Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. einer Rückzahlungsklausel in meinem Vertrag.
Kurzer Hintergrund:
Ich habe im Februar 2014 ein Fernstudium zum M.Sc angefangen und im November 2016 erfolgreich abgeschlossen. Mein Arbeitgeber hatte sich bereit erklärt die Kosten (500 €/Monat Studiengebühr, berechnet wurden von der Hochschule 20 Monate + einmalig 800 € Prüfungsgebühr) zu übernehmen. Reisekosten habe ich aus eigener Tasche bezahlt und steuerlich geltend gemacht. Der Arbeitgeber hat mich lediglich einen Tag in der Woche zusätzlich freigestellt.
Hierzu wurde im Januar 2014 folgende Rückzahlungsklausel zu meinem bestehenden Vertrag ergänzt:
"Der Arbeitgeber trägt im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme "Fernstudium [...]" an der [...] Hochschule. Die Fortbildungsmaßnahme soll die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen. Der Arbeitnehmer wird sich deshalb immer freitags dem Studium widmen und wird an diesem Tag von seinen betrieblichen Tätigkeiten freigestellt, sofern es nicht dringende betriebliche Gründe verhindern. Bei einer Kündigung des Mitarbeiters innerhalb von zwei Jahren nach der Fortbildungsmaßnahme, gilt die anteilige Rückzahlung der gesamten Fortbildungskosten als vereinbart. Anteilig bedeutet, dass sich die Kosten über zwei Jahre linear reduzieren. Der zweijährige Zeitraum beginnt mit dem Datum des Abschluss der Fortbildung. [...] ... informiert den Mitarbeiter über die Höhe der Fortbildungskosten. Sofern die Ursachen für die Beendigung des Vertrags durch ... zu vertreten sind (z.B. betriebsbedingte Kündigung, Insolvenz...) so ist eine Rückzahlung der Fortbildungskosten nicht vereinbart."
Die Auslassungen benennen lediglich den Arbeitgeber oder beziehen sich auf eine Kündigung während der Fortbildung.
Mittlerweile spiele ich mit der Überlegung, aus diversen Gründen, evtl. vor Ablauf dieser zweijährigen Frist einen neuen Job zu suchen. Allerdings frage ich mich, was auf Basis dieser Formulierung zu den Fortbildungskosten gezählt werden darf.
Sind das die reinen Kosten im Sinne der Studiengebühren oder gar die Rückzahlung des erhaltenen Lohns für die freigestellten Tage.
Nach meinen Recherchen im Netz ist diese Klausel eher als ungültig einzustufen, da das Rückzahlungsrisiko für mich als Arbeitnehmer nicht vollständig einschätzbar ist.
Welche Kosten könnte daher hier mein Arbeitgeber geltend machen, sollte ich früher kündigen? Bzw. ist diese Klausel überhaupt gültig?
Vielen Dank im Voraus für einen Rat.
Mfg
Rückzahlung Fortbildungskosten - Höhe der Kosten
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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Nach meiner Einschätzung geht aus dem Vertrag klar hervor, dass es um die Kosten geht, die die Hochschule erhebt. Da ist keine Rede von den Kosten durch die Freistellung.
Ich halte die Vereinbarung für gültig.
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ZitatNach meinen Recherchen im Netz ist diese Klausel eher als ungültig einzustufen, da das Rückzahlungsrisiko für mich als Arbeitnehmer nicht vollständig einschätzbar ist. :
Sehe ich nicht so, es ist sogar auf den Monat genau zu berechnen.
Pro Monat, den Sie früher als die vereinbarten 2 Jahre gehen, fallen 450€ an Rückzahlung an.
ZitatIch halte die Vereinbarung für gültig. :
Ich ebenfalls.
Nach der Rechtsprechung des BAG müssen die konkreten Kosten, die zurückzuzahlen sind sich aus dem Vertrag ergeben oder zumindest bestimmbar sein. Wenn der gepostete Teil vollständig ist und nicht noch irgendwas zu den Kosten anderswo im Vertrag steht, dann wird die Rüchzahlungsvereinbarung wohl wirklich unwirksam sein.
ZitatWenn der gepostete Teil vollständig ist und nicht noch irgendwas zu den Kosten anderswo im Vertrag steht, dann wird die Rüchzahlungsvereinbarung wohl wirklich unwirksam sein. :
Der Abschnitt ist der vollständige Wortlaut, ich habe nur den Firmennamen sowie einen Satz bzgl. der Rückzahlung bei Kündigung während der Fortbildung. Konkrete Zahlen stehen keine in der Klausel.
ZitatNach der Rechtsprechung des BAG müssen die konkreten Kosten, die zurückzuzahlen sind sich aus dem Vertrag ergeben oder zumindest bestimmbar sein. :
Was ist an der Klausel nicht "zumindest bestimmbar"?
Hallo Pitri89,
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Rechtsanwalt
ZitatWas ist an der Klausel nicht "zumindest bestimmbar"? :
An die Bestimmbarkeit sind auch hohe Anforderungen zu stellen. Siehe das entsprechende Urteil des BAG vom 06.08.2013 - 9 AZR 442/12 :
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:
1. Klauseln in Formularverträgen über die Erstattung von Weiterbildungskosten genügen dem Transparenzgebot des § BGB § 307 BGB § 307 Absatz I 2 BGB nur, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten und für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume entstehen.
2. Der Arbeitnehmer kann sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen, wenn der Arbeitgeber die Art und die Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten nicht angibt und die einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten) nicht genau und abschließend bezeichnet.
Und noch aus den Entscheidungsgründen
[13]a) Nach § 307 Absatz I 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BAG, NZA 2013, 970 Rn. 23). Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (vgl. BAG, NZA 2012, 1428 = NJW 2013, 410 Rn. 18 f.).
[14]b) Die Angaben in Nr. 2 der Nebenabrede genügen dem Transparenzgebot schon deshalb nicht, weil die Klausel der Kl. vermeidbare Spielräume bei der Bestimmung der zu erstattenden Kosten eröffnet.
[15]aa) Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Formulierung „die der E entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten" lässt offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen. Es fehlt an der Angabe, welche konkreten Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können.
In dem hier geschilderten Fall wird auch rein gar nichts dazu gesagt, was alles Kosten der Fortbildungsmaßnahme sein können. Daher dürfte hier auch Unwirksamkeit vorliegen.
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