Rückzahlung Gratifikation

3. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
mronextra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung Gratifikation

Hallo zusammen,

Unten stehend ein Auszug aus meinem Arbeitsvertrag.

Bedeutet dies, würde ich zum 30.09. kündigen und eine neue Stelle, bei einem neuen AG zum 1.10. starten, müsste ich das Geld zurückbezahlen? Danke für Infos.

Der Arbeitnehmer erhält zuzüglich zu dem Junigehalt 50% eines Bruttomonatsgehalts (ohne
Überstunden und sonstigen Zuschläge) als Gratifikation.
Die Gratifikation wird im Ein- und Austrittsjahr zeitanteilig gewährt.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die freiwillige Gratifikation zurückzuzahlen, wenn das
Arbeitsverhältnis aufgrund eigener Kündigung des Arbeitnehmers ohne dass dieser sich
durch ein Verhalten des Arbeitgebers hierzu veranlasst sehen durfte oder aufgrund
außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung aus einem von ihm zu vertretenden
Grund innerhalb von drei Monaten - bzw. sofern die Gratifikation ein Bruttomonatslohn
übersteigt, innerhalb von sechs Monaten - nach der Auszahlung endet. Die
Rückzahlungsverpflichtung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des
genannten Zeitraums durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass des
Aufhebungsvertrages ein Recht des Arbeitgebers zur außerordentlichen oder
verhaltensbedingten Kündigung oder ein Aufhebungsbegehren des Arbeitnehmers ohne,
dass dieser sich durch ein verhalten des Arbeitgebers hierzu veranlasst sehen durfte ist.
Erhält der Arbeitnehmer lediglich einen Betrag bis einschließlich 100,00 € brutto, so kann er
diesen in jedem Falle behalten.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17355 Beiträge, 6463x hilfreich)

... so sieht es aus. Eine Kündigung zum 30/09. ist der Grenzfall, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb dreier Monate nach Auszahlung der G. endet.

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#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Wann wurde denn ausgezahlt?

€ da ursprünglich zeitgleich mit Blaubär.

Die Regelung stellt - warum auch immer - auf den Auszahlungstermin ab und nicht auf den geschuldeten Auszahlungstermin oder auf die folgenden Monate oder ähnliches, was man m.E. leicht hätte entsprechend vereinbaren können.

Da davon auszugehen ist, dass die Klausel mehrfach verwendet wird, gehen unklarheiten zu lasten des Verwenders und dieser darf sich grundsätzlich auch nicht darauf berufen.

Daher vertrete ich die Ansicht, dass der Auszahlungstermin entscheidend ist:

Sprich: Kam der Bonus am 28.06 ist der 28.09 relevant. Geht das AV bis zum 30.09 dauert es länger als drei Monate.

Grüße

-- Editiert von kalledelhaie am 03.08.2022 07:21

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#3
 Von 
mronextra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Wann wurde denn ausgezahlt?
Mit dem Junigehalt, 27.06.

-- Editiert von mronextra am 03.08.2022 07:23

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mronextra
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Wann wurde denn ausgezahlt?

€ da ursprünglich zeitgleich mit Blaubär.

Die Regelung stellt - warum auch immer - auf den Auszahlungstermin ab und nicht auf den geschuldeten Auszahlungstermin oder auf die folgenden Monate oder ähnliches, was man m.E. leicht hätte entsprechend vereinbaren können.

Da davon auszugehen ist, dass die Klausel mehrfach verwendet wird, gehen unklarheiten zu lasten des Verwenders und dieser darf sich grundsätzlich auch nicht darauf berufen.

Daher vertrete ich die Ansicht, dass der Auszahlungstermin entscheidend ist:

Sprich: Kam der Bonus am 28.06 ist der 28.09 relevant. Geht das AV bis zum 30.09 dauert es länger als drei Monate.

Grüße
Dann müsste es passen, Buchungstag auf meinem Konto war der 27.06.

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