Rückzahlung Verpflegungsmehraufwand

25. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
tgi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Rückzahlung Verpflegungsmehraufwand

In den letzten Jahren war ich als Berater bei verschiedenen Kunden jeweils länger als 3 Monate im Einsatz.
Mein AG hat mir dauerhaft Verpflegungsmehraufwand bezahlt, auch über den für ihn steuerlich günstigen Zeitraum von 3 Monaten / Einsatzort hinaus.
Nun jedoch wurde mir mitgeteilt, dass diejenigen dieser Zahlungen, die über 3 Monate hinausgingen, nicht hätten gezahlt werden dürfen, und der AG verlangt dieses Geld von mir zurück.
Ist das rechtens oder nicht?

Meines Erachtens kann ich nicht für einen Fehler meines AG herhalten. Mir ist nicht bekannt, dass es dem AG nicht erlaubt ist, VMA länger als 3 Monate zu zahlen. Nach 3 Monaten verlieren diese Zahlungen lediglich ihre steuerlichen Vergünstigungen für den AG, das heißt, sie wären dann eine rein freiwillige Leistung seinerseits.
Als solche habe ich sie auch angesehen, schließlich wurde mir schon vor geraumer Zeit mitgeteilt, dass VMA "eigentlich" nicht länger als 3 Monate gezahlt werden könnten. Die Zahlungen wurden vom AG aber trotzdem weiter fortgeführt.
Kann der AG diese Beträge jetzt zurückverlangen?




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2338x hilfreich)

Kommt drauf an, was dazu [im Wortlaut] vereinbart ist.

Wir kennen ja deinen Vertrag nicht.

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#2
 Von 
tgi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Im Arbeitsvertrag steht nur, dass Reisekosten gemäß der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden.

Meine Fragen zielen auch mehr in die Richtung, ob Zahlungen, von denen der AG bereits wusste, dass sie für ihn nicht mehr steuerlich begünstigt sind (da länger als 3 Monate am Einsatzort), nun (z.T. Jahre später) zurückverlangt werden kann, weil der AG Probleme mit seinem Steuerprüfer befürchtet.

Außerdem wurde die Fortzahlung des VMA damals anstelle einer Gehaltserhöhung zugesichert (siehe dazu auch meine Frage vom 07.09.2005: http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=46624)

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#3
 Von 
Ortillia
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 201x hilfreich)

Hallo,

besteht hier einen Tarifvertrag?
Wenn ja, gibt es Ausschlußfristen die diese Ansprüche der Rückzahlung erheblich einschränken?
Gibt es einen Betriebsrat?

Gruß

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#4
 Von 
tgi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Es handelt sich um eine kleine Firma (<20 MA), in der es weder einen Tarifvertrag noch einen Betriebsrat gibt.

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#5
 Von 
Ortillia
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 201x hilfreich)

Hallo,

wenn es keine gültige Ausschlußfrist gibt, dann gilt die gesetzliche Verjährungsfrist nach BGB §195:

Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


Gruß

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