Rückzahlung von Kurs-Kosten für Programm

17. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
go524292-91
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung von Kurs-Kosten für Programm

Hallo Zusammen,

im Arbeitsvertrag wurde eine Klausel über Rückzahlung von "Fortbildungskosten" von 6000€ mit 1/36 pro Monat vermerkt.
Die "Fortbildung" war ein 4 tägiger Online-Kurs für ein Simulationsprogramm.
Kündigung des AN nach 1 1/2 Jahren, nun wird die Klausel tatsächlich geprüft. Meines Erachtens nach, sehe ich hier schlechte Chancen für den AG da der AN hier doch absolut benachteiligt ist? Das Programm war auch im Unternehmen vorhanden, es sollte nur entsprechend erlernt werden. Kann die Rückzahlung von n/36 tatsächlich gefordert werden?

Bin gespannt auf eure Antworten.

-- Editiert von User am 17. Juli 2024 10:55

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18013 Beiträge, 6621x hilfreich)

Du könntest Recht haben.
- die Schulung für dieses Programm ist nach deiner Darstellung ein Training für den Betrieb, hierzu wäre eine Rückforderung eh zweifelhaft
- die Höhe von 6000 Euro für einen Online-Kurs scheint mir exorbitant

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1407 Beiträge, 241x hilfreich)

Zitat (von go524292-91):
Die "Fortbildung" war ein 4 tägiger Online-Kurs für ein Simulationsprogramm.
Wird das Simulationsprogramm auch bei anderen Unternehmen eingesetzt?

Zitat (von go524292-91):
"Fortbildungskosten" von 6000€
6.000 Euro für 4 Tage Online-Seminar? Sonst nichts?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go524292-91
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das Programm setzen auch andere Unternehmen ein.

Nein es war wirklich nur der 4 tägige Onlinekurs. Kein "Abschlusstest", keine Teilnahmebestätigung, keine Verpflegungskosten... Der Kurs wurde auch in der Arbeit direkt nach Einstellung den AN absolviert, heißt im Endeffekt hatte man auch nicht wirklich eine Wahl.

P. S. der AN sollte das Programm erlernen, damit er dies für Projektarbeiten für andere Unternehmen (Projektingenieursbüro) verwenden kann. Er hat bis zum heutigen Zeitpunkt von seinem AG keinen einzigen Auftrag vermittelt bekommen, welcher eine Nutzung des Programms notwendig gemacht hätte.

-- Editiert von User am 17. Juli 2024 12:26

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#4
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1962 Beiträge, 413x hilfreich)

Zitat (von go524292-91):
Er hat bis zum heutigen Zeitpunkt von seinem AG keinen einzigen Auftrag vermittelt bekommen

Ist das eine sprachliche Unsauberkeit oder liegt hier gar kein Arbeitsvertrag vor, sondern eher eine selbständige Tätigkeit auf Provisions-/Honorarbasis?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34065 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von go524292-91):
Kündigung des AN nach 1 1/2 Jahren, nun wird die Klausel tatsächlich geprüft.
- Wer kündigt?
- Wer prüft?
- Hast du den Wortlaut der Rückzahlungsklausel?
- Welche Ausschlussfristen gelten lt. Arbeitsvertrag?
Zitat (von go524292-91):
da der AN hier doch absolut benachteiligt ist?
Wo steht, dass das nicht sein darf?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11134 Beiträge, 4288x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wo steht, dass das nicht sein darf?

In diversen § welche das Arbeitsrecht betreffen.

Zitat (von go524292-91):
im Arbeitsvertrag wurde eine Klausel über Rückzahlung von "Fortbildungskosten" von 6000€ mit 1/36 pro Monat vermerkt.
Die "Fortbildung" war ein 4 tägiger Online-Kurs für ein Simulationsprogramm.

Zitat (von blaubär+):
- die Schulung für dieses Programm ist nach deiner Darstellung ein Training für den Betrieb, hierzu wäre eine Rückforderung eh zweifelhaft

Selbst wenn es eine "saubere" Fortbildung wäre, ist die Bindungsdauer von 36 Monaten, bei einer 4 tägigen Fortbildung, rechtlich kaum haltbar.

Die allgemeine Rechtsprechung orientiert sich an Urteilen des BAG, woraus sich als Maßstab folgende Zeiträume kristallisiert haben.

Dauer der Fortbildung // Maximale Bindungsdauer
1 Monat // 6 Monate nach Ende der Fortbildung
2 Monate // 1 Jahr nach Ende der Fortbildung
3 bis 4 Monate // 2 Jahre nach Ende der Fortbildung
6 Monate bis 1 Jahr // 3 Jahre nach Ende der Fortbildung
mehr als 2 Jahre // 5 Jahre nach Ende der Fortbildung

Längere Bindungen sind auch bei kurzer Ausbildungsdauer möglich, wenn für die Ausbildung / Fortbildung erhebliche Mittel aufgewendet werden und die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer besondere Vorteile bringt.

Bei 4 Tagen Onlinekurs, 6000€ und bisher keinerlei beruflichen Nutzung des vermittelten Wissens seit Abschluss der Fortbildung, sehe ich keiner dieser Punkte als gegeben.

Zitat (von go524292-91):
Kein "Abschlusstest", keine Teilnahmebestätigung

Wenn es tatsächlich nichts als Nachweis der erfolgreichen Teilnahme gab, kommt bei mir die Frage auf, ob eine solche "Veranstaltung" überhaupt als Aus-/Fort-/Weiterbildung gewertet werden kann.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18013 Beiträge, 6621x hilfreich)

Kein Abschluss, kein Zertifikat - guter Punkt gegen eine Rückzahlungspflicht.
Auch diese Automatik, wonach AN gleich zu Beginn durch diese Online-Schulung geschleust wurde, spricht im Zusammenhang mit den anderen Umständen dagegen.
AN wird wohl gute Aussichten haben, aus der Nummer rauszukommen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11134 Beiträge, 4288x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Kein Abschluss, kein Zertifikat - guter Punkt gegen eine Rückzahlungspflicht.


Das wollte ich damit andeuten.
Denn welchen Nutzen kann ein Arbeitnehmer aus einer vom alten Arbeitgeber finanzierten "Fortbildung" ziehen, wenn man seinem neuen Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass man an einer solchen Fortbildung überhaupt teilgenommen, geschweige dem das notwendige Wissen vermittelt bekommen hat.

Meiner Ansicht nach, wird der Arbeitgeber, falls er bei ->
Zitat (von go524292-91):
nun wird die Klausel tatsächlich geprüft.
zu dem Schluss kommt, dass eine anteilige Rückforderung berechtig wäre, mit Pauken und Trompeten scheitern, falls sich der AN dagegen zur Wehr setzt.

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