Hallo,
Ein Kind wird durch eine Schulbegleitung betreut. Die Schulbegleitung muss aufgrund einer Erkrankung mehrere Wochen/Monate in eine stationäre Therapie. Um eine kontinuierliche Betreuung mit einer festen Bezugsperson zu gewährleisten, möchten Eltern und Schule daraufhin, dass die Schulbegleitung ausgetauscht wird.
Können Eltern und/oder die Schule vom Arbeitgeber der Schulbegleitung einen Wechsel der I-Kraft verlangen, sodass die I-Kraft dann gekündigt wird? Trotz Krankheit?
Die Schule meint ja das ginge, Weil.die endgültige Entscheidung darüber, wer das Kind als Schulbegleitung betreuen darf, bei der Schule und den Eltern liege und der Arbeitgeber nur Vorschläge unterbreitet, wer die Schulbegleitung übernimmt.
Schulbegleitung Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Es ist ein Irrtum zu glauben, während einer Erkrankung könne AN nicht gekündigt werden. (Im Schweizer Arbeitsrecht gibt es so etwas, im deutschen nicht.)
Die ganz andere Frage: ob die im ersten Absatz genannten Gründe reichen, den AV zu kündigen. De facto würde ja wegen der Erkrankung gekündigt - das würde kaum durchgehen - , evtl. aber wegen der Folge, dass das Kind in der Zeit der Therapie nicht von diesem AN betreut werden kann. Der Wunsch der Eltern, dass eine Person beständig diesen Dienst für das Kind leisten soll, mag respektabel sein - aber die Widrigkeiten des Lebens können diesen Wunsch jederzeit aushebeln. Im Übrigen dürfte es schon aktuell eine Illusion darstellen, dass ein behindertes Kind, das der Schulbegleitung bedarf, tatsächlich nur 1 Betreuungsperson haben soll. So klar scheint diese Sache auch nicht zu sein.
Es kann gut sein, dass dein Anliegen aus dem Erfahrungsbereich des Arbeitsrechts im Allgemeinen wegen der Besonderheit Eltern - Kind - Schule - Betreuer nicht gut zu beantworten ist und dass du Rechtsberatung benötigst. Die kann und darf das Forum nicht leisten.
-- Editiert von User am 16. August 2024 06:24
Hier gehen doch Arbeitsrecht und andere Rechtsbereiche durcheinander. Ob die Schulbegleitung gekündigt werden kann, das kommt auf das arbeitsrechtliche Konstrukt an, welches den Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Schulbegleitung) verbindet. Geht aber weder die Schule noch die Eltern irgend etwas an. Die einzige Frage ist insoweit, ob ein Anspruch der Eltern auf Ersatz für die Ausfallzeiten besteht, und ob dieser Ersatz gestellt werden kann. Und das hat mit Arbeitsrecht nun wirklich nichts zu tun.
wirdwerden
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Zitatdass ein behindertes Kind, das der Schulbegleitung bedarf :
Wo steht da, dass das Kind behindert ist?
ZitatKönnen Eltern und/oder die Schule vom Arbeitgeber der Schulbegleitung einen Wechsel der I-Kraft verlangen, sodass die I-Kraft dann gekündigt wird? Trotz Krankheit? :
Aus eigener Erfahrung (eins unserer Kinder hatte 4 Jahre Schulbegleitung) kann ich sagen, dass Du natürlich jederzeit die aktuelle Begleitperson ablehnen kannst, da es ja auch menschlich zwischen einander passen muss.
Das Dumme ist nur, dass es leider auch hier Personalmangel gibt und evtl. keine andere Person zur Verfügung steht. Ob der jetzigen dann gekündigt wird oder nicht, hat ja mit Euch nichts zu tun.
ZitatDie Schule meint ja das ginge, Weil.die endgültige Entscheidung darüber, wer das Kind als Schulbegleitung betreuen darf, bei der Schule und den Eltern liege und der Arbeitgeber nur Vorschläge unterbreitet, wer die Schulbegleitung übernimmt. :
Korrekt, alleine der Auftraggeber entscheidet, wen er von den vom Dienstleister angebotenen Kräften er nimmt.
