? Wären dann ja immerhin 40 Tage :/
-- Editiert von Impulz am 16.09.2004 11:13:01
Resturlaub nach übernahme.
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo Impulz,
eigentlich ist das Rechtens, denn in der Firma, für die sie jetzt arbeitet, hat sie ja ein neues Arbeitsverhältnis begründet.
Jetzt käme es darauf an, was im neuen Arbeitsvertrag steht, ist dort etwas von einer Urlaubssperre erwähnt? Ist in diesem Vertrag beziffert, wann der Resturlaub verfällt?
Falls der Urlaub vertraglich nicht ins nächste Jahr übertragbar sein sollte, wäre es gut, wenn deine Freundin sich von der Personalabteilung schriftlich bestätigen lässt, dass sie ihren zustehenden Urlaub - aufgrund der halbjährigen Sperre - komplett ins nächste Jahr übertragen lassen kann - anderenfalls würde dieser wohl verfallen...
Vielleicht ist in einem persönlichen Gespräch mit dem Personalbüro, auch eventuell doch eine Sonderregelung möglich (1-2 Tage Urlaub pro Arbeits-Monat), wenn sie dort schildert, dass sie aufgrund der Übernahmesituation kaum Urlaub beanspruchen konnte.
Viel Glück
nefertari1968
Hallo nefertari:
>Jetzt käme es darauf an, was im neuen >Arbeitsvertrag steht, ist dort etwas von einer >Urlaubssperre erwähnt? Ist in diesem >Vertrag beziffert, wann der Resturlaub >verfällt?
Da steht garnichts drin bezueglich Urlaubsanspruch und von daher gelten wohl die gesetzlichen Betsimmungen soweit ich weiss oder? Wie schauen die genau aus?
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§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 7 Zeitpunkt
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Vielen Dank!
Nach einem freundlichen Gespräch mit der personalabtielung hat Sie nun doch den Urlaub als AUsnahme genehmigt bekommen. Tunesien wir kommen
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