Rückzahlungsvereinbarung bei Kündigung

28. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Daddi84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlungsvereinbarung bei Kündigung

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bei meinem aktuellen Arbeitgeber vor ca 1Jahr eine bezahlte Schulung für ein Zertifikat gemacht. Der Arbeitgeber benötigte diese für betriebliche Zwecke. Diese Schulung ist mit einer Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebunden. Diese besagt im letzten „Zeitraum" in dem eine Rückzahlung fällig wird, wäre das wenn das Arbeitsverhältnis nach 1 Jahr und 6 Monate beendet wird der Arbeitnehmer 25% Zurückzahlen muss. Diese Frist endet nach Abschluss des Zertigikat, was in diesem Fall Mitte des Monats wäre. Wie würde es sich bei einer Kündigung zu Ende des besagten Monats verhalten? Das wäre dann außerhalb der Frist und somit müsste nix mehr zurück gezahlt werden?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119978 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Daddi84):
Der Arbeitgeber benötigte diese für betriebliche Zwecke.

Ist das "Zertifikat" nur in diesem Betrieb einsetzbar bzw. kann die Schulung nur in diesem Betrieb eingesetzt werden?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Daddi84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein auch in anderen

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wie lang hat die Fobi gedauert?
Wieviel hat sie insgesamt gekostet?
Bitte zitieren Sie hier einmal die Vereinbarung zur Rückzahlung, da kommt es wirklich auf Kleinigkeiten an. Ohne dem ist das wie Stochern im Heuhaufen.



-- Editiert von altona01 am 28.12.2018 20:35

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#4
 Von 
Daddi84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Da haben Sie natürlich recht!

Rückzahlungspflicht:
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich die nach &3 vom Arbeitgeber übernommenen Kosten an diesen zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den AN:

A) innerhalb von 6 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der unter &1 genannten Fortbildung beendet wird: Rückzahlung 100%, also der gesamten Summe durch den Arbeitnehmer, also 2.685,-€ zzgl. USt.

B) innerhalb von 1 Jahr nach erfolgreichem Abschluss der unter &1 genannten Fortbildung beendet wird: Rückzahlung 50%, also der gesamten Summe durch den Arbeitnehmer, also 1.342,50,-€ zzgl. USt.

C) innerhalb von 1 Jahr 6 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der unter &1 genannten Fortbildung beendet wird: Rückzahlung 25%, also der gesamten Summe durch den Arbeitnehmer, also 671,25,-€ zzgl. USt.

2. Die Rückzahlungspflicht nach Abs. 1 a besteht such, wenn der Arbeitnehmer die Fortbildung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbricht. Sie besteht auch, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft das Ziel der Fortbildung nicht erreicht oder das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Fortbildung aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen vom Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.

3) Der jeweilige Rückzahlungsbetrag ist in voller Höhe zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitsnehmers aus dem Arbeitsverhältnis fällig und kann gegen pfändbare finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers aufgerechnet werden

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Jetzt fehlt nur noch eine wichtige Info: Wie lang dauerte die Ausbildung, wieviele Stunden, Tage und Monate hat diese umfasst?
Die Rechtsprechung zu Rückzahlungen nimmt gerne die Monate als Ansatz. Das ist aber Quatsch, wenn der AN da einmal pro Woche auftaucht. Deshalb sind die Details wichtig.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#6
 Von 
Daddi84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Effektiv waren es 1 Woche in einem Schulungszentrum, der Rest von ca 3 Wochen war Selbststudium

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#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Daddi84):
Effektiv waren es 1 Woche in einem Schulungszentrum, der Rest von ca 3 Wochen war Selbststudium



Selbststudium in der Freizeit oder während der Arbeit?


Zitat (von Daddi84):
Der Arbeitgeber benötigte diese für betriebliche Zwecke.



Dies schränkt die Möglichkeit einer Forderung schon ein wenig ein.
Wurde das Gehalt der Qualifikation angepasst?


Zitat (von Daddi84):
Effektiv waren es 1 Woche in einem Schulungszentrum, der Rest von ca 3 Wochen war Selbststudium


Zitat (von Daddi84):
A) innerhalb von 6 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der unter &1 genannten Fortbildung beendet wird: Rückzahlung 100%, also der gesamten Summe durch den Arbeitnehmer, also 2.685,-€ zzgl. USt.



In meinen Augen zu lange.


Weiterbildungsdauer und Bindungsdauer müssen in einem angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Insbesondere darf die von der Rückzahlungsklausel ausgehende Bindungswirkung wegen der Berufsfreiheit nicht zu lang bestimmt sein. Die Bemessung der höchstzulässigen Bindungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers infolge der Fortbildung gestiegen sind. Beispiele:

Bei einer Weiterbildung von einem Monat hat die Rechtsprechung eine Bindungsdauer von sechs Monaten als zulässig angesehen.



https://www.iww.de/zp/archiv/arbeitsrecht-so-vereinbaren-sie-eine-rueckzahlung-von-kosten-fuer-mitarbeiterfortbildungen-f38116


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#8
 Von 
Daddi84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Hilfe (an alle), also wie sich die Sache dahrstellt ist diese Vereinbarung „zu schwammig" und könnte vor Gericht angezweifelt werden. Aber kommt es überhaupt dazu wenn das Arbeitsverhältnis 2 Woche nach der dritten Frist (nach 1 Jahr und 6 Monaten) endet? Und sollte dies im Kündigungsschreiben erwähnt werden oder ist dies überflüssig da sowieso klar ist?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119978 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Daddi84):
also wie sich die Sache dahrstellt ist diese Vereinbarung „zu schwammig" und könnte vor Gericht angezweifelt werden

Und das durchaus mit Erfolgsaussichten.



Zitat (von Daddi84):
Aber kommt es überhaupt dazu wenn das Arbeitsverhältnis 2 Woche nach der dritten Frist (nach 1 Jahr und 6 Monaten) endet?

Eigentlich nicht.



Zitat (von Daddi84):
Und sollte dies im Kündigungsschreiben erwähnt werden

Nein, dafür gibt es keinen Grund.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Daddi84
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann nochmal vielen Dank an alle, Sie haben mir sehr geholfen. Der Thread kann gerne geschlossen werden

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