Hallo,
folgende Situation :
Frau S hatt(e) einen befristenden AV bis zum 30.11.2018 ! .....Sie hatte aber schon eine Verlängerung bzw. eine Übernahme des Arbeitsverhälnisses mündlich erhalten, so das Sie auf grunddessen am :
03 und 04 und 05.12.2018 zur Arbeit erschienen ist ( nachweislich durch "einstempeln ) , am 05.12.18 erhielt Sie unerwartet das Kündigungsschreiben vom Geschäftsführer ! ..... hierbei wurde sich auf das befristete Arbeitsverhältnis zum 30.11.18 bezogen , sowie auf eine momentanen wirtschaftliche Lage und eine weitere Beschäftigung nicht möglich wäre . ...... und eine Meldung beim AA angeraten wäre .
wäre für guten Rat dankbar
Gruß
Rückwirkende Kündigung ?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo frabarzz,
hier sollte meines Erachtens eine Entfristung vorliegen, da Frau S. nach ihrem Vertragsablauf weiterhin zur Arbeit erschienen ist.
Für den Sachverhalt einer Entfristung spricht auch die Tatsache, dass sie ein Kündigungsschreiben erhalten hat. Denn ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis bedarf keiner Kündigung.
Sofern Frau S. gegen die Kündigung vorgehen will, muss sie allerdings nach Zugang des Schreibens innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, wobei hier jede Partei - unabhängig des Verfahrensausganges - ihre Kosten selber zu tragen hat.
Wie lange war Frau S. in dem Betrieb beschäftigt und wie viele Mitarbeiter hat dieser?
Viele Grüße
Ratsuchender@123net
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 09.12.2018 11:34
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 09.12.2018 11:36
Rückwirkende Kündigung gibt es nicht.
Auf Grund der Zusage und der unbeanstandeten weiteren Arbeit dort hat sie nun einen unbefristeten AV, der natürlich auch den üblichen Kündigungsbedingungen unterliegt, also auf alle Fälle 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsletzten, bei Eingang der Kündigung am 05.12. also frühestens zum 15.01.2019.
S sollte Kündigungsschutzklage einreichen, auch wenn der Betrieb evtl. ein Kleinbetrieb mit weniger als 10AN ist. Und sie sollte ihre Arbeitskraft auch weiter anbieten!
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Hallo, danke erstmal für die Antworten !
..nun hat Sie sich ja schon am 06.12. ...beim AA gemeldet und war quasi dann am : 06. und 07. nicht auf Arbeit !
Ihr Chip zum ein und ausstempeln war bereit zur Mittagszeit am 05. , gesperrt bzw. deaktieviert .
was ist mit den 2 Tagen wo Sie nicht auf Arbeit war ( 06. und 07. ) ? ist das noch Sache des Arbeitgebers oder des Amtes ?
danke und Gruß
Bei einem Kündigungsschutzprozess springt die AA für den eigentlich lohnzahlungspflichtigen Arbeitgeber mit dem ALG I- sofern denn die Voraussetzungen hierfür vorliegen - ein (sog. Gleichwohlgewährung).
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 09.12.2018 12:40
Es droht auch Ärger mit dem AA, wenn nicht 3 Monate vor Ende des befristeten Vertrages eine Anmeldung vorliegt. Daher ist der Weg über den bestehenden Arbeitsvertrag und Klage die beste Lösung.
Der AG wird u.U. auch einknicken, wenn er den Widerstand merkt.
zu #3 Der AG wird wegen der Fehltage kaum auf unentschuldigtes Fehlen plädieren können.
Und selbst wenn diese zwei Tage unbezahlt bleiben würden, wäre doch ungemein mehr zu gewinnen bei Lohnfortzahlung bis Mitte Januar. (Ein bisschen Augenmaß darf sein).
ZitatSie hatte aber schon eine Verlängerung bzw. eine Übernahme des Arbeitsverhälnisses mündlich erhalten :
Das wird man vermutlich nicht beweisen können?
Zitatam 05.12.18 erhielt Sie unerwartet das Kündigungsschreiben vom Geschäftsführer :
Das wäre der Wortlaut des Schreibens interessant.
War es tatsächlich ein Kündigungsschreiben? Oder nur ein Widerspruch zur Annahme der Arbeitsleistung?
Denn einfach nur zur Arbeit gehen nach dem Ende des befristeten Vertrages lässt kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Da muss schon jemand der tatsächlich Personalverantwortung hat das mitbekommen und wenn der dann nichts macht ... hat man ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Schließe mich Harry an:
Es ist keineswegs eindeutig, dass schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, wenn Frau S die mündliche Zusage für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht beweisen kann.
- Kam die mündliche Zusage überhaupt von jemandem, der solche Zusagen machen darf (z.B. Geschäftsführer)?
- Wusste der Geschäftsführer, dass Frau S am 3.12 und 4.12 zur Arbeit gekommen ist - wenn ja, wann hat er es erfahren?**
- Was steht genau in dem Kündigungsschreiben? Oder ist es eher ein Schreiben, dass der Arbeitgeber mit einer stillschweigenden Verlängerung nicht einverstanden ist?
