Hallo ans Forum, wie wird folgender Sachverhalt eingeschätzt: Das Unternehmen kündigt einem Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist, stellt diesen frei und zieht per sofort den Firmenwagen ein. Muss der Firmenwagen bei den Gehaltszahlungen bis zum Beschäftigungsende berücksichtigt werden? In welcher Höhe? Stichwort Firmenwagen = Gehaltsbestandteil?
Rückgabe Firmenwagen / Berücksichtigung bei Gehaltszahlung?
21. Januar 2026
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Frage vom 21. Januar 2026 | 12:49
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückgabe Firmenwagen / Berücksichtigung bei Gehaltszahlung?
#1
Antwort vom 21. Januar 2026 | 12:58
Von
Status: Beginner (129 Beiträge, 31x hilfreich)
Nee, wenn dem MA kein Firmenwagen mehr zur Verfügung steht, wäre es ja total unfair, einen (nicht mehr bestehenden) geldwerten Vorteil zu versteuern.
#2
Antwort vom 21. Januar 2026 | 13:05
Von
Status: Unbeschreiblich (40046 Beiträge, 6530x hilfreich)
Ich schätze: Dazu gibts mind. einen Passus im Vertrag... über die Modalitäten bei Kündigung/Freistellung/private KFZ-Nutzung...Zitat :wie wird folgender Sachverhalt eingeschätzt:
In der nächsten Gehaltsabrechnung nach der Kündigung findet sich lesbar, was berücksichtigt wurde.
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#3
Antwort vom 21. Januar 2026 | 13:41
Von
Status: Praktikant (720 Beiträge, 243x hilfreich)
Zitat :per sofort den Firmenwagen ein. Muss der Firmenwagen bei den Gehaltszahlungen bis zum Beschäftigungsende berücksichtigt werden? In welcher Höhe? Stichwort Firmenwagen = Gehaltsbestandteil?
Also erstmal ist in der Regel die Einzug des Firmenwagens aus Anlass der Kündigung und Freistellung nicht zulässig, wenn der Firmenwagen Gehaltsbestandteil ist.
Wird der Firmenwagen entzogen, dürfte dem Arbeitnehmer für die Zeit der Freistellung der Gegenwert in Geld zustehen. Ist der Firmenwagen entzogen, darf er bei der Lohnabrechnung für jeden vollen Monat nicht mehr als geldwerter Vorteil aufgeführt (und versteuert) werden.
#4
Antwort vom 22. Januar 2026 | 07:21
Von
Status: Student (2229 Beiträge, 435x hilfreich)
Es sei denn, der Arbeitgeber hat sich einen Widerruf arbeitsvertraglich vorbehalten.Zitat :Also erstmal ist in der Regel die Einzug des Firmenwagens aus Anlass der Kündigung und Freistellung nicht zulässig, wenn der Firmenwagen Gehaltsbestandteil ist.
#5
Antwort vom 22. Januar 2026 | 10:18
Von
Status: Lehrling (1141 Beiträge, 339x hilfreich)
Zitat :Es sei denn, der Arbeitgeber hat sich einen Widerruf arbeitsvertraglich vorbehalten.
Dann muss Arbeitsvertraglich auch geregelt sein, dass die Höhe des geldwerten Vorteiles dann als Gehalt ausgezahlt wird, sonst wäre eine solche Vereinbarung im deutschen Arbeitsrecht unzulässig. Ein privat nutzbarer Firmenwagen ist gemäß ständiger Rechtsprechung IMMER Gehaltsbestandteil - ein einziehen des Firmenwagens wäre daher eine Gehaltskürzung. Und ist nur im Rahmen einen einnehmlichen Vereinbarung oder einer Änderungskündigung möglich.
Beide Möglichkeiten dürften hier wegfallen...
#6
Antwort vom 22. Januar 2026 | 14:49
Von
Status: Beginner (129 Beiträge, 31x hilfreich)
Zitat :Dann muss Arbeitsvertraglich auch geregelt sein, dass die Höhe des geldwerten Vorteiles dann als Gehalt ausgezahlt wird, sonst wäre eine solche Vereinbarung im deutschen Arbeitsrecht unzulässig.
Bitte hierfür mal ein Gesetz oder Urteil nennen, danke.
#7
Antwort vom 22. Januar 2026 | 15:42
Von
Status: Student (2229 Beiträge, 435x hilfreich)
Da ist nichts unzulässig, wenn es sauber vereinbart wurde.Zitat :Dann muss Arbeitsvertraglich auch geregelt sein, dass die Höhe des geldwerten Vorteiles dann als Gehalt ausgezahlt wird, sonst wäre eine solche Vereinbarung im deutschen Arbeitsrecht unzulässig.
Ja ... aber Deine Ableitung daraus ist falsch.Zitat :Ein privat nutzbarer Firmenwagen ist gemäß ständiger Rechtsprechung IMMER Gehaltsbestandteil
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