Rückzahlung von Provisonsvorauszahlungen

1. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Stylo1976
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)
Rückzahlung von Provisonsvorauszahlungen

Hallo zusammen,

eventuell kann mir hier jemand helfen! Mein Arbeitgeber und ich haben uns "gütlich" bei Gericht wegen meiner Kündigung geeinigt. Er musste mir auch noch alle ausstehenden Provisionen zahlen die bis zum Tag X fällig waren!
Dies hat er auch getan, allerdings hat er einige Provisionsvorausszahlungen die zum Teil schon Jahre zurück liegen dagegen gerechnet!

Eine Provisionsvorrausszahlung gab es bei uns auch nur wenn der Kunde schon einen Teil des Betrags (z.b. 10,20 oder 50 % angezahlt hatte). Zum Teil befindet sich mein ehemaliger Arbeitgeber mit diesen Kunden im Rechtsstreit oder der ein oder andere ist konkurs gegangen!

Auszug aus dem Arbeitsvertrag.:

Entstehung des Provisionsanspruchs, Provisionsabrechnung

Der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers entsteht unbedingt, sobald und soweit der Kunde den Kaufpreis bezahlt hat. Die Provisionen werden monatlich aus den vom Kunden vollständig bezahlten Aufträgen ermittelt.
Die Firma hat üb die Provisionen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, monatlich, und zwar spätestens bis zum Ende des der unbedingten Entstehung des Provisionsanspruchs folgenden Kalendermonats abzurechnen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Durchschrift der ihm erteilten Abrechnung innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Einwendungen gegen die Abrechnungen, so ist er mit Nachforderungen aus dem Abrechnungszeitraum ausgeschlossen, wenn er die Ansprüche nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen geltend macht.
Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Arbeitnehmers nach § 87 c Abs. 2 bis Abs. 4 HGB

Ausschluss des Provisions- und Prämienanspruchs

Ein Anspruch auf Provision und /oder Prämie beim jeweiligen Auftrag besteht nicht

- wenn die Ausführung des bestätigten Auftrags unmöglich geworden ist, ohne dass die Firma die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Die Nichtausführung des abgeschlossenen Geschäfts ist von der Firma insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn es nach Treu und Glauben nicht gerechtfertigt ist, diese an dem Geschäft festzuhalten. Unzumutbar ist die Geschäftsführung z.b. bei Insolvenz oder Insolvenzverdacht des Dritten bzw. bei sonstiger offensichtlicher Zahlungsverweigerung. Eine Verpflichtung der Firma zur gerichtlichen Geltendmachung udn Vollstreckung Ihres Erfüllungsanspruch gegenüber dem Kunden besteht nicht.

- Wenn die Firma xxx durch schwerwiegende Versäumnisse, Fahrlässigkeiten und/oder wiederholter Fehler seitens des Arbeitnehmers finanzieller Schaden oder Rufschädigung zugefügt worden ist.

Die Antwort steht ja im Arbeitsvertrag kann man sich sparen mittlerweile ist uns ja wohl allen bewusst das man alles reinschreiben kann, heißt aber auch nicht das dies so rechtens ist.

Zum eine sehe ich das so das die Firma ein Unternehmerisches Risiko trägt, ich arbeit geleistet habe und der Kunde wie auch immer schon Geld an das Unternehmen gezahlt hat! Die Firma schreibt oben das man bei Provisionszahlungen die falsch sind nach einer Zeit von 4 Wochen keine Ansprüche mehr erheben kann. Aber schon Provisionsvorauszahlungen die zum Teil schon 3 Jahre zurück liegen sich jetzt einfach wiederholt ?!?

Es geht hier auch nicht nur um Konkurs, sondern das ein Kunde einfach nicht mit der erbrachten Leistung zufrieden war oder sich wegen sonst etwas Geld einbehalten hat!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Stylo1976):
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Durchschrift der ihm erteilten Abrechnung innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Einwendungen gegen die Abrechnungen, so ist er mit Nachforderungen aus dem Abrechnungszeitraum ausgeschlossen, wenn er die Ansprüche nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen geltend macht.
Kannst Du das nochmal korrekt widergeben? Da fehlt mitten drin irgend etwas.

Zitat (von Stylo1976):
Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Arbeitnehmers nach § 87 c Abs. 2 bis Abs. 4 HGB
Das wäre dann nichtig. § 87 HGB bezieht sich auf Handelsvertreter. Und gem § 84 ist ein Handelsvertreter selbstständig tätig.

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#2
 Von 
Stylo1976
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Kannst Du das nochmal korrekt widergeben? Da fehlt mitten drin irgend etwas.


Hi, ja ich versuche es jetzt nochmal, ich muss es abschreiben, hoffe ich habe da keinen Fehler gemacht, aber kam mir auch schon so komisch vor......

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Durchschrift der ihm erteilten Abrechnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang zu prüfen und mit seinem Bestätigungsvermerk oder evt. Einwendungen an die Firma zurückzusenden. Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Einwendungen gegen die Abrechnung, so ist der mir Nachforderungen aus dem Abrechnungszeitraum ausgeschlossen, wenn er die Ansprüche nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen geltend macht.

Hoffe das passt so jetzt :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Den wichtigsten Teil hast Du immer noch falsch abgeschrieben.

Zitat (von Stylo1976):
Erhebt der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Einwendungen gegen die Abrechnung, so ist der mir Nachforderungen aus dem Abrechnungszeitraum ausgeschlossen, wenn er die Ansprüche nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen geltend macht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stylo1976
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
der mir


ist er mit Nachforderungen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32162 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Stylo1976):
Mein Arbeitgeber und ich haben uns "gütlich" bei Gericht wegen meiner Kündigung geeinigt.
Vielleicht ist nicht ganz uninteressant, zu was genau ihr euch ---verglichen/gütlich geeinigt -- habt.
Hast du dazu etwas Lesbares, was der AG auch hat?
Zitat (von Stylo1976):
Dies hat er auch getan, allerdings hat er einige Provisionsvorausszahlungen die zum Teil schon Jahre zurück liegen dagegen gerechnet!
Der AG hat die gütliche Einigung/den Vergleich offenbar anders verstanden als du.
Zitat (von Stylo1976):
das man alles reinschreiben kann, heißt aber auch nicht das dies so rechtens ist.
Stimmt. JETZT gehts dir aber um das, was der AG dir zahlt...bzw. gegen uralt verrechnet.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stylo1976
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vielleicht ist nicht ganz uninteressant, zu was genau ihr euch ---verglichen/gütlich geeinigt -- habt.
Hast du dazu etwas Lesbares, was der AG auch hat?


Provisionen sind gegenüber dem Kläger nur abzurechnen und aus-
zuzahlen, soweit diese bis zum xx.xx.2022 zur Zahlung fällig wurden.

So steht es auch im Beschluss des Gerichts!

-- Editiert von User am 1. März 2023 16:54

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