Voraussetzung für eine stillschweigende Verlängerung eines befristeten Vertrages ist nicht nur, dass man einfach weiterarbeitet - das Weiterarbeiten muss auch mit "Willen und Wollen" des Arbeitgebers erfolgen. D.h. erst wenn der Geschäftsführer (oder eine andere Führungskraft mit Personalbefugnis) mitbekommt, dass ein Arbeitnehmer trotz Ende des befristeten Vertrages weiterarbeitet und trotzdem nichts unternimmt, dann entsteht ein unbefristeter Vertrag.
/// --- das Weiterarbeiten muss auch mit "Willen und Wollen" des Arbeitgebers erfolgen
Einverstanden. Deswegen halte ich den Zusammenhang von Zusage der Entfristung und dem Weiterarbeiten auch für bedeutsam - unbeschadet der Frage der Beweisbarkeit. Ich finde es auch problematisch, gewissermaßen davon auszugehen, dass der AG diese Zusage 'selbstverständlich' bestreitet.
ZitatIch finde es auch problematisch, gewissermaßen davon auszugehen, dass der AG diese Zusage 'selbstverständlich' bestreitet. :
Deine Anmerkung ist natürlich nicht zu kritisieren, aber die Fakten (also das Schreiben) lassen doch darauf schließen, dass sich der GF nicht mehr an die vorherige Zusage halten will.
Berry
Ob der Arbeitgeber die Zusage bestreitet, ist bislang völlig unklar - deshalb wäre ja so wichtig, den Inhalt des Kündigungsschreibens zu kennen.
Aus persönlicher Erfahrung kann ich aber sagen, dass solche Zusagen häufiger mal ohne böse Absicht bestritten werden, weil Arbeitnehmer da ein Zusage hineininterpretieren, wo es gar keine Zusage gab ("das mit der Vertragsverlängerung klappt bestimmt") oder Arbeitnehmer sich leichtsinnig auf eine Zusage des direkten Vorgesetzten verlassen, obwohl der direkte Vorgesetzte gar nicht befugt ist, Zusagen zu machen (sondern nur der Geschäftsführer).
Will sagen: Man sollte erst sicher sein, ob es überhaupt eine verbindliche Zusage gab. Manchmal ist da auch der Wunsch der Vater des Gedanken.
Hallo,
die mündliche Zusage wurde auch unter einem Zeugen gemacht ! ... auf Grund dessen hat ja auch Frau S beim Amt angegeben , das Sie übernommen wird etc.
....Sie ist ja auch aus diesem Grund am Mo und Di und Mi ...auf Arbeit erschienen , hat sich dann wieder am Do auf dem Amt gemeldet !
....hat auch den Arbeitgeber schriftlich darauf hingewiesen , das Sie mit der Art und Weise nicht einverstanden ist und hat auch nochmals Ihre Arbeitskraft angeboten .
Frage:
1. sollte / muß der AG auf das Schreiben reagieren ?
2. wielange sollte Sie warten , bis Sie zum Anwalt geht ?
Gruß
Zitatdie mündliche Zusage wurde auch unter einem Zeugen gemacht ! :
Ok, genauer Wortlaut der Zusage?
Zitat1. sollte / muß der AG auf das Schreiben reagieren ? :
Sollen: ja
Müssen: nein
Zitatwielange sollte Sie warten , bis Sie zum Anwalt geht ? :
Was möchte sie denn da? Also außer dem Anwalt ziemlich viel Geld zu zahlen?
#12 /// wie lange sollte Sie warten , bis Sie zum Anwalt geht ?
Einen RA halte ich auch nicht für zwingend geboten, es sei denn, man kann es sich leisten und möchte sich so entlasten. Ich ändere die Frage um auf 'zum Arbeitsgericht' gehen? Nicht zu lange warten, kann ich nur sagen - sicherheitshalber binnen drei Wochen, auch wenn die 3-Wochen-Frist hier möglicherweise nicht greift. In 'einem halben Jahr' wird es sicher zu spät sein.
Eine Entfristungsklage ist innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Sofern - wie hier - das Arbeitsverhältnis trotz eines vereinbarten Arbeitsendes zunächst fortgeführt wird und der Arbeitgeber sich später auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft, läuft die Drei-Wochen-Frist ab der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das das Arbeitsverhältnis beendet sei.
danke erstmal für die Infos an alle
Frau S hat vor . morgen zum zuständigen Arbeitsgericht zu gehen ( Rechtsantragsstelle ) , es wird gehofft das man dafür keinen Termin brauch
teile dann das Ergebnis mit
danke und Gruß
Na, Sie mögen aber gerne das Risiko. Nach meiner Rechnung ist die Frist am 26.12. abgelaufen, durch den Feiertag verlängert sie sich und läuft am 27.12. um 23:59:99 ab....also wenn's morgen nicht klappt, sieht's düster aus.
