Rückkehr aus Elternzeit

2. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückkehr aus Elternzeit

Hallo Zusammen,

bei meiner Frau endet demnächst die Elternzeit. Sie hatte kürzlich ein Gespräch mit Ihrer Bezirksleitung zwecks Arbeitsaufnahme. In dem Gespräch wurde ihr mitgeteilt, dass sie ihre alte Stelle in der Wohnortsnahen Verkaufsstelle nicht mehr bekommt. Sie müsste in eine Verkaufsstelle wechseln, die rund 30 Minuten Fahrzeit entfernt liegt. Dann fragte sie, wie es mit der Abgeltung ihres resturlaubes steht, da sie noch rund 50 Urlaubstage hat. Da die Kinderbetreuung vor und über Weihnacht zu hat, würde sie da gerne auch frei haben. Da sagte die Bezirksleitung, dass es urlaubssperre gäbe. Die ist im Arbeitsvertrag jedoch nicht enthalten!

Zudem hat sie gestern bei der Personalabteilung angerufen und gefragt, wie es mit ihrem resturlaub von vor der Schwangerschaft ist, wenn sie in Teilzeit wechseln würde, ob das verrechnete würde. Die Antwort: ne wird nicht verrechnet, sie hätte dann Pech.


Ist das alles so zulässig?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18380 Beiträge, 6745x hilfreich)

Vorab: Wie wäre es, wenn AN sich vor so einem Gespräch informiert und informiert in so ein Gespräch geht? Mal so als Anregung.

- AN hat nach Elternzeit Anspruch auf gleichwertigen Arbeitsplatz, aber nicht auf denselben
- Urlaubsanspruch wird nur abgelöst beim Ausscheiden aus dem Betrieb, bleibt aber erhalten, sofern er nicht ausdrücklich gekürzt wird für jeden Monat, in dem AN nicht arbeitet
- Beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit bleibt der alte Urlaubsanspruch unangetastet und wird nicht verrechnet. Die Auskunft der Persolanabteilung ist falsch, altes Recht. Lies bei RA Naegele, gleich mit Rechenweg.
- 'Urlaubssperre' - also die generelle Verweigerung von Urlaub zu bestimmten Zeiten - ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen erlaubt; wie 'dringend' die Gründe sind, kann ggf. auch gerichtlich überprüft werden.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17684 Beiträge, 9686x hilfreich)

Grundsätzlich muss man immer beachten:
Ab dem ersten Tag nach der Elternzeit hat man genau so viel (oder besser: genau so wenig) Rechte, wie alle anderen Mitarbeiter in dem Betrieb.

Sie hat Anspruch auf einen Arbeitsplatz der dem Arbeitsvertrag entspricht. Wenn im Arbeitsvertrag eine Versetzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann man also am ersten Tag nach der Elternzeit woanders hin versetzt werden.

So lange das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, gibt es keinen Urlaub abzugelten. Den Urlaub muss man in Natura nehmen.

Mit Urlaub über Weihnachten hat Ihre Frau die gleichen Rechte wie andere Mitarbeiter auch - nicht weniger, aber auch nicht mehr.
Es könnte natürlich sein, dass Ihre Frau jetzt einfach zu spät dran ist mit Ihren Urlaubswünschen. Wenn mit "Urlaubssperre" gemeint ist, dass schon so viele andere Mitarbeiter über Weihnachten Urlaub bewilligt bekommen haben, dass weiteren Mitarbeitern kein Urlaub mehr bewilligt wird - dann ist das leider Pech. In vielen Betrieben ist die Urlaubsplanung für Weihnachten halt schon abgeschlossen. Der Arbeitgeber muss jedenfalls anderen Mitarbeitern, die schon vor längerer Zeit eine Zusage bekommen haben, über Weihnachten in Urlaub gehen zu dürfen, den Urlaub nicht wieder streichen, nur weil Ihre Frau aus der Elternzeit zurückkommt und jetzt auch über Weihnachten Urlaub haben will.



