Rückzahlungsklausel falsch verstanden?

25. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Mum0304
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlungsklausel falsch verstanden?

Hallo,

ich habe im Zeitraum von November 2018 bis Dezember 2020 eine Fachweiterbildung absolviert.
Ich habe dafür im Oktober 2018 einen Weiterbildungsvertrag mit meinem AG geschlossen.

In dem Vertrag steht folgender Wortlaut

"Kündigt der Arbeitnehmer innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Weiterbildungsvertrages..."

und weiter

"Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich dabei für jeden vollen Monat des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss des Weiterbildungsvertrages um 1 /48 der Gesamtkosten."

Jetzt habe ich zum 31.12.2021 gekündigt und habe eine Rückzahlungsforderung meines AG erhalten, in dem er die Minderung mit 12 Monaten berechnet.
Das wäre die Minderung nach Abschluss der Weiterbildung selbst.

Kann ich mich auf oben genannten Wortlaut beziehen und um Berichtigung der geforderten Summe bitten?

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5 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

Das kannst du verlangen; dass der AG ggf. etwas anderes meint, als geschrieben steht, ist sein Problem.
Ggf. kann aber der ganze Vertrag ungültig sein - 4 Jahre Bindungsfrist kommt mir schon arg lang vor. Da stellt sich die Frage, ob das Verhältnis zwischen Bindefrist und finanzielle Input des AG passt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Ich halte die Klausel aus einem weiteren Grund für fragwürdig, da sie auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie auf die Gesamtkosten abstellt. Hier würde der AN bei einer Kündigung zu Beginn der mehr als zweijährigen Fortbildung zu schlecht gestellt, da die Gesamtkosten dann wohl nicht anfielen.
Auch ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein merkwürdiges Ereignis. Liegt ihnen der Vertrag überhaupt vor?


Generell war wohl was anderes gemeint, nämlich wohl das Ende der Maßnahme und hat dass ganze schlampig umgesetzt, was hier jedoch nicht ihr Problem sein soll, da die Formulierung m.e. eindeutig ist.

Jenachdem welche Beträge hier im Raum steht macht es m.e. Sinn hier die Anwendung jeglichen Zahlungsanspruchs für die Fortbildung professionell prüfen zu lassen.

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#3
 Von 
Mum0304
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Liegt ihnen der Vertrag überhaupt vor?


Ja der Vertrag liegt mir vor.

Zitat (von kalledelhaie):
Generell war wohl was anderes gemeint, nämlich wohl das Ende der Maßnahme und hat dass ganze schlampig umgesetzt, was hier jedoch nicht ihr Problem sein soll, da die Formulierung m.e. eindeutig ist.


Ich habe vor mich eben genau auf diesen Wortlaut zu konzentrieren und damit meinen Widerspruch zu begründen, da in der Forderung nur um 12/48 gemindert wurde und nicht auf 37/48, wenn man entsprechend vom Weiterbildungsstart ausgeht.

Zitat (von kalledelhaie):
Jenachdem welche Beträge hier im Raum steht macht es m.e. Sinn hier die Anwendung jeglichen Zahlungsanspruchs für die Fortbildung professionell prüfen zu lassen.


In der Forderung geht es um knapp 17000 € daher meine Frage...

Vielen Dank für die schnelle Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von Mum0304):
damit meinen Widerspruch zu begründen, da in der Forderung nur um 12/48 gemindert wurde und nicht auf 37/48, wenn man entsprechend vom Weiterbildungsstart ausgeht.


Die Klausel stellt ja im Wortlaut auf ein noch früheres Ereignis, nämlich den Vertragsschluss im Oktober ab.

Vor dem Hintergrund der Summen die hier im Spiel sind und dem Umstand, das es m.e. begründete Zweifel daran gibt, ob die Klausel überhaupt wirksam ist und sie nicht vielleicht sogar gar nichts zurückzahlen müssten, sollten sie einen Erstberatungstermin bei einem Fachanwalt wWahrnehmen und zwar bevor sie irgendwas dem AG schreiben.
Nicht das sie jetzt den Fehler machen und die Forderung grundsätzlich anerkennen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mum0304
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung, ich werde das ganze wirklich einem Anwalt vorlegen, bevor ich etwas falsch mache.

Liebe Grüße

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