Wenn dann für die nicht ausgewählte Arbeitskraft keine Arbeit mehr vorhanden wäre, ist eine (betriebsbedingte) Kündigung die logische Folge.
ZitatTrotz Krankheit? :
Nö, eher gerade wegen der Krankheit wie man lesen kann.
Krankheit schützt nicht vor einer Kündigung, im Gegenteil ist sie oft der Auslöser.
ZitatKönnen Eltern und/oder die Schule vom Arbeitgeber der Schulbegleitung einen Wechsel der I-Kraft verlangen, sodass die I-Kraft dann gekündigt wird? Trotz Krankheit? :
Krankheit ist im Regelfall kein Kündigungsgrund, weshalb weder die Schule noch die Eltern eine Kündigung verlangen können. Kündigen kann nur der Arbeitgeber und nur dann wenn es einen Kündigungsgrund gibt (ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber der I-Kraft mindestens 10 Angestellte hat) - und Krankheit ist halt keiner.
Ob Eltern oder Schule ein Mitspracherecht haben, wer als I-Kraft eingesetzt wird, sollte sich aus den Verträgen ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Einesatz eines "Wunsch-Mitarbeiters" ist zumindest im Gesetz nicht vorgesehen.
OT:
Zitat(Im Schweizer Arbeitsrecht gibt es so etwas, im deutschen nicht.) :
Meines Wissens kann auch in der Schweiz während einer Krankschreibung gekündigt werden - die Kündigungsfrist beginnt allerdings erst mit Ende der Krankheit zu laufen.
ZitatWo steht da, dass das Kind behindert ist? :
Geich im ersten Satz des EP
ZitatEin Kind wird durch eine Schulbegleitung betreut :
Zitat:
Zitat (von neuhierangemeldet):
Wo steht da, dass das Kind behindert ist?
Geich im ersten Satz des EP
Zitat (von Samtpfote):
Ein Kind wird durch eine Schulbegleitung betreut
Nein, steht da nicht! Und eine Behinderung ist beileibe nicht der einzige Grund warum es eine Schulbegleitung geben kann. Mein Sohn hatte auch in der Grundschule über mehrere Jahre eine Schulbegleitung. Jetzt hat er, mittlerweile ohne diese Hilfe, die Qualifikation für das Abi geschafft. Und bevor kommt: "Man kann auch mit Behinderung das Abi schaffen." - Mein Sohn ist nicht behindert! Soviel zum Thema "Behinderung".
Wie die Vorredner bereits ausführten, hat der jeweilige Dienstleister einen Vertrag mit dem Mitarbeiter (Schulbegleiter). Demzufolge kann auch nur durch diesen eine Kündigung erfolgen. Das ist aber nicht das Problem der Eltern.
Die Eltern haben im Antragsverfahren die Bewilligung für die Förderung bekommen. Damit hatten sie sich seinerzeit an den Dienstleister gewandt. Sie waren quasi die Auftraggeber und das Amt hat die Kosten übernommen.
Das ist aber nicht an eine spezielle Person, nicht einmal an einen speziellen Dienstleister gebunden. Wenn nun die Betreuung, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfolgen kann, können sich die Eltern an den Dienstleister wenden und eine neue Betreuung erbitten. Ob der Dienstleister das ermöglichen kann und was dann mit der bisherigen Betreuung passiert, entzieht sich dem Einfluss der Eltern. Notfalls könnten Sie sogar den Dienstleister wechseln.
Fazit für TE: Ihr könnt gegenüber dem Dienstleister um eine neue Betreuung bitten. Ggf. könnt ihr auch einen anderen Dienstleister beauftragen wenn der Erste Dienstleister keinen Ersatz stellen kann und die Betreuung andernfalls nicht gewährleistet wäre. Alles andere braucht Euch nicht zu interessieren.
ZitatEin Kind wird durch eine Schulbegleitung betreut. :
ZitatGeich im ersten Satz des EP :
Zitat:Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen haben Anspruch auf Schulbegleitung. Dieses Recht ist im SGB IX (Stand 2020) Teil 2 – Eingliederungshilferecht verankert. Auch Kinder mit seelischen Beeinträchtigungen wie AD(H)S oder Autismus können Schulbegleitung beantragen. Ebenso dürfen Kinder, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind (§35a, SGB VIII), Schulbegleitung in Anspruch nehmen.
