Hallo ihr Lieben,
ich schildere kurz mein Fall:
Ich habe die Firma XXX zum 31.03.2015 verlassen. Im Dezember 2014 sowie Januar 2015 gab es eine Zahlung von Weihnachtsgeld mit schriftlicher Ankündigung (Weihnachtsgrafikation). In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich das Weihnachtsgeld vor Austritt 31.03.2015 zurückzahlen muss. Soweit klar.
Nun meine Frage:
Das Weihnachtsgeld wurde gesondert bezahlt und taucht nirgends auf. Nun wurde das Geld abgezogen und taucht diesmal auf meinem Lohnschein auf als "Straftz/Rg./Nettoabz./Erst.".
Ist dies rechtlich?
MfG
Rückforderung Weihnachtsgeld
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
"Das Weihnachtsgeld wurde gesondert bezahlt und taucht nirgends auf." ???
hast du nen "briefumschlag" mit dem geld bekommen ?!
Wenn es jetzt ein "Nettoabzug" ist, wurde es wohl tatsächlich bar oder zumindest unversteuert und unverbeitragt ausgezahlt. Das würde mir durchaus Bauchschmerzen bereiten...
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ja, es ist jetzt ein Nettoabzug und wurde damals extra aufs Konto überwiesen. Als Nachweis liegt mir sozusagen nur mein Kontoauszug vor...
-- Editiert von Vyuna am 23.04.2015 21:52
Egal auf welchem Wege das Weihnachtsgeld gezahlt wurde,
es muß n i c h t zurück erstattet werden.
Zitat:Egal auf welchem Wege das Weihnachtsgeld gezahlt wurde,
es muß n i c h t zurück erstattet werden.
Woraus ergibt sich das?
Aus der oben genannten Regelung. Rückerstattung bei Austritt vor dem 31.03., der Austritt erfolgte aber zum 31.03.
Bliebe die Frage, ob es sich bei der Darstellung im ersten Beitrag um eine wörtliche Wiedergabe der Klausel handelt.
Und ob da wirklich "alles klar" ist, finde ich zumindest hinterfragbar.
Nach meiner Auffassung konzentriert sich der TE auf die falschen Fragen.
Jep, deshalb mein Einwand. Ich halte es für sehr zweifelhaft, dass die oben genannte Formulierung exakt so wortwörtlich aus dem Arbeitsvertrag widergegeben wurde.ZitatBliebe die Frage, ob es sich bei der Darstellung im ersten Beitrag um eine wörtliche Wiedergabe der Klausel handelt. :
Und ob da wirklich "alles klar" ist, finde ich zumindest hinterfragbar.
steht da oben jedenfalls nicht.Zitatbei Austritt vor dem 31.03. :
Und um die Zweifel auf die Spitze zu treiben: Nur weil keine Lohnabrechnungen für die Einmalzahlungen ausgehändigt wurden, bedeutet das noch lange nicht, dass nicht korrekt unter Abzug der Abgaben abgerechnet wurde.
Ergo: Wie lautet die Klausel zur Rückzahlung wortwörtlich und wurde das Weihnachtsgeld tatsächlich im Dez + Jan brutto = netto ausgezahlt?
-- Editiert von Schnuckelchen am 24.04.2015 22:07
Die o. g. Formulierung basiert nicht exakt aus der Niederschrift des Arbeitsvertrages.
Nachfolgend diesbezüglich die Abschrift:
"Der AN verpflichtet sich, evtl. Überzahlungen von Gehalt einschließlich Forderungen aus unrichtiger Abrechnung von Steuern, Sozialversicherung u. ä. und von Gratifikationen an die Firma zurückzuzahlen, auch wenn eine Bereicherung nicht mehr vorliegt. Auf eventuelle Zusatzvergütung besteht kein Anspruch / Verpflichtung der Rückzahlung, wenn der AN aufgrund eigener Kündigung oder verhaltensbedingter Kündigung des AG aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet."
Unter einem anderen Punkt wird noch folgendes ausgesagt:
"Die Zahlung einer Gratifikation erfolgt freiwillig. Ein Rechtsanspruch wird auch bei wiederholter Zahlung nicht begründet. Bei Gewährung wird die Auszahlung jeweils zur Hälfte mit der Gehaltszahlung im Dezember und Januar vorgenommen."
Die Gratifikation wurde jährlich im Dez und Jan extra auf das Konto gezahlt. Sie läuft nicht über den Lohnschein und demzufolge vermutlich auch nicht über die Steuer(?).
ZitatDie Gratifikation wurde jährlich im Dez und Jan extra auf das Konto gezahlt. Sie läuft nicht über den Lohnschein und demzufolge vermutlich auch nicht über die Steuer(?). :
Deiner Vermutung nach wird die Gratifikation schwarz gezahlt, ohne Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer? Das sollte man bei einer seriösen Frima eigentlich nicht glauben.
Ob daie Weihnachtsgratifikation überhaupt zurück verlangt werden kann, hängst davon ab, ob die Rückzahlungsklausel im AV wirksam ist und nach neuer Rechtsprechung des BAG, ob die Gratifikation ausschliesslich Betriebstreue für die Zukunft belohnen soll.
http://www.hensche.de/Weihnachtsgeld_Kuendigung_Weihnachtsgeld_bei_Kuendigung_anteilig_zu_zahlen_BAG_10AZR848-12.html
Zitat:Im Dezember 2014 sowie Januar 2015 gab es eine Zahlung von Weihnachtsgeld mit schriftlicher Ankündigung (Weihnachtsgrafikation).
Was steht denn da nettes im Ankündigungsschreiben, welchen Zweck die Weihnachtgratifikation erfüllen soll? Ist das eine Belohnung für die geleistete Arbeit.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
3 Antworten
-
10 Antworten
-
1 Antworten