Rückwirkende Gehaltskürzung - bis wann erlaubt?

15. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)
Rückwirkende Gehaltskürzung - bis wann erlaubt?

Hallo zusammen,

kurze Frage, in meiner Klinik (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) wurden rückwirkend für fast 1 Jahr Lohnkürzungen durchgeführt, die dann in der letzten Abrechnung mit bis zu -1000€ zu Buche geschlagen sind. Erst auf Nachfrage hieß es, ein "Fehler in der Bewertung der Arbeitsstunden" müsse korrigiert werden...

Unabhängig davon, ob es diesen Fehler nun gibt - bis zu welchem Zeitraum dürfen denn solche Nachforderungen rückwirkend und völlig aus dem Nichts gestellt werden?

Besten Dank im Voraus.

LG Nighty

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120023 Beiträge, 39817x hilfreich)

Zitat (von NightmareAngel):
ein "Fehler in der Bewertung der Arbeitsstunden" müsse korrigiert werden...

Und, ist dem so?



Zitat (von NightmareAngel):
bis zu welchem Zeitraum dürfen denn solche Nachforderungen rückwirkend und völlig aus dem Nichts gestellt werden?

Das dürfen die jederzeit.

Was dann durchsetzbar wäre, da müsste man mal schauen, was zum Thema "Ausschlussfristen" in den vertraglichen Vereinbarungen steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)

Besten Dank schon Mal, Herr van Sell.

Zitat (von Harry van Sell):

Und, ist dem so?


Nein, nach unserer Prüfung eine total willkürliche Konstruktion, um wie immer Geld zu sparen.
Dies muss dann aber im nächsten Schritt angefochten werden.

Zitat (von Harry van Sell):

Was dann durchsetzbar wäre, da müsste man mal schauen, was zum Thema "Ausschlussfristen" in den vertraglichen Vereinbarungen steht.


Zitat:

§ 37
Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten
oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. 2Für denselben
Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.


Demnach wäre also in jedem Fall maximal ein halbes Jahr rückwirkend die nachträgliche Kürzung erlaubt gewesen?

Darüber hinaus: in diesem Falle wurde im Arbeitgeber in Textform rein gar nichts geltend gemacht. Der Betrag wurde von der Lohnabrechnung abgezogen. Hat die Ausschlussfrist dann überhaupt schon begonnen?

LG Nighty

-- Editiert von NightmareAngel am 16.06.2020 07:16

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

6 Monate ist richtig.
Auf dem Geltendmachen kannst du herumreiten - es verschiebt die Sache allerdings nur.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
6 Monate ist richtig.
Auf dem Geltendmachen kannst du herumreiten - es verschiebt die Sache allerdings nur.


Was in diesem Falle ja seitens des Arbeitsnehmers nicht ungewollt wäre, da jeden Tag mehr Zeit mit ungekürztem Gehalt erhalten bleibt.

-- Editiert von NightmareAngel am 16.06.2020 17:48

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Da bleibt, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufzusuchen und den Rechtspfleger die Klage auf Nachzahlung des fehlenden Gehaltsanteils formulieren zu lassen.Kostet nichts.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32126 Beiträge, 5651x hilfreich)

Wie erfolgt bei euch die Arbeitszeiterfassung und Mehrarbeitsberechnung?

Zitat (von NightmareAngel):
Erst auf Nachfrage hieß es
Wie hast du denn beim AG nachgefragt?
Zitat (von NightmareAngel):
nach unserer Prüfung eine total willkürliche Konstruktion
Wie habt ihr denn geprüft? Was kann man in der Lohnabrechnung denn prüfen?

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Es ist für die Fragestellung völlig egal, wie was gefragt oder geprüft wurde.

Sie haben 1000 Euro weniger Gehalt erhalten und das erscheint Ihnen zurecht nicht gerechtfertigt, da eine Aufrechnung höchstens innerhalb der Ausschlußfrist zulässig ist. Dazu:

Zitat:
TVöD
§37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

Deshalb lohnt es sich ja, die Klage über die Rechtsantragsstelle zu erheben. Einen Anwalt müssten Sie allein zahlen.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32126 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von NightmareAngel):
Bewertung der Arbeitsstunden
Das ist offenbar nicht das Gehalt.
Nach TVÖD wird nach Entgeltgruppen gezahlt.
Selbstverständlich kann man bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes Lohnklage erheben.

