Ich habe eine Frage an bezüglich der Rückzahlung des Weihnachtsgeldes im Falle einer Kündigung:
Mit dem Novembergehalt ist jetzt Ende November 2010 das vereinbarte Weihnachtsgeld ausgezahlt worden. Dieses entspricht 1/2 Monatsgehalt und wird auf der Gehaltsabrechnung als "Jahressonderzahlung"
ausgewiesen.
Gemäß den Grundsätzen für Einzel-Arbeitsverträge seitens meines Arbeitgebers gilt folgende Regelung:
"Der AG zahlt zusammen mit dem Junigehalt sowie zusammen mit dem Novembergehalt jeweils 1/2 Monatsgehalt (bezogen auf die Normalarbeitszeit) aus. Ein Anspruch auf diese zusätzlichen Zahlungen besteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Im Falle des Ausscheidens vor dem 01. Oktober des gleichen Jahres bzw. dem 01. April des folgenden Jahres ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des zuletzt gezahlten 1/2 Gehaltes verpflichtet."
Wenn ich nun Ende Februar mein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2011 kündigen würde (und somit am 01.04.2011 eine neue Arbeitsstelle antreten würde), müsste ich dann das im November 2010 gezahlte Weihnachtsgeld zurückzahlen?
Wie ist die Rechtslage, wenn ich Anfang März zum 15. April 2011 kündigen würde (und somit am 16.04.2011 eine neue Arbeitsstelle antreten würde)? In diesem Falle habe ich doch dann auf jeden Fall Anspruch auf mein Weihnachtsgeld, welches im November 2010 ausgezahlt wurde und müsste dieses dann auf gar keinen Fall zurück zahlen, oder?!
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Rückzahlung des Weihnachtsgeldes bei Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn Sie zum 31.03. kündigen, müssen Sie die Jahressonderzahlung zurückzahlen. Bei einer Kündigung zum 15.04. ist nichts zurückzuzahlen.
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Ich sehe dies anders. Wenn der 31.03. der letzte Arbeitstag ist, dann muss ein halbes Monatsgehalt aus dem Vorjahr nicht zurückgezahlt werden.
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.. die frage ist allerdings, ob du zum 15. april überhaupt kündigen kannst. k-fristen sind nach einer gewissen dauer der betriebszugehörigkeit auf das monats- oder sogar quartalsende bezogen - da musst du dich noch informieren.
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Ich bin der Meinung, dass mit "Ausscheiden aus dem Betrieb" nicht der Anfang der Kündigungsfrist (also das Datum der Kündigung an sich), sondern das wirkliche Auslaufen der Frist, der Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Bin mir aber nicht sicher, würde aber wirklich meinen, dass das so wie ich's gesagt habe stimmt.
Selbstverständlich muss noch darauf geachtet werden, wann überhaupt das Arbeitsverhältnis auslaufen KANN (siehe Anführung mit der Kündigungsfrist, zum Quartalsende, oben angeführt von einem Vorredner).
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"Im Falle des Ausscheidens vor dem 01. Oktober des gleichen Jahres bzw. dem 01. April des folgenden Jahres ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des zuletzt gezahlten 1/2 Gehaltes verpflichtet."
Der Arbeitnehmer scheidet aus dem Unternehmen am 31.03. aus dem Unternehmen aus, also vor dem 01.04.
Die Vereinbarung ist rechtlich zulässig.
Die Jahressonderzahlung ist somit zurückzuzahlen.
Andere Meinung? Begründung?
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@ hamburgerin,
meine Begründung für die Möglichkeit der Kündigung zum 31.03.:
Zunächst wäre durch Auslegung zu Ermitteln, was mit "vor dem 01.04." gemeint ist. Kein Arbeitsverhältnis hat als letzten Arbeitstag ja den 01. des Folgemonats.
Hier geht es bestimmt nicht um eine "logische" Sekunde.
Allein durch Auslegung komme ich daher zum Ergebnis, dass eine Kündigung zum 31.03. ohne Rückzahlungspflicht möglich ist.
Sollte man aber Ihrer Ansicht folgen, dass beide Parteien tatsächlich übereinstimmend vertraglich eine Rückzahlungspflicht vereinbaren wollten, wenn eine Kündigung zum 31.03. erfolgt, kommt es tatsächlich auf die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung an.
Dies kann ich aber knapp machen. Hierzu verweise ich auf folgendes:
http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=750
Wie begründen Sie denn aber:
"Die Vereinbarung ist rechtlich zulässig.
Die Jahressonderzahlung ist somit zurückzuzahlen."
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Der im Link dargestellte Fall ist mit der Fragestellung hier nicht vergleichbar:
"Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2001. Daraufhin verrechnete die Beklagte den Gesamtbruttobetrag der beiden am 30. Juni und am 30. November 2000 gezahlten Teilbeträge von je einem halben Monatsgehalt mit dem Märzgehalt."
Darum geht es hier ja nicht.
Aber Sie haben ansonsten recht! Und ich hab was dazugelernt. Eine Klausel mit einer Bindung über den 31.03. hinaus ist unwirksam bei der Höhe der Gratifikation.
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Der Link diente doch ausschließlich dazu die Unzulässigkeit der Bindung zu belegen.
Und dafür passt er doch bestens.
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