Rückforderung Weihnachtsgeld

23. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Vyuna
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückforderung Weihnachtsgeld

Hallo ihr Lieben,

ich schildere kurz mein Fall:

Ich habe die Firma XXX zum 31.03.2015 verlassen. Im Dezember 2014 sowie Januar 2015 gab es eine Zahlung von Weihnachtsgeld mit schriftlicher Ankündigung (Weihnachtsgrafikation). In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich das Weihnachtsgeld vor Austritt 31.03.2015 zurückzahlen muss. Soweit klar.

Nun meine Frage:
Das Weihnachtsgeld wurde gesondert bezahlt und taucht nirgends auf. Nun wurde das Geld abgezogen und taucht diesmal auf meinem Lohnschein auf als "Straftz/Rg./Nettoabz./Erst.".

Ist dies rechtlich?

MfG

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

"Das Weihnachtsgeld wurde gesondert bezahlt und taucht nirgends auf." ???
hast du nen "briefumschlag" mit dem geld bekommen ?!

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#2
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(803 Beiträge, 345x hilfreich)

Wenn es jetzt ein "Nettoabzug" ist, wurde es wohl tatsächlich bar oder zumindest unversteuert und unverbeitragt ausgezahlt. Das würde mir durchaus Bauchschmerzen bereiten...

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#3
 Von 
Vyuna
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, es ist jetzt ein Nettoabzug und wurde damals extra aufs Konto überwiesen. Als Nachweis liegt mir sozusagen nur mein Kontoauszug vor...

-- Editiert von Vyuna am 23.04.2015 21:52

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#4
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1342x hilfreich)

Egal auf welchem Wege das Weihnachtsgeld gezahlt wurde,
es muß n i c h t zurück erstattet werden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat:
Egal auf welchem Wege das Weihnachtsgeld gezahlt wurde,
es muß n i c h t zurück erstattet werden.


Woraus ergibt sich das?

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#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3149x hilfreich)

Aus der oben genannten Regelung. Rückerstattung bei Austritt vor dem 31.03., der Austritt erfolgte aber zum 31.03.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2533x hilfreich)

Bliebe die Frage, ob es sich bei der Darstellung im ersten Beitrag um eine wörtliche Wiedergabe der Klausel handelt.
Und ob da wirklich "alles klar" ist, finde ich zumindest hinterfragbar.
Nach meiner Auffassung konzentriert sich der TE auf die falschen Fragen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Bliebe die Frage, ob es sich bei der Darstellung im ersten Beitrag um eine wörtliche Wiedergabe der Klausel handelt.
Und ob da wirklich "alles klar" ist, finde ich zumindest hinterfragbar.
Jep, deshalb mein Einwand. Ich halte es für sehr zweifelhaft, dass die oben genannte Formulierung exakt so wortwörtlich aus dem Arbeitsvertrag widergegeben wurde.

Zitat (von JogyB):
bei Austritt vor dem 31.03.
steht da oben jedenfalls nicht.

Und um die Zweifel auf die Spitze zu treiben: Nur weil keine Lohnabrechnungen für die Einmalzahlungen ausgehändigt wurden, bedeutet das noch lange nicht, dass nicht korrekt unter Abzug der Abgaben abgerechnet wurde.

Ergo: Wie lautet die Klausel zur Rückzahlung wortwörtlich und wurde das Weihnachtsgeld tatsächlich im Dez + Jan brutto = netto ausgezahlt?

-- Editiert von Schnuckelchen am 24.04.2015 22:07

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Vyuna
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Die o. g. Formulierung basiert nicht exakt aus der Niederschrift des Arbeitsvertrages.
Nachfolgend diesbezüglich die Abschrift:

"Der AN verpflichtet sich, evtl. Überzahlungen von Gehalt einschließlich Forderungen aus unrichtiger Abrechnung von Steuern, Sozialversicherung u. ä. und von Gratifikationen an die Firma zurückzuzahlen, auch wenn eine Bereicherung nicht mehr vorliegt. Auf eventuelle Zusatzvergütung besteht kein Anspruch / Verpflichtung der Rückzahlung, wenn der AN aufgrund eigener Kündigung oder verhaltensbedingter Kündigung des AG aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet."

Unter einem anderen Punkt wird noch folgendes ausgesagt:
"Die Zahlung einer Gratifikation erfolgt freiwillig. Ein Rechtsanspruch wird auch bei wiederholter Zahlung nicht begründet. Bei Gewährung wird die Auszahlung jeweils zur Hälfte mit der Gehaltszahlung im Dezember und Januar vorgenommen."

Die Gratifikation wurde jährlich im Dez und Jan extra auf das Konto gezahlt. Sie läuft nicht über den Lohnschein und demzufolge vermutlich auch nicht über die Steuer(?).

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2533x hilfreich)

Zitat (von Vyuna):
Die Gratifikation wurde jährlich im Dez und Jan extra auf das Konto gezahlt. Sie läuft nicht über den Lohnschein und demzufolge vermutlich auch nicht über die Steuer(?).


Deiner Vermutung nach wird die Gratifikation schwarz gezahlt, ohne Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer? Das sollte man bei einer seriösen Frima eigentlich nicht glauben.

Ob daie Weihnachtsgratifikation überhaupt zurück verlangt werden kann, hängst davon ab, ob die Rückzahlungsklausel im AV wirksam ist und nach neuer Rechtsprechung des BAG, ob die Gratifikation ausschliesslich Betriebstreue für die Zukunft belohnen soll.

http://www.hensche.de/Weihnachtsgeld_Kuendigung_Weihnachtsgeld_bei_Kuendigung_anteilig_zu_zahlen_BAG_10AZR848-12.html


Zitat:
Im Dezember 2014 sowie Januar 2015 gab es eine Zahlung von Weihnachtsgeld mit schriftlicher Ankündigung (Weihnachtsgrafikation).

Was steht denn da nettes im Ankündigungsschreiben, welchen Zweck die Weihnachtgratifikation erfüllen soll? Ist das eine Belohnung für die geleistete Arbeit.

1x Hilfreiche Antwort

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