Rückzahlung Fortbildungskosten - Höhe der Kosten

8. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.05.2021 20:19:00
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückzahlung Fortbildungskosten - Höhe der Kosten

Hallo,

ich habe eine Frage bzgl. einer Rückzahlungsklausel in meinem Vertrag.

Kurzer Hintergrund:
Ich habe im Februar 2014 ein Fernstudium zum M.Sc angefangen und im November 2016 erfolgreich abgeschlossen. Mein Arbeitgeber hatte sich bereit erklärt die Kosten (500 €/Monat Studiengebühr, berechnet wurden von der Hochschule 20 Monate + einmalig 800 € Prüfungsgebühr) zu übernehmen. Reisekosten habe ich aus eigener Tasche bezahlt und steuerlich geltend gemacht. Der Arbeitgeber hat mich lediglich einen Tag in der Woche zusätzlich freigestellt.

Hierzu wurde im Januar 2014 folgende Rückzahlungsklausel zu meinem bestehenden Vertrag ergänzt:

"Der Arbeitgeber trägt im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse die Kosten für die Fortbildungsmaßnahme "Fernstudium [...]" an der [...] Hochschule. Die Fortbildungsmaßnahme soll die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen. Der Arbeitnehmer wird sich deshalb immer freitags dem Studium widmen und wird an diesem Tag von seinen betrieblichen Tätigkeiten freigestellt, sofern es nicht dringende betriebliche Gründe verhindern. Bei einer Kündigung des Mitarbeiters innerhalb von zwei Jahren nach der Fortbildungsmaßnahme, gilt die anteilige Rückzahlung der gesamten Fortbildungskosten als vereinbart. Anteilig bedeutet, dass sich die Kosten über zwei Jahre linear reduzieren. Der zweijährige Zeitraum beginnt mit dem Datum des Abschluss der Fortbildung. [...] ... informiert den Mitarbeiter über die Höhe der Fortbildungskosten. Sofern die Ursachen für die Beendigung des Vertrags durch ... zu vertreten sind (z.B. betriebsbedingte Kündigung, Insolvenz...) so ist eine Rückzahlung der Fortbildungskosten nicht vereinbart."

Die Auslassungen benennen lediglich den Arbeitgeber oder beziehen sich auf eine Kündigung während der Fortbildung.

Mittlerweile spiele ich mit der Überlegung, aus diversen Gründen, evtl. vor Ablauf dieser zweijährigen Frist einen neuen Job zu suchen. Allerdings frage ich mich, was auf Basis dieser Formulierung zu den Fortbildungskosten gezählt werden darf.
Sind das die reinen Kosten im Sinne der Studiengebühren oder gar die Rückzahlung des erhaltenen Lohns für die freigestellten Tage.
Nach meinen Recherchen im Netz ist diese Klausel eher als ungültig einzustufen, da das Rückzahlungsrisiko für mich als Arbeitnehmer nicht vollständig einschätzbar ist.

Welche Kosten könnte daher hier mein Arbeitgeber geltend machen, sollte ich früher kündigen? Bzw. ist diese Klausel überhaupt gültig?

Vielen Dank im Voraus für einen Rat.

Mfg

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8 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6464x hilfreich)

Wenn du sicher gehen willst, wirst du einen Fachanwalt brauche.
Nach meiner Einschätzung geht aus dem Vertrag klar hervor, dass es um die Kosten geht, die die Hochschule erhebt. Da ist keine Rede von den Kosten durch die Freistellung.
Ich halte die Vereinbarung für gültig.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Pitri89):
Nach meinen Recherchen im Netz ist diese Klausel eher als ungültig einzustufen, da das Rückzahlungsrisiko für mich als Arbeitnehmer nicht vollständig einschätzbar ist.


Sehe ich nicht so, es ist sogar auf den Monat genau zu berechnen.
Pro Monat, den Sie früher als die vereinbarten 2 Jahre gehen, fallen 450€ an Rückzahlung an.

Zitat (von blaubär+):
Ich halte die Vereinbarung für gültig.


