Resturlaub - wenn Jahresurlaub nicht vollständig genommen wird, verfällt der Rest?

11. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
julelein
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)
Resturlaub - wenn Jahresurlaub nicht vollständig genommen wird, verfällt der Rest?

Hallo,
unsere Firma (Mutterfirma ca 8.000Mitarbeiter, wir eine GmbH innerhalb dieser Firma, ca 500 Mitarbeiter) unterbindet den Angestelten, Resturlaub mit in´s nächste Jahr zu nehmen.
Dh, wenn der Jahresurlaub nicht vollständig genommen wird, verfällt der Rest)
Ist es rechtens?
Gruß, Jule

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Ja, das ist rechtens. Für die Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr ist die Zustimmung des AG notwendig.

Der AG muss den Urlaub natürlich in diesem Jahr auch komplett gewähren.

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... es kann rechtens sein. einschlägig dazu ist § 7 burlg:

(3) 1Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. 4Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

dringende betriebliche gründe z.b.: alle wollen zur selben zeit in urlaub, auftragslage lässt u nicht zu ....
persönliche gründe: krankheit, familiäre rücksichten ...

also: fleißig und möglichst zu mehreren u-anträge stellen, wenn der ag die nicht zeitgerecht befriedigen kann, bleibt ihm wohl nichts anderes als die übertragung ins folgejahr.

;)



-- Editiert von blaubär49 am 12.09.2008 09:56:20

-- Editiert von blaubär49 am 12.09.2008 10:07:25

0x Hilfreiche Antwort

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