-- Editiert von User am 2. August 2023 23:04

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich vermute, dass ich mich nicht korrekt bezüglich des Urlaubs ausgedrückt habe.

Zwischen Weihnachten und Neujahr wird allen Mitarbeitern (angeblich) der Urlaub verweigert, weil es eine Urlaubssperre gäbe.

Im Arbeitsvertrag ist zu einer Urlaubssperre nichts vermerkt und auch sonst gibt es keine schriftliche Bekanntgabe dazu. (Schwarze Brett oder ähnlich)

Ist aber nicht so, dass der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist.

Abzugelten = in Anspruch nehmen (bestehendes Arbeitsverhältnis, keine Kündigung)

Da meine Frau rund 50 Urlaubstage hat, würde sie quasi bis auf einen Arbeitstag den Urlaub in 2023 nehmen. Wenn aber der Arbeitgeber bzw. Die Bezirksleitung ab Mitte Dezember Urlaubssperre vorgibt, würde sie erneut Urlaub mit ins neue Jahr nehmen.

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#4
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich vermute, dass ich mich nicht korrekt bezüglich des Urlaubs ausgedrückt habe.

Zwischen Weihnachten und Neujahr wird allen Mitarbeitern (angeblich) der Urlaub verweigert, weil es eine Urlaubssperre gäbe.

Im Arbeitsvertrag ist zu einer Urlaubssperre nichts vermerkt und auch sonst gibt es keine schriftliche Bekanntgabe dazu. (Schwarze Brett oder ähnlich)

Ist aber nicht so, dass der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist.

Abzugelten = in Anspruch nehmen (bestehendes Arbeitsverhältnis, keine Kündigung)

Da meine Frau rund 50 Urlaubstage hat, würde sie quasi bis auf einen Arbeitstag den Urlaub in 2023 nehmen. Wenn aber der Arbeitgeber bzw. Die Bezirksleitung ab Mitte Dezember Urlaubssperre vorgibt, würde sie erneut Urlaub mit ins neue Jahr nehmen.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18380 Beiträge, 6745x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Ist aber nicht so, dass der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen ist.

Ist das eine Aussage (der Urlaub muss in der Fa. nicht im KJ genommen werden) oder eine Frage: Ist (es) aber ... ?
So oder so: Urlaub ist zu beantragen und muss bewilligt werden; das BUrlG gibt einen Mindestrahmen vor, von dem aber zugunsten von AN abgewichen werden kann.
Wir können nicht wissen, welche dringenden Gründe die Fa. hat, für die Zeit keinen Urlaub zu gewähren; dass von Urlaubssperre nix im AV steht - ohne Belang.
Wenn ihr es wissen wollt, beantragt deine Frau Urlaub wie gewünscht und lässt die Ablehnung des Antrags gerichtlich überprüfen.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40126 Beiträge, 14283x hilfreich)

Noch in Ergänzung: generelle Urlaubssperren haben meist ganz konkrete Ursachen, denn der Arbeitgeber hat es normalerweise gerne, wenn die Mitarbeiter ihren Urlaub möglichst gleichmäßig aufs Jahr verteilt nehmen, damit keine Engpässe auftreten. Üblicherweise haben generelle Urlaubssperren einen ganz konkreten Grund, etwa einen Umzug, Inventur, eine Weiterbildungsmaßnahme an welcher alle teilnehmen sollen. Die Kröte müsst Ihr wohl schlucken müssen.

wirdwerden

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126866 Beiträge, 40719x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Üblicherweise haben generelle Urlaubssperren einen ganz konkreten Grund, etwa einen Umzug, Inventur, eine Weiterbildungsmaßnahme an welcher alle teilnehmen sollen

Oder das Jahresendgeschäft ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40126 Beiträge, 14283x hilfreich)

Hey, war doch keine abschließende Aufzählung, die ich hier abgeliefert habe.

wirdwerden

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