Resturlaub verfällt trotz Krankmeldung bis einschließlich 31.03.17

10. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Michel3011
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)
Resturlaub verfällt trotz Krankmeldung bis einschließlich 31.03.17

Hallo,

ich war vom 26.1016 bis 22.01.17 durchweg krankgeschrieben, dann folgte die Wiedereingleiderung vom 23.01.-19.02.17, die ja auch als krankgeschrieben gilt. Im Anschluss also ab dem 20.02.bis 03.03.17 habe ich wieder in Vollzeit gearbeitet. Ab dem 06.03.17 wollte ich meine 10 Resturlaub aus 2016 nehmen. Wurde aber nach 5 Tagen Urlaub wieder krank. Meine Krankmeldung ging vom 13.03.-17.03.17 sodass ich am 20.03.17 eigentlich meine anderen 5 Tage Resturlaub aus 2016 hätte nehmen können, wenn ich am 20.03.-24.03.17 nicht ins Krankenhaus gekommen wäre. Daraufhin folgte eine weitere Krankmeldung bis einschließlich 31.03.17.
Am 03.04.17 war ich wieder voll arbeiten. Nun hat man mir meine restlichen 5 Tage aus 2016 gestrichen mit nachfolgender Begründung:

........die Mitarbeiterin Frau XXXXXXX hat, keinen Urlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2016 mehr offen.
Sie hat pro Kalenderjahr einen Anspruch auf 35 Arbeitstage Urlaub. Diese setzen sich zusammen aus 20 Arbeitstagen nach dem BurlG, 10 Arbeitstage aus dem TV und 5 Arbeitstage Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX .
Frau XXXXXX hatte im Kalenderjahr 2016 bereits 30 Arbeitstage Urlaub genommen. Die noch offenen 5 Tage aus dem TV sind am 31.03.2017 verfallen.

Warum sind die verfallen? Ich konnte die doch gar nicht nehmen, weil ich im Krankenhaus und krankgeschrieben war bis einschließlich 31.03.17!

Ist das Richtig was mir die Personalabteilung mitgeteilt hat?

Für eine Rückmeldung bedanke ich mich und wünsche allen einen schönen Tag.

Signatur:

Vielen Dank für eine kurze Rückinfo

Gruß
Michel

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)

BUrlG § 7 (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. ....

Die Regel ist: Urlaub im Kalenderjahr; die Ausnahme: dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe. In deinem Fall: Übertragung wegen Erkrankung.
Für eine weitere Übertragung über den 31.3. hinaus reichen persönliche Gründe dann aber nicht mehr aus.
Deswegen aus die Maus.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

@blaubär: Bist Du Dir sicher bei dem was Du da erzählst? Ich erinnere mich an Entscheidungen wie beispielsweise BAG 9 AZR 353/10 , wo es um den Verfall 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres der Entstehung ging, wenn der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht vorher genommen werden konnte.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17440 Beiträge, 6490x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wir haben hier zwei Ansatzpunkte, bei denen man über einen Verfall zum 31.03.2017 begründet nachdenken kann.

Der erste Ansatzpunkt gilt unabhängig davon, ob es sich um gesetzlichen, zu dem auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub zählt, oder um tarifvertraglichen Urlaub handelt. Grundsätzlich ist es bei einer Dauererkrankung so, dass der Urlaub nicht am 31.03. des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres erlischt, sondern erst am 31.03. des darauf folgenden Jahres. Man hat also einen Übertragungszeitraum von 15 und nicht nur von 3 Monaten. Grund dafür ist nach der Rechtsprechung, dass es eine unzulässige Beeinträchtigung des Rechts auf bezahlten Urlaub darstellt, wenn der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder am Ende eines zu kurzen Übertragungszeitraums verfallen kann, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, ihn in Anspruch zu nehmen. Genau an dem Punkt könnte man hier anfangen zu diskutieren, ob nicht die TS hier die Möglichkeit gehabt hätte, den Urlaubsanspruch zu nehmen, da Sie ja ab dem 20.02.2017 wieder arbeitsfähig war und mithin zwei Wochen um den noch "fehlenden" Urlaub zu nehmen. Genau zu dieser Thematik gibt es meines Wissens noch kein ausdrückliches Urteil des BAG. (Ich vermute aber mal anhand der Begründungen zu den bisherigen Urteilen, dass generell bei Erkrankung am Jahresende die Übertragung 15 Monate gültig ist. Sprich unter dieser Prämisse wäre gesetzlicher Urlaub im vorliegenden Fall noch nicht verfallen.)

Der zweite Ansatzpunkt, zu dem wir hier aber gar keine Einschätzung abgeben können, ist das Problem des Tarifvertrages. Denn wir haben hier ein Gemisch aus gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaub. Der gesetzliche Urlaub (BUrlG + SGB IX) beträgt insgesamt 25 Tage und die hat die TS für 2016 bereits voll erhalten. Der Rest von 5 Tagen, der noch aussteht, ist dem tariflichen Urlaub zuzurechnen. Und Tarifverträge können für den übergesetzlichen = tariflichen Urlaub eigenen Verfallregelungen aufstellen. Da wir den Tarifvertrag hier nicht kennen, können wir auch keine Aussage dazu treffen, ob der TV solche Verfallregelungen enthält.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Michel3011
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank an alle!
Ich habe diese Woche Urlaub und werde nächste Woche gleich mal den Tarifvertrag einsehen was da so alles drin steht und melde mich dann ggf. nochmal.
Ich wünsche allen ein schönes Osterfest.

Signatur:

Vielen Dank für eine kurze Rückinfo

Gruß
Michel

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