Hallo.
Die Mitarbeiterin arbeitet in einem Krankenhaus und hat morgen Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft geht von 19:30 bis 6:00 Uhr des Folgetages. Die Mitarbeiterin wohnt auf einem kleinen Dorf ohne Handyempfang, Festnetz hat sie nicht. Direkt nach dem Umzug auf das Dorf wurde der Pflegedienstleiter darüber informiert, dass es schwierig bis unmöglich sein kann, diese Person telefonisch zu erreichen, da der Handyempfang sehr schlecht ist.
Der Pflegedienstleiter hat heute Rücksprache mit dem Pflegedirektor gehalten. Der Pflegedirektor hat jetzt angewiesen, dass die Mitarbeiterin morgen, an ihrem freien Tag mit Rufbereitschaft, in der Zeit von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr halbstündlich die Klinik anzurufen hat, um zu erfragen, ob ihre Arbeitskraft benötigt wird. Die Mitarbeiterin soll also jede halbe Stunde sich einen Ort suchen, wo sie Handyempfang hat. In ihrem Fall müsste sie 10 Minuten Richtung Wald laufen. Kann der Arbeitgeber so etwas von seinen Mitarbeitern verlangen?
Rufbereitschaft- Mitarbeiter nicht erreichbar
Was steht denn im Arbeitsvertrag zur Rufbereitschaft?
Und was wäre der Gegenvorschlag der Mitarbeiterin?
Wenn die Rufbereitschaft ordnungsgemäß vereinbart ist, dann ist es Sache der Arbeitnehmerin, die Erreichbarkeit sicher zu stellen, insbesondere wenn sich diese durch einen Umzug erheblich verschlechtert.
Sehr schön auf den Punkt gebracht. Was steht im Arbeitsvertrag, wenn es der übliche Vertrag in dieser Branche ist, dann ist das geregelt, auch evtl. durch Tarifvertrag oder aber Betriebsvereinbarung.
Nachtrag: wie wärs mit Einrichtung bzw. der Aktivierung dies Festnetzanschlusses?
wirdwerden
-- Editiert von User am 2. Juli 2025 16:19
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Wenn die Rufbereitschaft wirksam vereinbart wurde, dann kann der AG diesbezüglich noch ganz andere Dinge verlangen. Es ist Sache des AN einen Weg zu finden erreichbar zu sein.Zitat :Kann der Arbeitgeber so etwas von seinen Mitarbeitern verlangen?
Wenn die Rufbereitschaft vertraglich vereinbart ist, wird die Mitarbeiterin wohl nicht drum herumkommen, in irgendeiner Form erreichbarkeit sicherzustellen. Wenn der Handyempfang auf dem Dorf nicht sicherzustellen und ein Umzug keine Option ist, dann bleibt auf lange Sicht wahrscheinlich doch nur der Festnetzanschluss. Kurzfristig könnte man eventuell auch Nachbarn mit Festnetzanschluss um Hilfe bitten. Auch sollte man den Wechsel das Handyanbieters in Erwägung ziehen, unter Umständen bieten andere Netze an der betroffenen Stelle eine bessere Verfügbarkeit.
Zitat :Wenn die Rufbereitschaft wirksam vereinbart wurde, dann kann der AG diesbezüglich noch ganz andere Dinge verlangen. Es ist Sache des AN einen Weg zu finden erreichbar zu sein.
Nein - es ist Aufgabe des Arbeitgebers die für die Rufbereitschaft notwendige technische Ausstattung zu stellen.
Sprich: Der Arbeitgeber muss ein Diensthandy für die Rufbereitschaft anschaffen. Wenn das wegen Netzproblemen am Wohnort des Arbeitnehmer nicht funktioniert, muss er auf einen anderen Provider oder gar Satellitentelefonie zurück greifen.
Auf keinen Fall hat der Arbeitgeber für solche Fälle einen Anspruch auf die private Handy und/oder Festnetznummer des Arbeitnehmers.
Zitat :die Klinik anzurufen hat, um zu erfragen, ob ihre Arbeitskraft benötigt wird.
Das pervertiert den Sinn von RB und wird m.E. nicht zulässig sein.
Des weiteren würde freilich interessieren, wie es dazu gekommen ist, wie es jetzt ist: hat es da Änderungen gegeben, etwa durch Umzug? Ist das so ein Standardvertrag, bei dem man nicht geschaut hat, ob RB überhaupt realistisch ist?
... Umzug steht schon in der Eingangsbeschreibung.
Und das fällt erst heute auf, dass RB nicht funktionieren kann?
Das ist so nicht richtig.Zitat :Auf keinen Fall hat der Arbeitgeber für solche Fälle einen Anspruch auf die private Handy und/oder Festnetznummer des Arbeitnehmers.