Zur Info......
ZitatMein Sohn ist nicht behindert! :
Ich lerne: für Schulbegleitung gibt es mehr als einen Grund. Mein Fehler, das eine so schlicht mit dem anderen zu verbinden.
Was ich nicht verstehe: wieso du 'Behinderung' so vehement in Abrede stellst. Die Verbindung mag objektiv zu kurz greifen - siehe Zitat unten #8 @neuhier... --- für die Frage des Schulbegleiters eingangs bleibt diese Differenzierung eher akademisch.
ZitatMein Fehler, das eine so schlicht mit dem anderen zu verbinden. :
Nein, die zitierte Stelle in meinem Post war Beitrag #6, ein Post von Harry van Sell. Auf diese Äußerung hatte ich mich bezogen.
Was das in Abrede stellen der Behinderung betrifft, mag ich da möglicherweise auch etwas dünnhäutig sein. Man hat da im Laufe der Zeit doch mehr als nur gelegentlich den Unterschied erklären müssen. Aber zum Glück hat sich manche Auffälligkeit, oder nennen wir es Besonderheit, verwachsen.
Seit wann gibt es Schulbegleitungen nur für behinderte Schüler?ZitatGeich im ersten Satz des EP :
ZitatIch lerne: für Schulbegleitung gibt es mehr als einen Grund. :
Richtig, aber eine Schulbegleitung (nicht zu verwechseln mit einer Begleitung zur Schule) ist nur dann erforderlich, wenn das Kind eine entsprechende Behinderung hat.
Es mag Leute geben, die das gerne euphemistisch mit anderen Worten ("besonderer Bedarf" etc.) umschreiben wollen - eventuell weil eine "Behinderung" als "Makel" oder "Schande" empfunden wird. Eventuell auch, weil in der Gesellschaft von ewig Gestrigen Behinderte immer noch abwertend beurteilt und diskriminiert werden.
Fakt ist aber, dass da - egal mit welche blumigen Ersatzbegriffen da neuerdings um sich geworfen wird - eine Behinderung vorliegt.
Falsch. Man lese § 35a SGB 8.ZitatRichtig, aber eine Schulbegleitung (nicht zu verwechseln mit einer Begleitung zur Schule) ist nur dann erforderlich, wenn das Kind eine entsprechende Behinderung hat. :
Die Schulbegleitung kann aus verschiedensten Gründen möglich sein, z.B. auch bei Entwicklungsstörungen. Aber das ist doch völlig einerlei. Der Anspruch besteht, einerlei, in welcher Form der Begleiter arbeitsrechtlich an wen gebunden ist. Ich finds schon dolle, dass sich hier Dritte (Schule, Eltern) anmaßen, sich in eine Arbeitsverhältnis einzumischen, welches sie wirklich nichts, aber gar nichts angeht. Es kann sein, dass (vorübergehend) die Begleitung nicht möglich ist, wegen Personalmange. Nur, dieser Mangel ändert sich auch nicht, wenn bisherige Begleiterin entlassen wird.
wirdwerden
Also ich bin in diesem Fall die Schulbegleitung (genderqueer, also nicht Begleiterin). Ich überlege aktuell wegen gesundheitlicher Probleme (die aber bisher die Arbeit noch nicht beeinträchtigen) eine teilstationäre Therapie zu machen. Ambulant ist die Therapieform hier vor Ort nicht möglich.
Als Schule und Eltern davon erfuhren, dass ich eventuell für längere Zeit ausfalle, meinten sie, dass sie unter den Umständen eine neue Begleitung verlangen würden, da sie einen solchen Ausfall nicht hinnehmen würden. Und bei uns im Betrieb ist es tatsächlich so, dass Schule und Eltern beim Auswahlprozess der Schulbegleitung das letzte Wort haben, sprich wenn es da Probleme gibt, wird I.d.R. auch eine neue Schulbegleitung zur Verfügung gestellt.
Mein Arbeitsvertrag ist übrigens auch an dieses Kind gebunden, also entweder betreue ich dieses Kind oder der Arbeitsvertrag endet (z.B. wenn die Eltern dem Träger den Betreuungsauftrag entziehen oder die Bewilligung der Stadt entzogen wird).
