Scheinselbständigkeit im Ausland

25. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
TomasG
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Scheinselbständigkeit im Ausland

Hallo

Ich habe eine knifflige Frage, ausgehend von folgender hypothetischen Situation:

- ich bin kein deutscher Staatsbürger und habe nie in Deutschland gelebt
- ich bin dauerhaft in einem EU-Land (nicht Deutschland) wohnhaft und zahle meine Steuern, Krankenversicherung, etc. in diesem Land
- ich arbeite als Freelancer und erfülle Aufträge einer deutschen Firma
- diurch diese Aufträge bestreite ich derzeit circa 90 Prozent meiner Umsätze

Besteht in einer solchen Situation die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit für mich und den ausländischen Arbeitgeber aus Deutschland?

Danke für die Hilfe und viele Grüße aus dem Ausland,

Tomas

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119306 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von TomasG):
Besteht in einer solchen Situation die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit für mich und den ausländischen Arbeitgeber aus Deutschland?

Ja, die besteht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Aber sehr theoretisch.

Keine Ahnung, ob es in dem Land, in welchem Du arbeitest, Scheinselbständigkeit gibt. Denn das dortige Recht dürfte entscheidend sein.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 25.09.2020 14:25

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6255 Beiträge, 1497x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Aber sehr theoretisch.

Keine Ahnung, ob es in dem Land, in welchem Du arbeitest, Scheinselbständigkeit gibt. Denn das dortige Recht dürfte entscheidend sein.

Nein. Innerhalb der EU ist der Arbeitnehmer dort sozialversicherungspflichtig, wo er arbeitet, nicht wo er wohnt.

D.h.: der Mitarbeiter, der in Dänemark wohnt und in Deutschland arbeitet, ist in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung usw. müssen in Deutschland entrichtet werden.

Deshalb sind auch die deutschen Vorschriften zur "Scheinselbständigkeit" anzuwenden. Und das bedeutet: wenn "Scheinselbständigkeit" vorliegt, entsteht automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Unternehmen.

Dieses muss dann maximal für die letzten vier Jahre die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen, und der "Scheinselbständige" wird zum angestellten Arbeitnehmer, mit allen Rechten (bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsschutz usw.) und Pflichten.

Das gilt übrigens auch für Selbständige. Wenn für die Sozialversicherungspflicht besteht (z.B. für Personen, die in der KSK sozialversichert sind), sind sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig.

-- Editiert von eh1960 am 25.09.2020 16:11

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

eh, er wohnt und arbeitet im Ausland.

wirdwerden

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119306 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von TomasG):
erfülle Aufträge einer deutschen Firma

Wo?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TomasG
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TomasG):
erfülle Aufträge einer deutschen Firma

Wo?


Danke für die bisherigen Antworten.

Die betroffene Person würde dauerhaft in einem nicht-benachbarten EU-Land wohnen und arbeiten, in dem die deutsche Firma keine Niederlassung hat. Die Firma wäre nur in Deutschland registriert.

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