Ich vermute, du zielst auf das Urteil des LAG Thüringen vom 16.05.2018 (6 Sa 442/17) ab.
Das ist ein anderer Sachverhalt und auch das LAG Thüringen hat klar gestellt, dass es situationsabhängig doch erlaubt sei.
https://www.ihre-vorsorge.de/soziales/nachrichten/private-handynummer-bei-rufbereitschaft
https://www.anwalt.de/rechtstipps/muss-ich-meinem-arbeitgeber-meine-private-handynummer-mitteilen-232220.html
Es ist die Pflicht des AN für Erreichbarkeit zu sorgen (wenn RB vereinbart wurde). Wenn dies an seinem Wohnort nicht möglich ist, dann hat er auf andere Weise dafür zu sorgen. Wie, das ist Sache des AN, er kann sich z.B. einfach an einem anderen Ort aufhalten. Kann/möchte der AN seiner vertraglichen Pflicht nicht nachkommen, dann kann das auch ein Kündigungsgrund sein.
Auf der einen Seite stimme ich dir zu, auf der anderen Seite hat sich der AN zur Rufbereitschaft verpflichtet und muss seiner Verpflichtung nachkommen. Er kann dem AG ja einen anderen Vorschlag unterbreiten wie er seiner RB nachkommen wird.Zitat :Das pervertiert den Sinn von RB und wird m.E. nicht zulässig sein.
Internet hat die Dame auch nicht?
Aber mal unabhängig der Rufbereitschaft.
Man sollte aus eigenem Interesse für einen möglichst schnellen Kontakt mit der Außenwelt sorgen.
Zitat :In ihrem Fall müsste sie 10 Minuten Richtung Wald laufen.
Das dürfte im besten Fall mit viel verlorene Zeit und im schlimmsten Fall tödlich enden, wenn mal ein eigener Notfall eintritt.
Wie ist denn eigentlich die Ausführung der Rufbereitschaft vereinbart?
Ist da ausdrücklich telefonische "Berufung" vereinbart?
Falls ja, muss man zusehen, dass man telefonisch erreichbar ist.
Wenn nicht, könnte man argumentieren, dass es zur Ausübung der Rufbereitschaft auch andere Medien gibt. Beispielsweise durch persönlichen Boten, der die Nachricht überbringt "komm zur Arbeit".
Und Internet hat sie auch nicht?Zitat :Die Mitarbeiterin wohnt auf einem kleinen Dorf ohne Handyempfang, Festnetz hat sie nicht.
Darüber kann man sich doch Gedanken machen, wenn er erste Schritt abgearbeitet ist. Zu was ist die Fragestellerin arbeitsrechtlich verpflichtet?
wirdwerden
Zitat :Zu was ist die Fragestellerin arbeitsrechtlich verpflichtet?
Dazu müsste man den konkreten Wortlaut der Rufbereitschaftsvereinbarung kennen.
Eben, darauf hatte ich schon ganz weit oben hingewiesen. Aber dazu will man ja wohl nichts sagen.
wirdwerden
Zitat :Die Mitarbeiterin arbeitet in einem Krankenhaus und hat morgen Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft geht von 19:30 bis 6:00 Uhr des Folgetages. Die Mitarbeiterin wohnt auf einem kleinen Dorf ohne Handyempfang, Festnetz hat sie nicht. Direkt nach dem Umzug auf das Dorf wurde der Pflegedienstleiter darüber informiert, dass es schwierig bis unmöglich sein kann, diese Person telefonisch zu erreichen, da der Handyempfang sehr schlecht ist.
Der Pflegedienstleiter hat heute Rücksprache mit dem Pflegedirektor gehalten. Der Pflegedirektor hat jetzt angewiesen, dass die Mitarbeiterin morgen, an ihrem freien Tag mit Rufbereitschaft, in der Zeit von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr halbstündlich die Klinik anzurufen hat, um zu erfragen, ob ihre Arbeitskraft benötigt wird.
Und wie soll sie das machen, wenn es kein Handynetz gibt?
Der Arbeitgeber muss ggf. einen Festnetzanschluss zur Verfügung stellen - wobei das auch nichts hilft, denn "Rufbereitschaft" bedeutet nicht, alle 30 Minuten zum Festnetz zu eilen.
Zitat:Die Mitarbeiterin soll also jede halbe Stunde sich einen Ort suchen, wo sie Handyempfang hat. In ihrem Fall müsste sie 10 Minuten Richtung Wald laufen. Kann der Arbeitgeber so etwas von seinen Mitarbeitern verlangen?
Nein, das kann er nicht. Er kann Mitarbeiter, die telefonisch nicht erreichbar sein können, dann eben nicht für Bereitschaftsdienste solcher Art einsetzen.
