Frage zu einem aktuellen Fall:
a)
ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich ein Telefon oder Handy anzuschaffen, damit er im Falle einer Rufbereitschaft zuhause oder anderswo erreichbar ist, oder muss der Arbeitgeber ein Handy zur Verfügung stellen?
b)
die Rufbereitschaft ist an Samstagen/Sonntagen von 0600 bis 0900 Uhr und sodann von 1200 bis 2100 Uhr. In den Zeiten von 0930 bis 1200 Uhr hat er in der Firma zu sein.
Ist die Rufbereitschaft Arbeitszeit, oder muss sie in Form von Mehrarbeitsvergütung oder Freizeitausgleich abgegolten werden?
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes sagt, dass die Rufbereitschaft durch Mehrarbeitsvergütung abzugelten ist. Kann der Arbeitgeber trotz dieses Urteils verlangen, dass keine Vergütung, sondern Freizeitausgleich gewährt wird.
Ist dieses Urteil nicht bindend?
c)
nicht jeder Arbeitnehmer hat ein Fahrzeug.
Wenn der Arbeitnehmer in der Zeit, in der er nicht in der Firma ist, z.B. Zuhause, angerufen wird, kann er, wenn die Zeit günstig liegt, noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Firma zurück.
Nach 2000 Uhr fahren aber nur noch stündlich, ab 2300 Uhr keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr.
Der Arbeitgeber ist nunmehr der Meinung, dass man dann mit dem Taxi nach Hause fahren muss. Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, einen Betrag von 50-150,-EURO mit sich herumzutragen, um im Falle einer Taxifahrt diese bezahlen zu können, oder muß der Arbeitgeber nicht Gutscheine bereitlegen, die man dem Fahrer zur Verrechnung übergibt?
Rufbereitschaft - muss der Arbeitgeber ein Handy zur Verfügung stellen?
zu a) Kommt drauf an, was vereinbart ist.
zu b) Auch hier: Kommt drauf an, was vereinbart ist.
Für den Arbeitgeber sind verbindlich:
- Gesetze/Verordnungen
- evtl. Tarifvertrag
- Arbeitsvertrag
- Betriebsvereinbarungen
... aber ein Urteil: Nein.
zu c) Wie der AN auf Arbeit und wieder nach Hause kommt ist allein seine Sache. Der AG ist nicht verpflichtet irgendwelche Transportmittel oder Zuschüsse/Gutscheine dafür zu Verfügung zu stellen (insofern nicht vertraglich/tarifvertraglich/durch sonstige die Firma betreffende Regelung geregelt).
@venotis:
Das Urteil des BAG lautet aber:
Das BAG entschied die Klage endgültig zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Ihr steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch zu. Die Rufbereitschaftsvergütung nach § 15 Absatz 6b Unterabsatz 2 iVm. § 35 Absatz 3 BAT ist auch für die Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft zu zahlen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der Rufbereitschaftsvergütung auch für die Dauer einer tatsächlichen Arbeitsleistung während einer Rufbereitschaft folgt aus dem Wortlaut der Tarifbestimmung. Für während der Rufbereitschaft angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit ist nach § 15 Absatz 6b Unterabsatz 3 Satz 1 BAT "daneben" die Überstundenvergütung zu zahlen. "Daneben" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch "außerdem, darüber hinaus, gleichzeitig" (Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 350). Deshalb ist die Überstundenvergütung nach Unterabsatz 3 zusätzlich zu der Rufbereitschaftsvergütung nach Unterabsatz 2 - und nicht stattdessen - zu zahlen. Die für einen bestimmten Zeitraum angeordnete Rufbereitschaft nach § 15 Absatz 6b Unterabsatz 1 Satz 1 BAT wird nicht dadurch suspendiert oder unterbrochen, dass ein Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft seine Arbeitsleistung nach einem entsprechenden Abruf des Arbeitgebers tatsächlich erbringt. Dieses Ergebnis führt entgegen der Ansicht des verklagten Arbeitgebers zu keiner unzulässigen Mehrfachbezahlung von Überstundenzuschlägen.
Ich komme zu dem Schluss, daß der Arbeitgeber die Vergütung bezahlen muss und nicht als Freizeitausgleich abgelten kann.
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@ meri
Aus dem Urteil geht eindeutig hervor, dass auf das Arbeitsverhältnis, das Gegenstand dieses Urteils war, der BAT Anwendung fand. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung ergab sich aus diesem Tarifvertrag. Das Urteil ist nur dann auf andere Fälle anwendbar, wenn auch in dem streitigen Arbeitsverhältnis der BAT Anwendung finden würde. Im übrigen ist der BAT ja mittlerweile (zumindest zum größten Teil) durch den TVöD abgelöst wordern, so dass man die entsprechenden Regelungen dort suchen müsste.
@Eidechse:
Danke für den Hinweis. Das Urteil ist scheinbar jetzt in die §§ 7 und 8 eingearbeitet worden. Trotzdem scheint man seitens des Arbeitgebers immer noch der Meinung zu sein, man könne statt Entlohnung Zeitausgleich gewähren.
@ meri
Also voraussgesetzt der TVöD ist auf den eingangs geschilderten Fall anzuwenden, wird der AG meiner Meinung nach an den in § 8 Abs. 3 TVöD genannten Pauschalen wohl nicht vorbeikommen. Freizeitausgleich um die Pauschale abzuwenden ist nicht möglich. Ggf. gibt es aber zusätzlich Freizeitausgleich, das hängt dann von den Regelungen im Betrieb ab.
Bzgl. der eingangs weiterhin gestellten Fragen kommt es, wie venotis schon schrieb, darauf an, was vereinbart war bzw. muss der AN dafür Sorge tragen wie er zur Arbeit kommt.
Und jetzt?
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