Rückgabe Dienstwagen / Ort!

26. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Darkoliver
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückgabe Dienstwagen / Ort!

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage hinsichtlich der Rückgabe des Dienstagwagens an Sie.

Mein Arbeitgeber hat mich gekündigt und möchte dass ich den Dienstwagen zurück zum Firmensitz bringe, der extrem weit weg ist. Mein Arbeitsort, der auch im Vertrag verankert ist, ist Frankfurt am Main. Er besteht aber auf den Firmensitz weil in Frankfurt aktuell kein Mitarbeiter mehr arbeitet, ich hatte diese Niederlassung alleine geleitet.

In unserem gemeinsam geschlossen Leihvertrag für Poolfahrzeuge ist kein individueller Abgabeort unter dem Passus bei Abgabe des Poolfahrzeuges unter §6 Fahrzeugrückgabe geregelt. Lediglich dass es einen Mitarbeiter des Unternehmens zu übergeben ist. Es heißt wörtlich.
„ Der Mitarbeiter gibt das Fahrzeug in einem aufgetankten und sauberen Zustand zurück. Die Fahrzeug Rückgabe muss direkt in ein Mitarbeiter der Firma erfolgen."

Aus meiner Sicht ist der Ort nicht individuell geregelt, so dass In diesem Fall tritt dann automatisch § 269 Abs. 1 BGB in Kraft.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

Zudem bin ich aktuell krankgeschrieben und nicht in der Lage das Auto dorthin zu fahren. Da entsprechend auch nur Mitarbeiter des Unternehmens das Auto mit Versicherungsschutz fahren können, müsste also eine Überführung gegebenenfalls stattfinden, wenn ich doch nicht im Recht bin.

Bei der Kündigung hat der Arbeitgeber kulanterweise angeboten, Den Dienstwagen am 31. Oktober entgegen zu nehmen, da mein letzter Arbeitstag der 2 November ist und ich somit den ganzen Monat zahlen müsste. Dieses Angebot, was ich schriftlich bereits akzeptiert habe das die Rückgabe der 31. Oktober ist, ist zu dem hinfällig, wenn ich das Auto dort nicht hin bringen. Da sieht man mal was für ein schlechter Umgang und Art und Weise vorherrscht.

Könntet ihr bitte so freundlich sein und mir Ihre Einschätzung zu dem Sachverhalt skizzieren.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen


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1 Antwort
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Meiner Meinung nach haben Sie Recht.

Zitat:
§ 269 BGB. Danach ist Ort der Leistung (Herausgabe des PKW) der Wohnsitz des Schuldners. Auch die Natur des Arbeitsverhältnisses gebietet hier nichts anderes.

Zitat (von Darkoliver):
Zudem bin ich aktuell krankgeschrieben und nicht in der Lage das Auto dorthin zu fahren.
Man ist nicht verpflichtet, während der Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen. Also verbleibt es bei der Holschuld der Firma. Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz.

Aus: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.13 - Az. 10 Sa 809/12 -

Ein Mitarbeiter ist während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet, einen Dienstwagen im Betrieb abzuliefern. Er muss ihn lediglich an seinem Wohnort an den Arbeitgeber herausgeben.


Gute Besserung und schönes Wochenende!

Signatur:

"Valar Morghulis"

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