Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Eigen-Kündigung

1. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
hazitate
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückzahlung Weihnachtsgeld bei Eigen-Kündigung

Nehmen wir an, dass im Arbeitsvertrag steht: Arbeitgeber, die bis einschließlich 31.03. des Folgejahres auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, müssen die Jahressonderzahlung rückerstatten. Der Arbeitgeber hat seinen Vertrag zum 31.03. gekündigt und arbeitet folglich noch an diesem Tag. Müsste er das Geld demnach rückerstatten oder wie verhält sich der Sachverhalt? Danke für Eure Tips.

-- Editiert von User am 1. Februar 2023 20:18

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Keine Rückerstattung, da das Ausscheiden erst am 1.4. erfolgt.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18084 Beiträge, 6641x hilfreich)

... da würde ich gerne die exakte Formulierung der Klausel lesen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hazitate
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... da würde ich gerne die exakte Formulierung der Klausel lesen.


"Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen."

-- Editiert von User am 2. Februar 2023 01:07

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#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Es bleibt dabei:

Zitat (von bostonxl):
Keine Rückerstattung, da das Ausscheiden erst am 1.4. erfolgt.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?

Mehr oder weniger als ein Monatsgehalt?

Bei weniger teile ich die Einschätzung von bosten.
Bei mehr nicht zwingend.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Wie hoch ist das Weihnachtsgeld?

Mehr oder weniger als ein Monatsgehalt?
Irrelevant, wenn die Zahlung mehr als 100 Euro beträgt.

Laut BAG, Az. 10 AZR 390/02 gilt:
- bei einer Zahlung bis zu einem Monatsgehalt wäre eine Bindung bis zum 31.3. des Folgejahres möglich => hier erfüllt
- bei einer Zahlung von mehr als einem Monatsgehalt wäre eine Bindung bis zum 30.6. des Folgejahres möglich => hier erfüllt, da Bindung nur bis 31.3. laut Arbeitsvertrag

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hazitate
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja wären 90 Prozent vom Monatsgehalt.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
- bei einer Zahlung bis zu einem Monatsgehalt wäre eine Bindung bis zum 31.3. des Folgejahres möglich


Meiner Kenntnis nach darf da der 31.3 aber nicht eingeschlossen sein. Eine wirksame Klausel lautet daher vor dem 31.3 und nicht wie ihr einschließlich.

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#9
 Von 
hazitate
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für Eure Antworten. Also geh ich im Fallbeispiel davon aus, dass keine Rückzahlung erfolgen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Meiner Kenntnis nach darf da der 31.3 aber nicht eingeschlossen sein. Eine wirksame Klausel lautet daher vor dem 31.3 und nicht wie ihr einschließlich.
Das ist falsch! Man lese einfach das Urteil.

Zitat (von BAG, 10 AZR 390/02):
Da­nach kann ei­ne am Jah­res­en­de zu zah­len­de Gra­ti­fi­ka­ti­on, die über 100,00 Eu­ro (früher 200,00 DM), aber un­ter ei­nem Mo­nats­be­zug liegt, den Ar­beit­neh­mer bis zum Ab­lauf des 31. März des Fol­ge­jah­res bin­den.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hazitate
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Betroffene hat heute die Aufforderung bekommen, die Weihnachtszulage bis Ende März zurückzuerstatten,, alternativ wird es vom Märzlohn abgezogen. Begründung, dass das Arbeitsverhältnis am 31.03 um 17 Uhr endet und damit am 31.3.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124659 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von hazitate):
alternativ wird es vom Märzlohn abgezogen.

Wenn das mindestens in Textform kam, dann hat man ja noch genug Zeit, das ganze gerichtlich zu klären.



Zitat (von hazitate):
Begründung, dass das Arbeitsverhältnis am 31.03 um 17 Uhr endet und damit am 31.3.

Nette Idee, aber das Ende der geplanten Arbeitszeit ist nicht das Ende des Arbeitsverhältnis ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von hazitate):
Der Betroffene hat heute die Aufforderung bekommen, die Weihnachtszulage bis Ende März zurückzuerstatten,, alternativ wird es vom Märzlohn abgezogen. Begründung, dass das Arbeitsverhältnis am 31.03 um 17 Uhr endet und damit am 31.3.


Dann den AG freundlich darauf hinweisen, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich genau zwischen dem 31.03 24:00:00Uhr und 1.04 0:00:00Uhr endet.



-- Editiert von User am 4. Februar 2023 13:39

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#14
 Von 
hazitate
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)



"Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen."

Die Frage wäre jetzt wirklich, scheidet man mit Kündigung zum 31.03 auch wirklich zum 31.1 aus oder zum 1.4?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hazitate
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)


"Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen."

Die Frage wäre jetzt wirklich, scheidet man mit Kündigung zum 31.03 auch wirklich zum 31.1 aus oder zum 1.4?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von hazitate):
Die Frage wäre jetzt wirklich, scheidet man mit Kündigung zum 31.03 auch wirklich zum 31.1 aus oder zum 1.4?


Ich habe doch schon gesagt, wann man ausscheidet.
Weder noch. Man scheidet an einem imaginären Zeitpunkt zwischen diesen beiden Tagen aus.

Das wurde meines Wissens nach auch genauso so schon einmal in einem Gerichtsurteil erklärt.
Vllt sucht dir das ja noch jemand anders raus.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34367 Beiträge, 5919x hilfreich)

Zitat (von hazitate):
Die Frage wäre jetzt wirklich,
...ob der AG tatsächlich die Sonderzahlung *abzieht*. Das aber siehst du erst Ende März auf deinem Konto.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Das ist falsch! Man lese einfach das Urteil.

Das zitierte Urteil behandelt Teilzahlungen und bestätigt hinsichtlich der Frist lediglich das Urteil von 1993:

09.06.1993, 10 AZR 529/92


Zitat (von bag):

Zwar ist der Kläger auf­grund sei­ner Kündi­gung vom 11. Sep­tem­ber 1991 mit Ab­lauf des 31. März 1992 aus den Diens­ten der Be­klag­ten aus­ge­schie­den. Da­mit ist der Kläger im Sin­ne von § 3 (3) des An­stel­lungs­ver­tra­ges "bis zum 31. März des fol­gen­den Jah­res" aus den Diens­ten der Be­klag­ten aus­ge­schie­den.
(...)
Die Rück­zah­lungs­klau­sel in § 3 (3) des An­stel­lungs­ver­trags ist in­so­weit un­wirk­sam (BAG Ur­teil vom 20. März 1974 - 5 AZR 327/73 - AP Nr. 82 zu § 611 BGB Gra­ti­fi­ka­ti­on), als sie den Kläger über den 31. März des fol­gen­den Jah­res hin­aus da­durch bin­det, daß er ei­ne aus­be­zahl­te Weih­nachts­gra­ti­fi­ka­ti­on zurück­zah­len müßte, wenn er bis zu die­sem Tag aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­schei­det;

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Das zitierte Urteil behandelt Teilzahlungen und bestätigt hinsichtlich der Frist lediglich das Urteil von 1993:
Und? Es bleibt dabei, dass der 31.3. eindeutig mit eingeschlossen ist.

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