Zitat (von NightmareAngel):
bis zu welchem Zeitraum dürfen denn solche Nachforderungen rückwirkend und völlig aus dem Nichts gestellt werden?
Es wurden keine Nachforderungen gestellt. Es wurde gekürzt. Bekannt wurde die *Kürzung* durch Lohnabrechnung Monat X.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank für die rege Diskussion.

Zwischenzeitlich haben wir auch Antwort von der Rechtsberatung des Marburger Bundes bekommen:
Diese stärkt uns den Rücken und sieht ebenfalls keine Grundlage für die neue Rechenweise. Selbst wenn die Berechnung geändert würde, dürfe dies hier nicht rückwirkend gelten, da vorher nachweislich nicht falsch gerechnet wurde und eine Ausschlussfrist nur bei einem Fehler in der Abrechnung gelte.
Eine schriftliche Rückzahlung solle schnellstmöglich gefordert werden.

Gäbe es hier grundsätzlich die Möglichkeit einer Sammelklage oder müsste sich jeder einzelne Arzt einen Anwalt nehmen?!

Zitat (von Anami):
Wie erfolgt bei euch die Arbeitszeiterfassung und Mehrarbeitsberechnung?

Leider grundsätzlich handschriftlich, auf Überstundenzetteln, die manche Chefärzte am Monatsende zusammenstreichen, wenn ihnen die Summe nicht gefällt ...

Zitat (von Anami):
Es wurden keine Nachforderungen gestellt. Es wurde gekürzt. Bekannt wurde die *Kürzung* durch Lohnabrechnung Monat X.

Und ist die Bekanntmachung allein durch Lohnabrechnung ausreichend für die geforderte schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 37? Als Laie hatte ich mir hierunter zumindest ein gesondertes Schreiben vorgestellt.

-- Editiert von NightmareAngel am 30.06.2020 19:56

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120023 Beiträge, 39817x hilfreich)

Zitat (von NightmareAngel):
Gäbe es hier grundsätzlich die Möglichkeit einer Sammelklage

Nein, Sammelklagen gibt es nicht in Deutschland.
Höchstens eine Musterfeststellungsklage.



Zitat (von NightmareAngel):
oder müsste sich jeder einzelne Arzt einen Anwalt nehmen?!

Als Studierter sollte man das auch ohne Anwalt regeln können - denn den Anwalt bezahlt man selber ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
NightmareAngel
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als Studierter sollte man das auch ohne Anwalt regeln können

Auch Sie als Studierter werden sicherlich nicht all Ihre Erkrankungen ohne ärztliche Rückversicherung ausgestanden haben.

Zitat:
Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen und den Rechtspfleger die Klage auf Nachzahlung des fehlenden Gehaltsanteils formulieren zu lassen


Wenn es hiernach dann nichts mehr Bedarf, sollte es aber in der Tat auch so zu schaffen sein.

Zitat (von Harry van Sell):
denn den Anwalt bezahlt man selber

Vielen Dank, wichtiger Hinweis an dieser Stelle. Wusste bisher nicht von dieser Besonderheit vor dem Arbeitsgericht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120023 Beiträge, 39817x hilfreich)

Zitat (von NightmareAngel):
Auch Sie als Studierter werden sicherlich nicht all Ihre Erkrankungen ohne ärztliche Rückversicherung ausgestanden haben.

Stimmt, aber nur die schweren.
Das hier ist eher "Aua am kleinen Zeh" als eine Appendektomie.



Zitat (von NightmareAngel):
Wenn es hiernach dann nichts mehr Bedarf, sollte es aber in der Tat auch so zu schaffen sein.

Naja, etwas wäre da noch: man sollte mitnehmen:
Alle arbeitsvertraglichen Regelungen (Original und Kopie), die relevanten Stellen am besten markiert.
Die Lohnabrechnungen (Original und Kopie)


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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