Ich ebenfalls.

2x Hilfreiche Antwort

guest-12305.05.2021 20:19:00 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nach der Rechtsprechung des BAG müssen die konkreten Kosten, die zurückzuzahlen sind sich aus dem Vertrag ergeben oder zumindest bestimmbar sein. Wenn der gepostete Teil vollständig ist und nicht noch irgendwas zu den Kosten anderswo im Vertrag steht, dann wird die Rüchzahlungsvereinbarung wohl wirklich unwirksam sein.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12305.05.2021 20:19:00
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Wenn der gepostete Teil vollständig ist und nicht noch irgendwas zu den Kosten anderswo im Vertrag steht, dann wird die Rüchzahlungsvereinbarung wohl wirklich unwirksam sein.



Der Abschnitt ist der vollständige Wortlaut, ich habe nur den Firmennamen sowie einen Satz bzgl. der Rückzahlung bei Kündigung während der Fortbildung. Konkrete Zahlen stehen keine in der Klausel.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Nach der Rechtsprechung des BAG müssen die konkreten Kosten, die zurückzuzahlen sind sich aus dem Vertrag ergeben oder zumindest bestimmbar sein.


Was ist an der Klausel nicht "zumindest bestimmbar"?

1x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von guest-12305.05.2021 20:19:00
#8

Hallo Pitri89,

vielen Dank für die Nutzung der Anwalt-Dazubuchen- Funktion.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass hier eine ausführliche Prüfung der Unterlagen bzw.
der entsprechenden Informationen erforderlich wäre, was nicht der hier angebotenen
Dienstleistung entspricht.

Wir können Ihnen hierfür gerne ein Pauschalangebot von € 250 unterbreiten.

Wir empfehlen Ihnen sonst, die Frage bei frag-einen- anwalt.de unter Generelle Themen
einzustellen.

Selbstverständlich erhalten Sie den getätigten Einsatz zurückerstattet.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Was ist an der Klausel nicht "zumindest bestimmbar"?


An die Bestimmbarkeit sind auch hohe Anforderungen zu stellen. Siehe das entsprechende Urteil des BAG vom 06.08.2013 - 9 AZR 442/12 :

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

1. Klauseln in Formularverträgen über die Erstattung von Weiterbildungskosten genügen dem Transparenzgebot des § BGB § 307 BGB § 307 Absatz I 2 BGB nur, wenn sie keine vermeidbaren Unklarheiten bezüglich der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach enthalten und für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume entstehen.

2. Der Arbeitnehmer kann sein Zahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen, wenn der Arbeitgeber die Art und die Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten nicht angibt und die einzelnen Positionen (z.B. Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten) nicht genau und abschließend bezeichnet.


Und noch aus den Entscheidungsgründen

[13]a) Nach § 307 Absatz I 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BAG, NZA 2013, 970 Rn. 23). Im Falle von Rückzahlungsklauseln liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot insbesondere in den Fällen vor, in denen die Klausel dem Arbeitgeber als Verwender vermeidbare Spielräume hinsichtlich der erstattungspflichtigen Kosten gewährt. Ohne dass zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten angegeben sind, kann der Arbeitnehmer sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen. Erforderlich ist die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen, aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und die Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (vgl. BAG, NZA 2012, 1428 = NJW 2013, 410 Rn. 18 f.).

[14]b) Die Angaben in Nr. 2 der Nebenabrede genügen dem Transparenzgebot schon deshalb nicht, weil die Klausel der Kl. vermeidbare Spielräume bei der Bestimmung der zu erstattenden Kosten eröffnet.

[15]aa) Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Formulierung „die der E entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung, einschließlich der Lohnfortzahlungskosten" lässt offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen. Es fehlt an der Angabe, welche konkreten Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können.


In dem hier geschilderten Fall wird auch rein gar nichts dazu gesagt, was alles Kosten der Fortbildungsmaßnahme sein können. Daher dürfte hier auch Unwirksamkeit vorliegen.



1x Hilfreiche Antwort

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