Liebe Community,
mir liegt vorliegender Fall vor - finde aber leider keine Aussagen dazu im Gesetz. Vielleicht weiß ja jemand mehr?
Fallbeispiel:
Zitat:Arbeitnehmer A. hat bei Arbeitgeber B. kurz nach seiner Einstellung um einen Gehaltsvorschuss gebeten. Dieser wurde schriftlich festgehalten. B. war damit einverstanden und überwies ihm die Gehälter der nächsten sechs Monate, mit der Auflage alles sofort zurückzahlen zu müssen, sobald A. aus dem Betrieb ausscheidet.
Nach vier Monaten verließ Arbeitnehmer A. das Unternehmen, da er von B. und seinen Mitarbeitern gemobbt wurde. Durch die Kündigung des A., hätte A. den restlichen Vorschuss sofort zurückzahlen müssen. B. hat nach einer Weile den A. dazu aufgefordert den Betrag von 1323,28 EUR zu zahlen. A. bat jedoch noch vor Rückzahlung dem B. ihm eine konkrete Zusammensetzung des Betrages und Lohnabrechnungen zukommen zu lassen, denn A. war mit der Rückforderungssumme des B. nicht einverstanden. Des Weiteren hatte B. trotz mehrfacher Aufforderung des A., es versäumt die Lohnabrechnung auszuhändigen bzw. diese ihm per Post zu schicken. B. ignorierte diese Aufforderung und hat A. ermahnt, den genannten Rückforderungsbetrag zu bezahlen.
A. kam der Rückzahlung nicht nach, da er der Meinung ist, dass es sich bei dem Betrag um einen Fantasiebetrag handelt. B. hat daraufhin in der zentralen Mahnabteilung beim Amtsgericht C. einen Mahnbescheid wegen "Ungerechtfertigter Bereicherung" beantragt. A. widersprach dem Mahnbescheid vollständig.
Nach mehreren Wochen und Monaten hat sich das Amtsgericht H., des Wohnorts von A., dass demnächst das schriftliche Vorverfahren einleitet, gemeldet.
B. lieferte über seinen Rechtsanwalt die Begründung aus. A. hat keinen Anwalt genommen und vertritt sich in der Sache selbst und entkräftete die Argumente des B. Es gab mehrere Schriftwechsel, bis dann das Amtsgericht H. zu einem Gütetermin einlud.
A. hat durch einen Hinweis eines Bekannten erfahren, dass das Amtsgericht H. eigentlich gar nicht für diese Angelegenheit zuständig sei, sondern das Arbeitsgericht D. A. recherchierte eine Weile und fand tatsächlich die Paragrafen § 48 ArGG und § 281 ZPO raus.
Nun frage ich mich, wie A. einen Verweisungsantrag stellt. Habt ihr eine Idee wie man das am besten formuliert?
Und: Glaubt ihr, dass A. sogar die Klage des B. abweisen könnte, weil B. einen Mahnbescheid beim Amtsgericht C. beantragt hatte? Eigentlich müssen doch Mahnbescheide beim Arbeitsgericht eingehen, oder? Oder kann das Gericht, obwohl ein Mahnbescheid vom Amtsgericht vorlag, die Angelegenheit unabhängig über die Zuständigkeit der Antragstellung des Mahnbescheids einfach an das Arbeitsgericht abgegeben werden, ohne das ein neuer Mahnbescheid über das Arbeitsgericht gestellt werden muss?
Vielleicht könnt ihr mir bei diesem etwas verzwickten Fall helfen! Ich freue mich über eure Rückmeldungen! :-)
-- Editier von designerliebe am 09.07.2017 18:18