Rückzahlung Weihnachtsgratifikation

31. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)
Rückzahlung Weihnachtsgratifikation

Hallo Fories und Experten,
ich benötige hinsichtlich der Rüclzahlungsverpflichtung der Weihnachtsgratifikation eure Hilfe.

In meinem Vertrag steht dazu:
Der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation und Ulaubsgeld ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung oder bis zum 31.12. von einem der Vertragspartner gekündigt wird, oder infolge Befristung oder Aufhebungsvertrages endet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kündigung aus betriebsbedingten oder personenbedingten, vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Gründen erfolgt. Dies gilt sinngemäß für einen Aufhebungsvertrag.

Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn sie aufgrund eigener Kündigung oder außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers aus einem von ihr zu vertretenden Grund bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt entsprechend, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des vorgenannten Zeitraumes durch Aufhebungsvertrag beendet wird und Anlass des Aufhebungsvertrages ein Recht zur außerordentlichen oder verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers oder ein Aufhebungsbegehren des Arbeitnehmers ist.

Der Vertrag ist bis zum 31.05.2020 befristet. Aufgrund einer längeren Krankheit bin ich aus ärztlicher Sicht gezwungen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine neue Arbeitsstelle habe ich ab dem 15.04.2020 und der Arbeitsvertrag wird morgen unterschrieben. Der Arbeitgeber hat am Montag die Herausgabe von den Schlüsseln und der Fahrkarte verlangt, fragt und bedrängt mich, wann ich gedenke, wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen und welche Krankheit ich habe.

Die Frage die sich mir stellt: Muss ich die Weihnachtsgratifikation zurückzahlen, wenn ich morgen das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 14.04.2020 beenden will? Der Arbeitgeber nimmt mir die Schlüssel und die Fahrkarte ab. Aufgrund dessen kann ich nicht an den Arbeitsplatz und zur Arbeit komme ich aufgrund der fehlenden Fahrkarte nicht. Einen Führerschein habe ich nicht und ich bin weiterhin krankgeschrieben.

Bitte um Hilfe, da ich durch dieses Vertragskauderwelsch nicht durchsteige, der Vertrag befristet ist und ich ab dem 15.04.2020 eine neue Arbeitsstelle habe

Bleibt gesund und Danke fürs Lesen!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

Kannst du denn deinen AV zur Monatsmitte kündigen? Und mit welcher Frist?
Selbst wenn du heute die Kündigung abgibst, sind es nur 14 Tage - bedeutet: du müsstest dich noch in der Probezeit befinden (unwahrscheinlich, wenn der AV sowieso im Mai ausläuft), oder dein AV müsste so kurze K-Fristen vorsehen.
Und wenn du heute kündigst, musst du keine Gratifikation zurückzahlen.

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#2
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Hallo Blaubär, ich bin seit dem 01.06.2018 angestellt. Probezeit ist gibt es nicht.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17364 Beiträge, 6466x hilfreich)

... dann beträgt deine Kündigungsfrist nach §622 BGB 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zu Monatsende.
Eine kürzere Frist könnte nur via Tarifvertrag gelten.

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#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn sie aufgrund eigener Kündigung oder außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers aus einem von ihr zu vertretenden Grund bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.
Da Sie erst zum 14.4. aus dem Unternehmen ausscheiden möchten, ist dieser Passus für Sie nicht relevant. Eine Rückzahlung der Gratifikation entfällt.

Aber:
Zitat (von Biened32):
Muss ich die Weihnachtsgratifikation zurückzahlen, wenn ich morgen das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 14.04.2020 beenden will?
Der Arbeitgeber muss sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen. Und wenn ich es richtig deute, haben Sie eine längere Kündigungsfrist als 14 Tage einzuhalten. Es kann also passieren, dass Sie nicht zum 14.4. das aktuelle Arbeitsverhältnis beenden können.

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#5
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Der Arbeitgeber hat ja bereits Schlüssel und Fahrkarte von mir verlangt.

Ich bin seit Mitte Februar krankgeschrieben und der Arzt rät mir dazu, dass ich aus diesem Betrieb ausscheide. Es gibt keinen Tarifvertrag.

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#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Der Arbeitgeber hat ja bereits Schlüssel und Fahrkarte von mir verlangt.
Darf er auch. Sie sind ja krankgeschrieben, hat also erstmal nichts mit dem Arbeitsverhältnis an sich zu tun.

Zitat (von Biened32):
ch bin seit Mitte Februar krankgeschrieben und der Arzt rät mir dazu, dass ich aus diesem Betrieb ausscheide. Es gibt keinen Tarifvertrag.
Das bedeutet, es gelten die gesetzlichen Regelungen. Eintritt am 1.6.2018, also weniger als zwei jahre im Betrieb: Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats möglich.

Oder steht im Arbeitsvertrag selbst irgendwas zu Kündigungsfristen?

-- Editiert von guyfromhamburg am 01.04.2020 09:23

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#7
 Von 
Biened32
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 164x hilfreich)

Zu den Kündigungsfristen steht nichts im Arbeitsvertrag.

Wenn ich fristgerecht gekündigt hätte, müsste ich die Weihnachtsgratifikation dann zurück zahlen?

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#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Biened32):
Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn sie aufgrund eigener Kündigung oder außerordentlicher oder verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers aus einem von ihr zu vertretenden Grund bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres ausscheidet.
Zitat (von Biened32):
Wenn ich fristgerecht gekündigt hätte, müsste ich die Weihnachtsgratifikation dann zurück zahlen?
Nein, da Sie das Unternehmen nach dem 31.3. verlassen.

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