Nehmen wir an, dass im Arbeitsvertrag steht: Arbeitgeber, die bis einschließlich 31.03. des Folgejahres auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, müssen die Jahressonderzahlung rückerstatten. Der Arbeitgeber hat seinen Vertrag zum 31.03. gekündigt und arbeitet folglich noch an diesem Tag. Müsste er das Geld demnach rückerstatten oder wie verhält sich der Sachverhalt? Danke für Eure Tips.
-- Editiert von User am 1. Februar 2023 20:18
Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Eigen-Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Keine Rückerstattung, da das Ausscheiden erst am 1.4. erfolgt.
... da würde ich gerne die exakte Formulierung der Klausel lesen.
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Zitat... da würde ich gerne die exakte Formulierung der Klausel lesen. :
"Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen."
-- Editiert von User am 2. Februar 2023 01:07
Es bleibt dabei:
ZitatKeine Rückerstattung, da das Ausscheiden erst am 1.4. erfolgt. :
Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?
Mehr oder weniger als ein Monatsgehalt?
Bei weniger teile ich die Einschätzung von bosten.
Bei mehr nicht zwingend.
Irrelevant, wenn die Zahlung mehr als 100 Euro beträgt.ZitatWie hoch ist das Weihnachtsgeld? :
Mehr oder weniger als ein Monatsgehalt?
Laut BAG, Az. 10 AZR 390/02 gilt:
- bei einer Zahlung bis zu einem Monatsgehalt wäre eine Bindung bis zum 31.3. des Folgejahres möglich => hier erfüllt
- bei einer Zahlung von mehr als einem Monatsgehalt wäre eine Bindung bis zum 30.6. des Folgejahres möglich => hier erfüllt, da Bindung nur bis 31.3. laut Arbeitsvertrag
Ja wären 90 Prozent vom Monatsgehalt.
Zitat- bei einer Zahlung bis zu einem Monatsgehalt wäre eine Bindung bis zum 31.3. des Folgejahres möglich :
Meiner Kenntnis nach darf da der 31.3 aber nicht eingeschlossen sein. Eine wirksame Klausel lautet daher vor dem 31.3 und nicht wie ihr einschließlich.
Danke für Eure Antworten. Also geh ich im Fallbeispiel davon aus, dass keine Rückzahlung erfolgen muss.
Das ist falsch! Man lese einfach das Urteil.ZitatMeiner Kenntnis nach darf da der 31.3 aber nicht eingeschlossen sein. Eine wirksame Klausel lautet daher vor dem 31.3 und nicht wie ihr einschließlich. :
ZitatDanach kann eine am Jahresende zu zahlende Gratifikation, die über 100,00 Euro (früher 200,00 DM), aber unter einem Monatsbezug liegt, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres binden. :
Der Betroffene hat heute die Aufforderung bekommen, die Weihnachtszulage bis Ende März zurückzuerstatten,, alternativ wird es vom Märzlohn abgezogen. Begründung, dass das Arbeitsverhältnis am 31.03 um 17 Uhr endet und damit am 31.3.
Zitatalternativ wird es vom Märzlohn abgezogen. :
Wenn das mindestens in Textform kam, dann hat man ja noch genug Zeit, das ganze gerichtlich zu klären.
ZitatBegründung, dass das Arbeitsverhältnis am 31.03 um 17 Uhr endet und damit am 31.3. :
Nette Idee, aber das Ende der geplanten Arbeitszeit ist nicht das Ende des Arbeitsverhältnis ...
ZitatDer Betroffene hat heute die Aufforderung bekommen, die Weihnachtszulage bis Ende März zurückzuerstatten,, alternativ wird es vom Märzlohn abgezogen. Begründung, dass das Arbeitsverhältnis am 31.03 um 17 Uhr endet und damit am 31.3. :
Dann den AG freundlich darauf hinweisen, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich genau zwischen dem 31.03 24:00:00Uhr und 1.04 0:00:00Uhr endet.
-- Editiert von User am 4. Februar 2023 13:39
"Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen."
Die Frage wäre jetzt wirklich, scheidet man mit Kündigung zum 31.03 auch wirklich zum 31.1 aus oder zum 1.4?
"Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen."
Die Frage wäre jetzt wirklich, scheidet man mit Kündigung zum 31.03 auch wirklich zum 31.1 aus oder zum 1.4?
ZitatDie Frage wäre jetzt wirklich, scheidet man mit Kündigung zum 31.03 auch wirklich zum 31.1 aus oder zum 1.4? :
Ich habe doch schon gesagt, wann man ausscheidet.
Weder noch. Man scheidet an einem imaginären Zeitpunkt zwischen diesen beiden Tagen aus.
Das wurde meines Wissens nach auch genauso so schon einmal in einem Gerichtsurteil erklärt.
Vllt sucht dir das ja noch jemand anders raus.
...ob der AG tatsächlich die Sonderzahlung *abzieht*. Das aber siehst du erst Ende März auf deinem Konto.ZitatDie Frage wäre jetzt wirklich, :
ZitatDas ist falsch! Man lese einfach das Urteil. :
Das zitierte Urteil behandelt Teilzahlungen und bestätigt hinsichtlich der Frist lediglich das Urteil von 1993:
09.06.1993, 10 AZR 529/92
Zitat:
Zwar ist der Kläger aufgrund seiner Kündigung vom 11. September 1991 mit Ablauf des 31. März 1992 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden. Damit ist der Kläger im Sinne von § 3 (3) des Anstellungsvertrages "bis zum 31. März des folgenden Jahres" aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden.
(...)
Die Rückzahlungsklausel in § 3 (3) des Anstellungsvertrags ist insoweit unwirksam (BAG Urteil vom 20. März 1974 - 5 AZR 327/73 - AP Nr. 82 zu § 611 BGB Gratifikation), als sie den Kläger über den 31. März des folgenden Jahres hinaus dadurch bindet, daß er eine ausbezahlte Weihnachtsgratifikation zurückzahlen müßte, wenn er bis zu diesem Tag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
Und? Es bleibt dabei, dass der 31.3. eindeutig mit eingeschlossen ist.ZitatDas zitierte Urteil behandelt Teilzahlungen und bestätigt hinsichtlich der Frist lediglich das Urteil von 1993: :
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