Resturlaubs anspruch

19. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb404506-70
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 13x hilfreich)
Resturlaubs anspruch

Guten Abend
Ich habe da mal eine frage.

Ich war 6 Monate befristet bei Beschäftigt.
in derzeit hab ich 2 tage Urlaub genommen.
Da ich nun noch Urlaubsanspruch habe würde ich gerne wissen wie ich diesen errechnen kann.
In meinen Arbeitsvertrag steht das ich anspruch auf 25 Tage habe , wobei ich aber denke das es für 1 ganzes Jahr steht.

Vielen Dank im vorraus

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

25 Tage Urlaubsanspruch bei einem auf sechs Monate befristeten Vertrag wären wirklich seeehr üppig.
Die Rechnung ist ganz einfach: 25/12*6=12,5, aufgerundet auf 13. Minus genommene Tage natürlich.
Wenn es wirklich sechs volle Monate waren.

Nachgeliefert: So liest es sich im BUrlG:
"Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."



-- Editiert von blaubär+ am 19.11.2018 17:50

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb404506-70
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 13x hilfreich)

Der Scherz dabei ist ..
ich habe am 02.04.2018 angefangen und am 31.10.2018 aufgehört...
also laut meiner Rechnung sind das über 6 Monate ..
ich bin sowieso am überlegen noch eine Entfristungsklage einzureichen

Zitat (von blaubär+):
25 Tage Urlaubsanspruch bei einem auf sechs Monate befristeten Vertrag wären wirklich seeehr üppig.
Die Rechnung ist ganz einfach: 25/12*6=12,5, aufgerundet auf 13. Minus genommene Tage natürlich.
Wenn es wirklich sechs volle Monate waren.

Nachgeliefert: So liest es sich im BUrlG:
"Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."



-- Editiert von blaubär+ am 19.11.2018 17:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Ja, das ist durchaus eine Härte, dass diese Feiertage am 1.1./1.4./1.5 für AN Nachteile bringen, wenn der Arbeitsbeginn deswegen auf den 2. datiert wird.
Entfristung ist freilich ein Thema von anderem Kaliber. Da brauchst du gute Argumente.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb404506-70
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 13x hilfreich)


Hab heute die klage über meinen Anwalt eingereicht , weil er mir auch den Resturlaub nicht Auszahlen möchte..
ich denke 7 Seiten voll mit Argumenten müsste klappen ;)

Zitat (von blaubär+):
Ja, das ist durchaus eine Härte, dass diese Feiertage am 1.1./1.4./1.5 für AN Nachteile bringen, wenn der Arbeitsbeginn deswegen auf den 2. datiert wird.
Entfristung ist freilich ein Thema von anderem Kaliber. Da brauchst du gute Argumente.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

/// 7 Seiten

Es dürfte eher auf die Qualität ankommen :fight:

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.703 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen