Rückzahlungspflicht Ausbildungskosten

16. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
go610874-93
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlungspflicht Ausbildungskosten

Die Ausbildung wurde im Januar beendet und mit Prüfung bestanden.

Auszug aus Vertrag :

Sie sind zur Rückzahlung der Bezüge (ll.Nr.1) - mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung- und der Lehrgangskosten verpflichtet , wenn innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Weiterbildungsmaßnahme, d.h. dem Ende der letzten Lehreinheit oder- sofern eine Prüfung erfolgt - nach Ablauf des Kalendermonats in dem die Prüfung abgelegt wird , wenn

- Sie selbst kündigen , ohne das Ihnen Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers (z.B.
vertragswidriges Verhalten) dazu veranlasst haben

Der zurückzuzahlende Betrag vermindert sich innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten
für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer nach Ende der Weiterbildungsmaßnahme im Sinne der Ziffer 1 im Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber verbracht hat, um 1/6. Der hiernach verbleibende Restbetrag ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur sofortigen Rückzahlung fällig.

Nun zu meiner Frage : Kann ich zum 30.08 kündigen ohne etwas zurückzahlen zu müssen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

Da fehlt noch die Information, wie lang deine K-Frist ist.
Mit Blick auf die Rückzahlungsklausel: die 6 Monate Bindungsfrist sind Ende August vorüber.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.10.2023 22:43:44
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!

Solche Vereinbarungen sind in einem Ausbildungsvertrag ohnehin nichtig. § 12 BBiG: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__12.html ("Vertragsstrafen").

Zudem endet dein Ausbildungsvertrag immer mit Bestehen der Abschlussprüfung. Also solltest du noch mal schauen, ob es wirklich ein Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17380 Beiträge, 6471x hilfreich)

... und wozu soll es gut sein, 'olle Kamellen' wieder hervorzukramen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
... und wozu soll es gut sein, 'olle Kamellen' wieder hervorzukramen?

Und dann auch noch vollkommen falsches zu schreiben ...



Zitat (von Wahooka):
Solche Vereinbarungen sind in einem Ausbildungsvertrag ohnehin nichtig. § 12 BBiG: https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__12.html ("Vertragsstrafen").

Vor dem antworten eventuell mal versuchen zu verstehen worum es geht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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