Rückkehr aus Urlaub - Dienstbeginn erfragen

30. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
Chris-X
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 42x hilfreich)
Rückkehr aus Urlaub - Dienstbeginn erfragen

Guten Morgen zusammen,

ich beschäftige mich derzeit mit einem Fall, bei dem ich und meine Kollegen ein paar Probleme haben.

Ein Mitarbeiter von mir arbeitet in Wechseldienst (Früh-, Spät-, Nachtdienst) in sich stets ändernden Dienstplänen. Nach seinem 3-wöchigen Urlaub tauchte er am Montag wieder bei uns auf, allerdings wurde der Dienstplan in der Zwischenzeit geändert und war nicht mehr der alte, auf den sich der Mitarbeiter verlassen hat. Demnach war der Mitarbeiter 1 Stunde eher an seinem Arbeitsplatz, als es der Dienstplan verlangt hat.

Nun zu meinen Fragen:
1) Ist der MA verpflichtet, sich vor seinem Urlaub bei seinem AG zu informieren, wann genau er nach seinem Urlaub seinen Dienst wieder anzutreten hat ?
2) Ist der AG verpflichtet, den Mitarbeiter in der 1 Stunde, die er eher erscheint, zu beschäftigen ?
3) Ist der AG verpflichtet, dem Mitarbeiter die 1 Stunde zu bezahlen, die er eher am Arbeitsplatz erschienen ist ?

Es wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen kann, gerne auch mit entsprechenden Gesetzespassagen oder Urteilen ?

Vielen Dank

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Drempels
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 73x hilfreich)

quote:
) 1.)Ist der MA verpflichtet, sich vor seinem Urlaub bei seinem AG zu informieren, wann genau er nach seinem Urlaub seinen Dienst wieder anzutreten hat ?

Macht doch schon im eigenem Interesse schon sinn,ist doch Gang und Gäbe dass sich Schichtenpläne ändern (Krankheit, Urlaub, Entlassung,Umstrukturierung etc.)

quote:
Ist der AG verpflichtet, den Mitarbeiter in der 1 Stunde, die er eher erscheint, zu beschäftigen ?


Nein

quote:
Ist der AG verpflichtet, dem Mitarbeiter die 1 Stunde zu bezahlen, die er eher am Arbeitsplatz erschienen ist ?


demnach auch Nein

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"Wer sich zu groß fühlt für kleine Aufgaben ist später zu klein für große !"

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chris-X
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 42x hilfreich)

quote:
Macht doch schon im eigenem Interesse schon sinn,ist doch Gang und Gäbe dass sich Schichtenpläne ändern (Krankheit, Urlaub, Entlassung,Umstrukturierung etc.)


Da gebe ich dir Recht, aber nicht jeder Mitarbeiter hält so etwas für selbstverständlich.

Ich frage mich, ob es eine rechtliche Handhabe gibt, die besagt, dass der MA sich vor Dienstbeginn zu informieren hat, wann sein Dienst wieder genau beginnt.

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27x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Drempels
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 73x hilfreich)

Das weis ich nicht, halte das aber für eher unwahrscheinlich


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"Wer sich zu groß fühlt für kleine Aufgaben ist später zu klein für große !"

3x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Die Änderung des Dienstplans sehe ich auch als Knackpunkt. Meines Erachtens folgt daraus, dass der Arbeitgeber in der Pflicht ist, den Arbeitnehmer zu informieren, speziell wenn der abwesend ist und von der Änderung gar nichts mitbekommen kann. Die andere Frage wird sein, ob die Dienstplanänderung überhaupt statthaft war. Davon dürfte auch abhängen, ob diese Stunde als Arbeitszeit zu bezahlen wäre.
Eine Informationspflicht des Arbeitnehmers würde ich nur dann annehmen, wenn Dienstplanänderungen in der Firma gang und gäbe sind und der Arbeitnehmer nach aller Erfahrung damit rechnen musste . Zudem müsste der Arbeitnehmer noch die tatsächliche Chance haben, sich über Dienstplanänderungen zu erkundigen - es könnte ja so laufen, dass der Arbeitnehmer spät abends zurückkommt und morgens früh anfängt.


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-- Editiert :blaubär: am 30.04.2014 11:27

6x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Chris-X
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 42x hilfreich)

Natürlich ist der AG in der Pflicht, den AN zu informieren, wenn sich der Dienstplan ändert. Allerdings sind bei uns Dienstplanänderungen (auch kurzfristige) zwar nicht die Regel, aber sie kommen schon hin und wieder vor.

Dies war auch im konkreten Fall so gewesen. AN kam abends aus dem Urlaub und mußte am nächsten Morgen anfangen zu arbeiten. Wie kann sich der AN also informieren ?