Es wäre allerdings auch sinnvoll gewesen, den Wortlaut der mündlichen Zusage (wobei hier natürlich das Problem ist, dass in Zitaten auch gerne mal die persönliche Meinung mit einfließt bzw der genaue Wortlaut nach der Zeit sowieso nicht mehr bekannt ist), aber auf jeden Fall, wie auch schon hier gefragt, den Wortlaut der sogenannten Kündigung des Geschäftsführers hier einzustellen, damit man ein wenig klarer sieht.
Hallo,
so nun mal was zur Info bisl
....Frau S. war nun zum Termin zur Güteverhandlung auf dem Arbeitsgericht .
..dort wurde nun festgelegt auf Grund der Umstände / Tatsachen etc. , das Frau S, den Monat Dezember 2018 und den Monat Januar 2019 (nach)bezahlt bekommt und eine Abfindung von 1.500 Euro Brutto .
******
..es sind nun die Abrechnungen vom Arbeitgeber eingetroffen , aber irgendwie sind die bisl anders ausgefallen als erwartet , ..... da sind auf einmal Kirchensteuern erschienen und was mit Steuerklasse 6 , ....was bei den anderen Verdienstbescheinigungen in der aktiven Beschäftigungszeit nicht war .
auch rechnerisch ,was den Betrag betrifft , kommt sie nicht so zurecht !
wird bei so einer Nachzahlung anders gerechnet ? , denn nach Ihrer "Milchmädchen-Rechnung " hat Frau S ja fast nur die Hälfte bekommen ( da ist die Rückzahlung an das Amt für die 2 Monate schon berücksichtigt )
danke und Gruß
da sind auf einmal Kirchensteuern erschienen und was mit Steuerklasse 6 Ob Frau S. in der Kirche ist, kann hier keiner wissen - davon abhängig ist das rechtens oder auch nicht. Die Steuerklasse 6 ist korrekt - der AG kann doch nicht wissen, ob Frau S. schon woanders in Klasse 1 bis 5 Gehalt bezieht. Da muß er halt die 6 nehmen...
schon soweit klar , spielt es denn bei einer Nachzahlung eine Rolle ? wird da nicht die damalige Steuerklasse herangezogen ? ...der AG weiß aber , das Frau S beim Amt durch dessen Schuld gemeldet ist
Es kann sich ja was geändert haben, aber ist doch letztlich einerlei. Denn durch die Einkommenssteuererklärung ruckelt sich doch immer alles zurecht. Dann gibt es eine Zurückzahlung und gut ist.
wirdwerden
habe ebend nochmal den Vergliech / Beschluß von Frau S eingesehen , da steht unter anderem folgendes drin :
Zitat :
*********
1. Die Pateien sind sich darüber einig , dass das Arbeitsverhältnis aufgrund betrieblich veranlasster Arbeitgeberkündigung vom 05.12.2018 am 31.01.2019 endete .
******
...das würde doch bedeuten , das Frau S noch bis 31.01.2019 in einem Arbeitsverhältnis stand und somit die Steuerklasse 1 hat/ hatte .
damit wäre ja die Steuerklasse 6 falsch zweck Berechnung der Monate Dezember 18 und Januar 19 , ..... oder ?
-- Editiert von frabarzz am 21.04.2019 17:18
Hat wirdwerden doch geschrieben: das bekommt sie mit der nächsten Steuererklärung zurück!
das bekommt sie mit der nächsten Steuererklärung zurück! Nun ja - wenn man neben Einkünften in Klasse 6 auch welche in Klasse 1 bis 5 hat, zahlt man eher nach...
Natürlich kann das auch passieren. Ich bin aber von der Regel ausgegangen, jedenfalls so oder so, letztlich ist die endgültige Steuerlast doch erst bei der nächsten Steuererklärung bzw. dem Bescheid klar. Insoweit spielt die vorläufige Regelung doch keine Rolle. Darauf wollte ich hinaus.
wirdwerden
Zitatda sind auf einmal Kirchensteuern erschienen :
Ist man denn Mitglied einer solchen religiösen Vereinigung?
Zitatwas mit Steuerklasse 6 :
Es gilt der Zeitpunkt der Auszahlung. Sofern er keine offiziellen Nachweise vorlegt bekommt, das eine andere Steuerklasse gilt, muss er Steuerklasse 6 nehmen.
Zitat...das würde doch bedeuten , das Frau S noch bis 31.01.2019 in einem Arbeitsverhältnis stand und somit die Steuerklasse 1 hat/ hatte . :
damit wäre ja die Steuerklasse 6 falsch zweck Berechnung der Monate Dezember 18 und Januar 19 , ..... oder ?
Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt auf Basis der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrechnen. Kann der Arbeitgeber die ELStAM nicht abrufen, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI zu besteuern.
Insoweit spielt die vorläufige Regelung doch keine Rolle. Darauf wollte ich hinaus. Nun ja - wenn der TE eine Erstattung erwartet und dann kommt eine Nachforderung, wird er nicht direkt begeistert sein. Insofern sollte man das schon erwähnen.
Ist man denn Mitglied einer solchen religiösen Vereinigung? Das hatte ich ja auch schon gefragt - lassen wir uns überraschen, ob der TE noch antwortet...
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