Daher fürchte ich jetzt um meinen Job, sollte ich einen Therapieplatz bekommen. Vor allem da ich sowieso nur einen befristeten Vertrag habe (mein Vertrag endet grundsätzlich mit den Sommerferien), im Zweifel - falls ich nicht schon während des laufenden Schuljahres abgezogen/gekündigt werde - wird der halt einfach nicht verlängert, so wie es eigentlich bei uns üblich ist solange es zwischen Schulbegleitung und Kind gut läuft und weder Schule noch Eltern ihr Veto einlegen.
Mir geht es aber vor allem um die Kündigung des Vertrags im laufenden Schuljahr, sprich kann so ein Vertrag gekündigt werden weil die Eltern oder die Schule eine neue Schulbegleitung verlangen.
In meinem Vertrag steht nur die Option, dass bei Entzug des Betreuungsauftrags gegenüber dem Träger der Vertrag gekündigt wird. Aber den Träger wollen sie ja nicht wechseln. Nur die vom Träger vermittelte Person.
Der Träger meinte, in so einem Fall bekäme ich einen Vertrag für Springkräfte, den ich aber nicht wollen würde da ich als Springkraft ungeeignet bin.
-- Editiert von User am 17. August 2024 14:03
... das perfekte Dilemma. Oder - wie es in einem Nikolauslied heißt: Heu und Hafer will er nicht, Zuckerbrezeln kriegt er nicht. Du wirst mit deinem AG reden müssen.
ZitatDer Träger meinte, in so einem Fall bekäme ich einen Vertrag für Springkräfte :
Das wäre dann wohl eine sogenannte Änderungskündigung
Zitatden ich aber nicht wollen würde da ich als Springkraft ungeeignet bin. :
Wenn man die Änderung ablehnt, dann wäre die Folge, dass die Kündigung greift und der Vertrag entsprechend beendet ist.
Man kann dann das ganze vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Klage prüfen lassen - die Erfolgsaussichten dürften marginal sein.
ZitatWenn man die Änderung ablehnt, :
Es ist nicht so, dass ich die Änderung ablehne.
Der regelmäßige Einsatz als Springkraft ist aus gesundheitlichen Gründen bei mir nicht möglich. Ganz eindeutige Ansage vom Psychiater: Eine Arbeit, bei der ist häufig und kurzzeitig wechselnde Einsatzorte habe, ist für mich nicht machbar da ich das mental und körperlich nicht lange aushalte ohne Folgeschäden. Und als Springkraft hätte ich wenns blöd läuft sogar jeden Tag einen anderen Einsatzort.
Sprich wenn ich den Arbeitsvertrag als Springkraft annehme, hätten die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nach wenigen Wochen (oder sogar Tagen) die nächste Krankschreibung auf dem Tisch. Oder ich wäre irgendwann komplett erwerbsunfähig.
Im Thema geht es in erster Linie um Vertragsrechts und erst in zweiter Linie um Arbeitsrecht.
Zwischen I-Kraft (Integrationshelfer?) und Schule, bzw. den Eltern besteht doch kein Vertrag. Es wird einen Dienstvertrag zwischen der Firma der I-Kraft und ??? (Eltern, Schule, Amt?) geben.
Inwieweit dieser Dienstvertrag gekündigt werden solle man im Vertrag nachschauen. Aber wie ich die Frage verstanden habe geht es auch nicht um eine Vertragskündigung sondern um einen Wechsel der I-Kraft innerhalb des Vertrages.
Hinsichtlich einer vorzeitigen Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages der I-Kraft durch ihren AG, sollte man ebenfalls in die dortigen Regelungen anschauen, ggf. läuft der AV zum Fristende aus, einen Anspruch auf Verlängerung hat man nicht.
-- Editiert von User am 17. August 2024 14:57
ZitatEs ist nicht so, dass ich die Änderung ablehne. :
Ob man sie ablehnt weil man nicht will oder weil man nicht kann ist für die Beendigung des Arbeitsvertrags nicht wirklich relevant.
Das spielt nur eine Rolle, ob es eine Sperre beim ALG gibt oder nicht.
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