Selbst wenn der AG den AN per Post anschreibt, dass der Dienstplan sich geändert hat, beginnt die 4-Tage-Frist ja erst ab Kenntnisnahme. In diesem Fall, an dem Abend der Rückkehr. Er muß am nächsten Morgen arbeiten. Frist kann demnach nicht eingehalten werden. Recht verzwickte Situation !

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Fin ich gar nicht verzwickt. Wenn der Arbeitgeber vom ursprünglichen Dienstplan abweicht, dann muss er dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer das auch erfährt. Auch während des Urlaubs wird der Arbeitnehmer in der Regel ab und zu seinen Briefkasten leeren. Wenn er es am letzten Tag des Urlaubs z.B. nicht tut, weil er mitten in der Nacht erst zurückkehrt, dann ist das das Risiko des Arbeitgebers.

Auf gar keinen Fall geht folgendes: "schön, Herr Meier, dass sie heute Ihren ersten Arbeitstag haben. Nun raten Sie mal, wann Sie heute arbeiten." Das ist das Risiko des Arbeitgebers.

wirdwerden

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4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Chris-X
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 42x hilfreich)

Ich habe doch bereits geschrieben, dass der AG den AN postalisch informiert, dass der Dienstplan geändert wurde.

Mir geht es jetzt um die 4-Tage-Frist, die in dem konkreten Fall nicht eingehalten werden kann, da die Frist erst mit Kenntnisnahme beginnt und der AN am Folgetag nach Kenntnisnahme bereits seinen geänderten Dienst antreten muss.

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3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Dass die Frist erst mit Kenntnisnahme beginnt, möchte ich bezweifeln - selbst eine Kündigung gilt als wirksam zugestellt, sobald sie in den Wirkungskreis des Arbeitnehmers gelangt ist, also in seinem Briefkasten. Auch wenn der Arbeitnehmer sich im Urlaub befindet.
Und allmählich wird die Sache ein wenig spitzfindig, da der Arbeitnehmer ja lediglich 1 Stunde zu früh gekommen ist.
Wenn der Arbeitgeber ständig die Dienstpläne ändert, müsstet ihr in der Tat nach einem Hebel suchen, das abzustellen beziehungsweise auf unvermeidbare Situationen zu begrenzen. Diese Konstellation gibt aber meines Erachtens zu wenig dafür her. Ein tüchtiger Betriebsrat wäre gut.

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3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>da die Frist erst mit Kenntnisnahme beginnt <hr size=1 noshade>

Das entnimmst Du denn woraus genau?



Auch wenn der Mitarbeiter in der Antarktis Urlaub macht, hat er dafür Sorge zu tragen das wichtige Mitteilungen ihn erreichen wenn er damit rechnen muss das diese ihm zugehen.
Wenn sich Dienstpläne also dauernd ändern, muss er damit rechnen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Auf welche Frist konkret, die 4 Tage beträgt beziehen Sie sich hier?


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4x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Ich finde es oft schade, wenn organisatorische Defizite juristisch aufgearbeitet werden sollen.

In dem Ausnahmefall hätte man den AN auch eine Stunde früher nach Hause gehen lassen können. Gibt nur wenige Einsatzfelder wo das schwierig ist.
Oder kommt an einem anderen Tag eine Stunde später. Dann sind alle zufrieden. Ist der Einsatzplan so hochheilig dass er als unberührbar gilt ?

Einfachste Maßnahme:
Die Firma hat sicher eine Webseite, oder beschafft sich für 5 Euro Betriebskosten im Monate eine solche. Muss ja nicht wirklich viel drauf stehen. In einem nicht öffentlichen Dateipfad hängen dann die aktuellen Pläne vom schwarzen Brett. Den Link bzw. Zugangscode bekommen die Mitarbeiter genannt.
Kenne Firmen mit mehreren hundert gewerblichen Mitarbeitern, wo es häufige Saisonschwankungen an Arbeitsaufkommen und zahlreiche Aushilfen gibt. Das funktioniert wunderbar. Dann können die Mitarbeiter eine Holpflicht auch erfüllen. Es gibt weniger Telefonate, die die Leute von der Arbeit abholten und Missverständnisse sind auch viel seltener.


-- Editiert maestro1000 am 01.05.2014 08:49

5x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go448653-99
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo, ich möchte zu diesem Thema auch etwas fragen.
Vor meinem Urlaub hätte ich den heutigen Tag frei gehabt (reguläres frei), nun ruft mich mein Schichtleiter an und fragt wo ich bleibe, da der Dienstplan wohl geändert wurde, ohne dass ich dies wissen kann. Wie gesagt ist dies mein regulärer freier Tag und meine Zustimmung ist erforderlich, falls dieser gestrichen wird. Wer ist im Recht?

8x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Am besten einen eigenen Beitrag eröffnen und sich nicht an uralte dran hängen ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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