SCHICHTEN, FREIE TAGE, WOCHENENDEN

31. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Gilgenbach
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
SCHICHTEN, FREIE TAGE, WOCHENENDEN

Hallo, ich hoffe ich gehe mit dieser doch recht allgemeinen Frage hier niemandem auf die Nerven aber weiss mir ansonsten nicht mehr so Recht zu helfen.

Ich arbeite in einer 40h im Schichtdienst. Diese Schichten rotieren, wöchentlich, in einem Zeitfenster zwischen 7.00 Uhr Morgens und 1.00 Uhr in der Nacht. Schichtlänge 8 Stunden (+ 30 Minuten Pause).

Das Problem was mich hier mittlerweile bis zum Nervenzusammenbruch treibt ist folgendes.

Ganz abgesehen davon das der regelmäßige Schichtwechsel (eine Woche um 5 aufstehen und um 7 anfangen - die nächste um 1400 anfangen, die danach um 16.30 anfangen) den Rythmus tötet und dafür sorgt das in den 4 Jahren wo ich in diesem Betrieb tätig bin sämtliche soziale Kontakte verloren gegangen sind , so geht es mir momentan um meine freien Tage.

Zusammenhängende freie Tage sind eher selten. So ist nach einem 5 Tage Block ein Tag frei und nach einem weiteren 6 Tage Block zwei Tage frei nichts ungewöhnliches. Desweiteren sind freie Wochenenden eher die Ausnahme geworden. Ein Wochende komplett mit Frau und Familie zuhause zu verbringen, etwas zu unternehmen und ggf. andere Menschen zu treffen (die ja in der überwiegenden Mehrheit die Wochenenden frei haben) ist eine Seltenheit geworden.

Nun zu meiner Frage, besteht nich IRGENDWO ein Anspruch darauf eine gewisse Anzahl normaler Wochenenden am Stück (2 Tage) frei zu haben ? Und sind wöchentliche Schichtwechsel eigentlich so in Ordnung ? Simpele Fragen ich weiss, ich fürchte zwar ich kenne Eure Antworten aber ich dachte ich versuche es auf diesem Weg einmal. Vielen lieben Dank, R.




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 658x hilfreich)

Guten Morgen,

die Arbeitszeiten sind doch in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt. Es spricht nichts dagegen, dass die Schicht wöchentlich wechselt.

Da Sie auch die vorgeschriebene Freizeit haben, ist auch hiergegen nichts auszusetzen.

Ein Anspruch auf freie Wochenenden haben Sie, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)
7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Genau! und außerdem sollten Sie sich einfach mal in Ruhe das Arbeitszeitgesetz durchlesen(googeln), da werden Sie noch eine Menge anderer in Ihrer Situation interessanter §§ finden.

In Ihrem Arbeitsvertrag dürfen keine Regelungen vereinbart sein, die für Sie ungünstiger sind als das Gesetz.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 658x hilfreich)

eidechse und hamburgerin01: Wie sieht es denn mit ArbZG § 10 , der widerspricht Euren Angaben, da Ausnahmen in einer Menge von Branchen möglich sind.

Da wir nicht wissen, von welcher Branche die Rede ist, is dass so pauschal - wie von Euch - nicht zu beantworten.

Oder sollte ich mich irren??

-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

@ murgab und gilgenbach

Also für § 11 ArbZG ist die Ausnahmevorschrift § 12 ArbZG , für den hier vorliegenden Fall § 12 Satz 1 Ziff. 1 ArbZG (bzw. § 12 Satz 1 Ziff. 3 ArbZG für die Seeschifffahrt, den lass ich jetzt aber mal außen vor, weil Gilgenbach wohl nicht in der Seeschifffahrt tätig ist, da er von Betrieb spricht). Wenn man also die Ausnahmen mit einbezieht ergibt sich folgendes Bild:

mind. 10 Sonntage frei für Beschäftigung in folgenden Einrichtungen:
- Aufrechterhaltung der öff. Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit der Gerichte und Behördern unf für Zwecke der Verteidigung
- in Krankenhäusern und aneren Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
- in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt
- in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der StVO

mind. 8 Sonntage frei bei Beschäftigung im Rundfunk, in Theater, Orchester und bei Schaustellern

mind. 6 Sonntage frei bei Beschäftigung in Filmtheater und in der Tierhaltung

Wenn keine Beschäftigung in diesen Ausnahmebereichen kommt eine Verkürzung der feien Sonntage schon mal gar nicht in Betracht. Zudem ist zu beachten, dass die Verkürzung in einem Tarifvertrag vorgesehen sein muss bzw. ein Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel für eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung enthalten muss.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 658x hilfreich)

@Eidechse: Der aber der gesamte §-Text ist nicht wirklich hilfreich

Die Frage ist doch tatsächlich, in welchem Bereich @gilgenbach un tätig ist, nicht wer den längsten Text - den man dann vielleicht auch noch lesen muß - schreibt.



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"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50216 Beiträge, 17580x hilfreich)

Und die Frage sollte man genau lesen.

Bei einer 40h-Woche und 8h-Schichten hat man im Durchschnitt 2 freie Tage pro Woche.

Gilgenbach wird genügend freie Sonntage im Sinne des ArbZG haben.

Die Frage bezog sich auf das Recht auf ein freies Wochenende, also Samstag und Sonntag hintereinander zu haben.

Dieses Recht gibt es nicht.

Grundsätzlich ist auch heute noch gesetzlich eine 6-Tage-Woche zulässig. Wer Sonntags arbeiten muss, der hat Anspruch auf einen anderen freien tag in der Woche.

10x Hilfreiche Antwort

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