Schadenersatz aufgrund verspäteter Lohnzahlung gemäß §288 BGB

15. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
lord_timbo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz aufgrund verspäteter Lohnzahlung gemäß §288 BGB

Hallo zusammen,

folgendes Problem in Kürze zusammengefasst:

Ich bin als Minijobber (450€) in der Gastronomie angestellt, unser Unternehmen hat vier Filialen mit roundabout je 30 Mitarbeitern (VZ/TZ/Minijob).
Vertraglich ist eine Gehaltszahlung zum 10. des Monats vereinbart.

Nun kommt es seit Monaten vor, dass das Gehalt bei allen Mitarbeitern ohne Angaben von Gründen erst Tage, manchmal gar erst ein/zwei Wochen später gezahlt wird. Rückfragen an die GF werden jeden Monat aufs neue mit teils absurden Ausreden beantwortet.

Da ich der Arbeit nur nebenbei nachgehe und das Geld nur der Aufbesserung der Urlaubskasse dient, kann ich persönlich damit leben, für einen Großteil meiner Mitarbeiter ist dies aber die einzige Einkommensquelle, von welcher sie Rechnungen bezahlen und Familien ernähren müssen.

Die eigentliche Frage lautet nun ob man sich zusammen tun kann und gemäß §288 (5) BGB pauschal auf 40€ aufgrund verspäteter Zahlung bestehen kann und ob dies auch rückwirkend möglich ist?

Grüße
timbo

-- Editiert von Moderator am 15.10.2020 23:18

-- Thema wurde verschoben am 15.10.2020 23:18

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120026 Beiträge, 39819x hilfreich)

Zitat (von lord_timbo):
Die eigentliche Frage lautet nun ob man sich zusammen tun kann

Keine Ahnung, wir kennen die anderen ja nicht und wissen nicht wie die ticken.



Zitat (von lord_timbo):
und gemäß §288 (5) BGB pauschal auf 40€ aufgrund verspäteter Zahlung bestehen kann

Kann man.



Zitat (von lord_timbo):
und ob dies auch rückwirkend möglich ist?

Auch das ist möglich.
Da müsste man aber Ausschlussfristen beachten.



Nur wenn das Arbeitgeber ablehnt, dann wird es (außer im Bezirk des ArbG Köln) schwer das gerichtlich durchzusetzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Diese Pauschale von 40 € gibt es seit geraumer Zeit nicht mehr.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

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