Guten Abend
Ich habe da mal eine frage.
Ich war 6 Monate befristet bei Beschäftigt.
in derzeit hab ich 2 tage Urlaub genommen.
Da ich nun noch Urlaubsanspruch habe würde ich gerne wissen wie ich diesen errechnen kann.
In meinen Arbeitsvertrag steht das ich anspruch auf 25 Tage habe , wobei ich aber denke das es für 1 ganzes Jahr steht.
Vielen Dank im vorraus
Resturlaubs anspruch
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
25 Tage Urlaubsanspruch bei einem auf sechs Monate befristeten Vertrag wären wirklich seeehr üppig.
Die Rechnung ist ganz einfach: 25/12*6=12,5, aufgerundet auf 13. Minus genommene Tage natürlich.
Wenn es wirklich sechs volle Monate waren.
Nachgeliefert: So liest es sich im BUrlG:
"Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."
-- Editiert von blaubär+ am 19.11.2018 17:50
Der Scherz dabei ist ..
ich habe am 02.04.2018 angefangen und am 31.10.2018 aufgehört...
also laut meiner Rechnung sind das über 6 Monate ..
ich bin sowieso am überlegen noch eine Entfristungsklage einzureichen
Zitat25 Tage Urlaubsanspruch bei einem auf sechs Monate befristeten Vertrag wären wirklich seeehr üppig. :
Die Rechnung ist ganz einfach: 25/12*6=12,5, aufgerundet auf 13. Minus genommene Tage natürlich.
Wenn es wirklich sechs volle Monate waren.
Nachgeliefert: So liest es sich im BUrlG:
"Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 5 Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden."
-- Editiert von blaubär+ am 19.11.2018 17:50
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Ja, das ist durchaus eine Härte, dass diese Feiertage am 1.1./1.4./1.5 für AN Nachteile bringen, wenn der Arbeitsbeginn deswegen auf den 2. datiert wird.
Entfristung ist freilich ein Thema von anderem Kaliber. Da brauchst du gute Argumente.
Hab heute die klage über meinen Anwalt eingereicht , weil er mir auch den Resturlaub nicht Auszahlen möchte..
ich denke 7 Seiten voll mit Argumenten müsste klappen
ZitatJa, das ist durchaus eine Härte, dass diese Feiertage am 1.1./1.4./1.5 für AN Nachteile bringen, wenn der Arbeitsbeginn deswegen auf den 2. datiert wird. :
Entfristung ist freilich ein Thema von anderem Kaliber. Da brauchst du gute Argumente.
/// 7 Seiten
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