Rückzahlung an das Arbeitsamt

17. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Talha
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung an das Arbeitsamt

Hallo,

ich bin neu und hab eine Frage an euch.

Ich bekomme Leistung zum Lebensunterhalt vom Arbeitsamt. Letztes Jahr habe ich ein Kind bekommen und Erziehungsgeld erhalten. Ich habe anstatt 300 Euro 375 Euro bekommen, weil mein erstes Kind schwerbehindert ist.

Das habe ich aber auf dem Antrag vom Arbeitsamt angegeben. Und jetzt wollen Sie 900 Euro zurück haben.

Ich habe einen widerspruch geschrieben, weil ich es ja angegeben hatte und nicht wußte, dass es angerechnet wird. Muss ich das Geld denn zurückzahlen?

L.G. Talha

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

deine frage gehört zwar nicht zum arbeitsrecht, aber gleichwohl: es kommt darauf an, worauf du anspruch hast. leider ist es nicht so, dass derjenige, der den fehler macht, auch die konsequenz trägt - behörden können sich da viel erlauben.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#2
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
zwar ist es zunächst so, das die Zahlungen dir nach Bescheid zustehen. Insofern du alle Angaben korrekt gemacht hast, hat der Bescheid bestand und die Zahlungen stehen dir zu. Dein Widerspruch ist insoweit begründet.
Doch letztlich ist eine Überzahlung erfolgt, und dem Widerspruch kann abgeholfen werden.
Wenn du dann letztlich eine Zahlungsaufforderung erhälst, regel dies in kleinen Raten!

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dein Widerspruch ist insoweit begründet.
Doch letztlich ist eine Überzahlung erfolgt, und dem Widerspruch kann abgeholfen werden. <hr size=1 noshade>


Im vorliegenden Fall wurden monatlich 75€ zuviel gezahlt.

Bei einem relativ geringen Betrag kann man evtl. auch davon ausgehen, das eine Entreicherung (§ 818 BGB Absatz 3 ) vorliegt.

Wenn man beispielsweise hier sich etwas mehr geleistet hat, und nicht dadurch sein Vermögen (Sparbuch o.ä) erhöht hat, dürfte der sogenannte "Einspruch der Entreicherung" begründet sein.

Bei so geringen Beträgen dürfte schon ein sogennater Anscheinsbeweis vorliegen, dass man diesen Betrag durch Mehrausgaben, welche man sich andernfalls nicht geleistet hätte, ausgegeben hat.

Unter folgendem Link hat das BAG die Regeln der Entreicherung aufgestellt:

http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/sonstige/arbeitsrecht/bag/1703

Hier dürfte der 2. Leitsatz für Sie maßgebend sein.

Die Kriterien, welche für einen AG gelten, dürften genauso auch für die Agentur für Arbeit gelten. Voraussetzung ist natürlich, dass der Fehler durch die AfA erfolgt ist.

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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 17.07.2010 10:06

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Das Geld muß nicht zurückgezahlt werden.

SGBX

§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
....
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

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