Samstagsarbeit in der Ausbildung überschneidet sich mit Nebenjob. Gesetzliche regelung?

1. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Al.Thani
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 1x hilfreich)
Samstagsarbeit in der Ausbildung überschneidet sich mit Nebenjob. Gesetzliche regelung?

Hallo zusammen. In meinem Betrieb kam heute folgende Frage bei Auszubildenden auf:

Die Firma hat entscheiden abteilungsübergreifend alle Azubis einen Samstag in eine ca 200 km entfernte Stadt zu schicken um für einen Kunden eine IT-Inventur und Verkabelung durchzuführen. Da hierfür in den Fachabteilungen nicht genug Azubis vorhanden sind sollen alle Azubis, unter anderem auch die Kaufleute für Versicherung teilnehmen. Währen bei der IT eine Samstagsrotation hin und wieder vorkommt, tut es das in anderen Fachbereichen garnicht, weshalb mehrere Azubis am Wochenende Nebenjobs ausüben.

Abgesehen davon, dass es vom Ausbildungsgesetz her unzulässig ist weil nicht ausbildungsrelevant, fachfremd und kein Ausbilder anwesend ist, würde mich die Rechtslage in Hinsicht auf die Arbeitsverträge interessieren.

Die Nebenjobs wurden der Firma mitgeteilt und sind zulässig, da eine Firma einem Azubi einen Nebenjob auch nicht verbieten kann, außer er beeinträchtigt die Ausbildung. Samstag ist aber normaler Werktag, also darf eine Firma einen Azubi auch am Wochenende einsetzen. Nun haben die beiden betroffenen Azubis aber sowohl einen gültigen Ausbildungsvertrag, als auch einen gültigen Arbeitsvertrag mit den Firmen des jeweiligen Nebenjobs. Gibt es hier eine Regelung oder eine Art Hierarchie der Verträge REIN GESETZLICH ?

Darf die Ausbildung die Nebentätigkeit in diesem Fall genau so wenig negativ beeinflussen, wie umgekehrt? Oder ist hier die Nebentätigkeit in irgend einer Form rechtlich nachrangig?

VG
Shahid

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von Al.Thani):
würde mich die Rechtslage in Hinsicht auf die Arbeitsverträge interessieren.

Die Arbeitsverträge der Nebenjobs sollten Regelungen enthalten wann wie zu arbeiten ist und wann der Arbeitgeber dies mitteilen muss und was bei Verhinderung zu tun wäre.

Das müsste man mal als erstes wissen, was dort drin steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17444 Beiträge, 6490x hilfreich)

Wenn diese Anordnung der Samstagsarbeit ziemlich unerwartet kommt, muss der Arbeitgeber rechnen dass es Behinderungen aus wichtigem Grund geben wird. Jedenfalls kann man nicht von Haus aus sagen, dass der Nebenjob dem Hauptjob unterzuordnen wäre, wenn es durch einen unvorhersehbaren Umstand zu einer Kollision der Verpflichtungen kommt. Wenn diese Samstagsarbeit ohnehin Ausbildungs fremd ist, sollte das als Ablehnungsgrund eigentlich auch vollkommen ausreichen.
Gesetze, in denen eine so konkrete Konstellation geregelt würde, gibt es nicht, kann es nicht geben. Das Leben sozusagen ist allemal größer, detailreicher und facettenreicher, als es Gesetze je sein können. Mit anderen Worten die Fälle des Lebens werden Gesetzen subsumiert.

1x Hilfreiche Antwort

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