Das mit den Bereitschaftsdiensten wird ja z.B. auch dann problematisch, wenn die Mitarbeiterin 60 Minuten Fahrzeit vom Arbeitsplatz entfernt wohnt. Dem kann der Arbeitgeber nur durch eine im Arbeitsvertrag vereinbarte "Residenzpflicht" entgehen, das gibt es aber üblicherweise nur bei besonders wichtigen Dienststellungen.
Zitat :Wenn die Rufbereitschaft wirksam vereinbart wurde, dann kann der AG diesbezüglich noch ganz andere Dinge verlangen. Es ist Sache des AN einen Weg zu finden erreichbar zu sein.
So schlicht ist es durchaus nicht.
Zitat :Die Mitarbeiterin arbeitet in einem Krankenhaus und hat (...) Rufbereitschaft.
Angesichts des erheblichen Personalmangels im Pflege- und Gesundheitswesen sollte die Mitarbeiterin bei Uneinsichtigkeit des Arbeitgebers diesen darauf hinweisen, daß sie problemlos jederzeit einen konzilianteren Arbeitgeber finden kann...
Zitat :Angesichts des erheblichen Personalmangels im Pflege- und Gesundheitswesen sollte die Mitarbeiterin bei Uneinsichtigkeit des Arbeitgebers diesen darauf hinweisen, daß sie problemlos jederzeit einen konzilianteren Arbeitgeber finden kann...
Dennoch sind Verträge einzuhalten, dessen Wortlaut wir immer noch nicht kennen.
So einfsch kann sich der AN seiner Pflicht nicht entziehen wenn diese vertraglich vereinbart wurde.Zitat :Nein, das kann er nicht. Er kann Mitarbeiter, die telefonisch nicht erreichbar sein können, dann eben nicht für Bereitschaftsdienste solcher Art einsetzen.
Zitat :Nein, das kann er nicht. Er kann Mitarbeiter, die telefonisch nicht erreichbar sein können, dann eben nicht für Bereitschaftsdienste solcher Art einsetzen.
So einfsch kann sich der AN seiner Pflicht nicht entziehen wenn diese vertraglich vereinbart wurde.
§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.*
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
*) Der Arbeitnehmer hat das Funkloch nicht zu verantworten, noch kann er es beseitigen.
DEr TE meldet sich seit 2.7. nicht mehr. Offenbar ist alles längst beantwortet...
Zitat :DEr TE meldet sich seit 2.7. nicht mehr. Offenbar ist alles längst beantwortet...
Oder er hat gerade keine Internetverbindung....
Im übrigen ist die genannte Bestimmung hier nicht einschlägig.
wirdwerden
.
Zitat :(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.*
Auto kaputt und auf dem Dorf fährt nur 3 mal am Tag der Bus, muss der AG hier einen Fahrdienst organisieren?...
Zitat :*) Der Arbeitnehmer hat das Funkloch nicht zu verantworten, noch kann er es beseitigen.
Die Arbeitnehmerin ist in das Funkloch verzogen und könnte es ganz einfach mit einem Festnetz- oder sonstigem Anschluss "beseitigen".
Und du glaubst wirklich, dass § 275 BGB (2) hier anwendbar sei? Wirklich?Zitat :*) Der Arbeitnehmer hat das Funkloch nicht zu verantworten, noch kann er es beseitigen.
Zitat :Und du glaubst wirklich, dass § 275 BGB (2) hier anwendbar sei? Wirklich?
Selbstverständlich ist der anwendbar. Es gibt keinen zivilrechtlichen Bereich, in dem §275 BGB nicht anwendbar ist. Er gehört zum Recht der Schuldverhältnisse und regelt einen grundsätzlichen Aspekt selbiger, und ein Arbeitsvertrag ist ein Schuldverhältnis.
Zitat :Selbstverständlich ist der anwendbar. Es gibt keinen zivilrechtlichen Bereich, in dem §275 BGB nicht anwendbar ist.
Dann erkläre bitte, weswegen er im Fall der Krankenhausmitarbeiterin greifen sollte, denn wenn die Voraussetzung nicht vorliegen, gibt es tausende Bereiche, in denen er nicht anwendbar ist.
So wie hier.
Schon bei genauem Lesen der zitierten Bestimmung sollte sich einem erschließen, dass die Voraussetzungen in unserem Fall nicht vorliegen. Aber selbst wenn der Tatbestand erfasst wäre, käme er nicht zur Anwendung, da er zur Kategorie der abdingbaren Regelungen gehört, also kein zwingendes Recht ist. Und, wenn man sich selbst in eine Situation gebracht hat, durch die man die Verpflichtungen, die man eingegangen ist, nicht erfüllen kann, dann hat man das zu vertreten.
wirdwerden
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