Rückzahlung Weihnachtsgeld /Gratifikationen

23. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
go511473-64
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung Weihnachtsgeld /Gratifikationen

Guten Tag,

ich habe meinen Arbeitsvertrag zum 31.3. gekündigt.
Mein Arbeitgeber hat nun das Weihnachtsgeld in Höhe von 50% meines Monatsgehaltes zurück verlangt und ich bin mir nicht sicher, ob das rechtens ist, da ich unterschiedliche Angaben zu diesem Thema finde.
Laut Arbeitsvertrag kann mein AG die von ihm genannte freiwillige Gratifikation (auf der Gehaltsabrechnung als Jahressonderzahlung ausgewiesen ) bei Kündigung durch den AN bis zum 31.3. zurückverlangen.
Der Manteltarifvertag Hotel und Gaststätten NRW sagt gleiches beim Ausscheiden vor dem 01. April des Folgejahres.

Ich habe aber Hinweise auf Rechtssprechungen des Bundesarbeitsgerichts gefunden, die besagen, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 31.3. hinaus bestehen muss und der AN somit zu 31.3. kündigen kann.

Bin mir unsicher was nun gilt und habe Hoffnung, die Rückzahlung vermeiden zu können.

Vielen Dank vorab & viele Grüße!

Cara

-- Editiert von go511473-64 am 23.03.2019 18:50

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31958 Beiträge, 5627x hilfreich)

Zitat (von go511473-64):
Rechtssprechungen des Bundesarbeitsgerichts gefunden,
Hast du AZ dazu?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go511473-64
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

auf der Homepage der Kanzlei Hasselbach habe ich folgende Bezug gefunden.

https://www.kanzlei-hasselbach.de/2015/weihnachtsgeld-kuendigung-zurueckzahlen/12/

BAG v. 18.01.2012 – Az. 10 AZR 667/10

Ich hoffe das hilft schon weiter.

Lieben Dank !

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Im § 9 des Tarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW vom 20. September 2016 steht:

"9.1 Jeder/Jede Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin, der/die am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung von:
Nach einer Betriebszugehörigkeit
1995/1996 1997 1998
von 12 Monaten 10 % 10 % 50 %
von 24 Monaten 25 % 30 % 50 %
von 36 Monaten 30 % 35 % 50 %
von 48 Monaten 35 % 40 % 50 %
eines tariflichen Monatseinkommens.
9.2 Die Jahressonderzahlung ist, soweit mit dem Betriebsrat nicht anders vereinbart, mit dem Entgelt für den Monat
November auszuzahlen.
9.3 Auf die Jahressonderzahlung können aus gleichem Anlass freiwillig, einzelvertraglich oder übertariflich gezahlte Leistungen angerechnet werden.
9.4 Scheidet ein/eine Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin vor dem 1. April eines folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über 102,26 € hinausgehende Sonderzahlung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden.
Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung verbleibt dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin jedenfalls der Betrag von 102,26 €, auch wenn die Jahressonderzahlung diesen Betrag überschreitet.
Die Rückzahlung entfällt beim Ausscheiden wegen Erreichens der Altersgrenze oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen, es sei denn, die Auflösungsvereinbarung erfolgt zur Abwendung einer arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung.
9.5 Ruht das Beschäftigungsverhältnis während eines ganzen Jahres, entsteht kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung."


http://www.tarifregister.nrw.de/pdf/tarifinformationen/0019-AVE-Mantel.pdf

Zu den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Rückzahlungsverpflichtung einer Jahressonderzahlung habe ich Nachstehendes gefunden:

"Zu diesem Themenkomplex hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dezidierte Vorgaben aufgestellt, welche Regelungen erlaubt sind und welche nicht. Dabei wird auch danach differenziert, in welcher Höhe das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Entscheidend sind dabei natürlich letztlich die Umstände des Einzelfalls. Folgende Maßgaben sind u.a. zu beachten:
•Der Arbeitnehmer kann durch die Stichtagsregelung nicht zeitlich unbegrenzt an das Unternehmen gebunden werden
•Rückzahlungsvorbehalte für Weihnachtsgeldleistungen in einer Höhe bis zu 100 Euro sind unzulässig, dieses Geld kann der Arbeitgeber also nicht zurückfordern
•Bei Weihnachtsgeld über 100 Euro, aber von weniger als einem Monatsgehalt darf der Stichtag für eine Rückzahlungsverpflichtung spätestens am 31. März des Folgejahres liegen. Entscheidend ist dabei, ob der Arbeitnehmer an diesem Tag noch im Unternehmen ist (selbst wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt schon gekündigt sein sollte)
•Bei Weihnachtsgeld von einem oder mehr Monatsgehältern darf der Stichtag spätestens auf den 30. Juni des Folgejahres fallen
•Streitig ist, inwieweit eine Rückzahlungsvereinbarung auch dann zulässig ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt. Dies soll grundsätzlich möglich sein (BAG v. 18.01.2012 – Az. 10 AZR 667/10 )"


https://www.kanzlei-hasselbach.de/2015/weihnachtsgeld-kuendigung-zurueckzahlen/12/

Auf den ersten Blick scheint es wohl so zu sein, dass der Arbeitgeber bis auf einen Betrag von 102,26 EUR das Weihnachtsgeld zurückverlangen kann.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 24.03.2019 11:56

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31958 Beiträge, 5627x hilfreich)

aus dem BAG-Urteil:
AV des Klägers sagt: 5) Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Die Klägerin : Der Ausschluss des Anspruchs bei gekündigtem Arbeitsverhältnis sei unwirksam.

Zitat (von go511473-64):
Laut Arbeitsvertrag kann mein AG die von ihm genannte freiwillige Gratifikation (auf der Gehaltsabrechnung als Jahressonderzahlung ausgewiesen ) bei Kündigung durch den AN bis zum 31.3. zurückverlangen.
Der Sachverhalt ist doch anders als der beim BAG.
Hast du nach Auszahlung der Sonderzuwendung gekündigt? zB. Zahlung Ende November.
Deine Kündigung am 1.1. zum 31.3. ?

Zitat (von go511473-64):
ch habe aber Hinweise auf Rechtssprechungen des Bundesarbeitsgerichts gefunden, die besagen, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den 31.3. hinaus bestehen muss und der AN somit zu 31.3. kündigen kann.
Dann habe ich evtl. die BAG-Entscheidung nicht verstanden? Es wurde aber netschieden:
Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen nicht entscheiden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009 hat.

Warum stellst du auf diese Entscheidung ab?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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