Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bei meinem aktuellen Arbeitgeber vor ca 1Jahr eine bezahlte Schulung für ein Zertifikat gemacht. Der Arbeitgeber benötigte diese für betriebliche Zwecke. Diese Schulung ist mit einer Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebunden. Diese besagt im letzten „Zeitraum" in dem eine Rückzahlung fällig wird, wäre das wenn das Arbeitsverhältnis nach 1 Jahr und 6 Monate beendet wird der Arbeitnehmer 25% Zurückzahlen muss. Diese Frist endet nach Abschluss des Zertigikat, was in diesem Fall Mitte des Monats wäre. Wie würde es sich bei einer Kündigung zu Ende des besagten Monats verhalten? Das wäre dann außerhalb der Frist und somit müsste nix mehr zurück gezahlt werden?
Rückzahlungsvereinbarung bei Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatDer Arbeitgeber benötigte diese für betriebliche Zwecke. :
Ist das "Zertifikat" nur in diesem Betrieb einsetzbar bzw. kann die Schulung nur in diesem Betrieb eingesetzt werden?
Nein auch in anderen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wie lang hat die Fobi gedauert?
Wieviel hat sie insgesamt gekostet?
Bitte zitieren Sie hier einmal die Vereinbarung zur Rückzahlung, da kommt es wirklich auf Kleinigkeiten an. Ohne dem ist das wie Stochern im Heuhaufen.
-- Editiert von altona01 am 28.12.2018 20:35
Da haben Sie natürlich recht!
Rückzahlungspflicht:
1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich die nach &3 vom Arbeitgeber übernommenen Kosten an diesen zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den AN:
A) innerhalb von 6 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der unter &1 genannten Fortbildung beendet wird: Rückzahlung 100%, also der gesamten Summe durch den Arbeitnehmer, also 2.685,-€ zzgl. USt.
B) innerhalb von 1 Jahr nach erfolgreichem Abschluss der unter &1 genannten Fortbildung beendet wird: Rückzahlung 50%, also der gesamten Summe durch den Arbeitnehmer, also 1.342,50,-€ zzgl. USt.
C) innerhalb von 1 Jahr 6 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der unter &1 genannten Fortbildung beendet wird: Rückzahlung 25%, also der gesamten Summe durch den Arbeitnehmer, also 671,25,-€ zzgl. USt.
2. Die Rückzahlungspflicht nach Abs. 1 a besteht such, wenn der Arbeitnehmer die Fortbildung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbricht. Sie besteht auch, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft das Ziel der Fortbildung nicht erreicht oder das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Fortbildung aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen vom Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.
3) Der jeweilige Rückzahlungsbetrag ist in voller Höhe zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitsnehmers aus dem Arbeitsverhältnis fällig und kann gegen pfändbare finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers aufgerechnet werden
Jetzt fehlt nur noch eine wichtige Info: Wie lang dauerte die Ausbildung, wieviele Stunden, Tage und Monate hat diese umfasst?
Die Rechtsprechung zu Rückzahlungen nimmt gerne die Monate als Ansatz. Das ist aber Quatsch, wenn der AN da einmal pro Woche auftaucht. Deshalb sind die Details wichtig.
Effektiv waren es 1 Woche in einem Schulungszentrum, der Rest von ca 3 Wochen war Selbststudium
ZitatEffektiv waren es 1 Woche in einem Schulungszentrum, der Rest von ca 3 Wochen war Selbststudium :
Selbststudium in der Freizeit oder während der Arbeit?
ZitatDer Arbeitgeber benötigte diese für betriebliche Zwecke. :
Dies schränkt die Möglichkeit einer Forderung schon ein wenig ein.
Wurde das Gehalt der Qualifikation angepasst?
ZitatEffektiv waren es 1 Woche in einem Schulungszentrum, der Rest von ca 3 Wochen war Selbststudium :
ZitatA) innerhalb von 6 Monaten nach erfolgreichem Abschluss der unter &1 genannten Fortbildung beendet wird: Rückzahlung 100%, also der gesamten Summe durch den Arbeitnehmer, also 2.685,-€ zzgl. USt. :
In meinen Augen zu lange.
Weiterbildungsdauer und Bindungsdauer müssen in einem angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Insbesondere darf die von der Rückzahlungsklausel ausgehende Bindungswirkung wegen der Berufsfreiheit nicht zu lang bestimmt sein. Die Bemessung der höchstzulässigen Bindungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers infolge der Fortbildung gestiegen sind. Beispiele:
Bei einer Weiterbildung von einem Monat hat die Rechtsprechung eine Bindungsdauer von sechs Monaten als zulässig angesehen.
https://www.iww.de/zp/archiv/arbeitsrecht-so-vereinbaren-sie-eine-rueckzahlung-von-kosten-fuer-mitarbeiterfortbildungen-f38116
gruß charly
Vielen Dank für Ihre Hilfe (an alle), also wie sich die Sache dahrstellt ist diese Vereinbarung „zu schwammig" und könnte vor Gericht angezweifelt werden. Aber kommt es überhaupt dazu wenn das Arbeitsverhältnis 2 Woche nach der dritten Frist (nach 1 Jahr und 6 Monaten) endet? Und sollte dies im Kündigungsschreiben erwähnt werden oder ist dies überflüssig da sowieso klar ist?
Zitatalso wie sich die Sache dahrstellt ist diese Vereinbarung „zu schwammig" und könnte vor Gericht angezweifelt werden :
Und das durchaus mit Erfolgsaussichten.
ZitatAber kommt es überhaupt dazu wenn das Arbeitsverhältnis 2 Woche nach der dritten Frist (nach 1 Jahr und 6 Monaten) endet? :
Eigentlich nicht.
ZitatUnd sollte dies im Kündigungsschreiben erwähnt werden :
Nein, dafür gibt es keinen Grund.
Dann nochmal vielen Dank an alle, Sie haben mir sehr geholfen. Der Thread kann gerne geschlossen werden
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
11 Antworten
-
5 Antworten
-
69 Antworten
-
24 Antworten
-
21 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten