Schuldlose fristlose Kündigung während der Probezeit, Lohn einbehalten

6. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Malte321
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Schuldlose fristlose Kündigung während der Probezeit, Lohn einbehalten

Hallo,

Ein bekannter von mir wurde als einziger Mitarbeiter bei einem 1-Mann Unternehmen angestellt.
Nach 2 Monaten hat der Unternehmer wohl festgestellt, dass er sich verkalkuliert hat.
Daraufhin wurde mein Bekannter am letzten Tag des 2. Monats, also innerhalb der dreimonatigen
Probezeit per eMail fristlos gekündigt, mit dem Hinweis, er hätte mehrmals grob gegen den
Arbeitsvertrag verstossen.
2 Tage später hatte er seine fristlose Kündigung im Briefkasten, zusammen mit seiner Lohnabrechnung.

Das Beste kommt jetzt:

Das vertraglich festgesetzte Gehalt wurde laut Lohnabrechnung halbiert und unter dem
Auszahlungsbetrag stand handschriftlich "wird einbehalten"!

Auf telefonischer Nachfrage sagte der Unternehmer "...er hätte kein Geld mehr gehabt..."
Danach erfolgte keine Reaktion mehr, weder per eMail noch telefonisch.

Inzwischen wissen wir, dass der besagte Unternehmer sich einen anderen Geschäftszweig
aufgebaut hat, der ein recht hohes Startkapital erforderte. Geld war also da!

Was soll man jetzt dazu sagen?

Mein Bekannter möchte jetzt nicht gerichtlich gegen den Unternehmer vorgehen, da er
in der Vergangenheit schon einmal vor dem Arbeitsgericht den kürzeren gezogen hat.

Bei solch einer Sch... schwillt mir ehrlich gesagt ganz gewaltig der Kamm.
Kann der Mensch einfach so damit durchkommen?

Es stellt sich mir vor allem Die frage, ob da nicht zumindest eine Ordnungswidrigkeit
wenn nicht sogar eine Straftat seitens des Unternehmers vorliegt?

Halbierung und verweigerte Auszahlung des Gehaltes - Unterschlagung? Betrug?

Mich würde Eure Meinung interessieren...

Grüsse...


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Dein Bekannter hat einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Den sollte er durchsetzen (Mahnbescheid, dann ggf. Vollstreckungsbescheid bzw. Klage).

Er sollte das aber nur machen, wenn er sicher ist, dass bei dem AG auch etwas zu holen ist, sonst zahlt er am Ende drauf. Wenn das aber gesichert ist, kann bei der Sachlage eigentlich nicht viel schief gehen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Kann der Mensch einfach so damit durchkommen? Klar - wenn Ihr Bekannter sich weigert, am Arbeitsgericht zu klagen, dann kommt der Mensch natürlich damit durch.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
iceman123mitglied
Status:
Praktikant
(504 Beiträge, 343x hilfreich)

Hi Malte,

mich würde interessieren, ob die fristlose Kündigung überhaupt aufrecht zu halten ist, denn auch in der Probezeit muss bei einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen und die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis dieses Grundes ausgesprochen werden.

Was war den das "grobe Verstoßen" gegen den Arbeitsvertrag?

Auch wenn jetzt nicht unbedingt Begeisterung ausbricht, wenn ich vorschlage, doch den Weg übers Arbeitsgericht zu gehen, halte ich das für den zielführenderen Weg, denn

1. ist die Rechtslage zum fehlenden halben Gehalt eindeutig und
2. kann das Arbeitsgericht bei der Lohnklage gleich auch die fristlose Kündigung überprüfen.

Dazu ist nicht mal ein Anwalt erforderlich. Einfach zur dort Rechtsantragsstelle gehen und sagen, was du möchtest, die Klageschrift wird dann von netten Mädels oder Jungs erstellt. Kostet dich ein "Dankeschön"


Tante Edit meint: sorry, nicht du, sondern dein Bekannter ;)

-- Editiert von iceman123mitglied am 07.04.2016 17:35

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat:
Mein Bekannter möchte jetzt nicht gerichtlich gegen den Unternehmer vorgehen,

Tja, dann hätte er nur 2 Möglichkeiten:
1.) damit leben
2.) beim Ex-Arbeitgeber ganz lieb "bitte bitte" machen bis er zahlt



Zitat:
da er in der Vergangenheit schon einmal vor dem Arbeitsgericht den kürzeren gezogen hat.

JA, das kann immer passieren. Auch jetzt, in dem Fall, falls der Ex-Arbeitgeber dann wirklich kein Geld mehr hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Malte321
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Tipps, mein Bekannter hat sie ebenfalls gelesen.

Ist tatsächlich mein "Bekannter", also nicht ich ;)

Ich selbst hätte den Typen wahrscheinlich..... das sag ich lieber nicht ;)

Grüsse...

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):



Zitat:da er in der Vergangenheit schon einmal vor dem Arbeitsgericht den kürzeren gezogen hat.
JA, das kann immer passieren. Auch jetzt, in dem Fall, falls der Ex-Arbeitgeber dann wirklich kein Geld mehr hat.


Man verliert aber eine etwaige Lohnklage nicht, weil der AG kein Geld hat. Insofern verstehe ich Deine Aussage nicht.
Natürlich kann es sein, dass der Titel nicht vollstreckt werden kann - dann wäre da aber immer noch die Möglichkeit Insolvenzgeld.

Wenn man jedoch lieber gar nichts macht, weil man irgendwann mal einen schlechten Tag hatte, dann ist das eben so.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Mit der Lohnklage wird Dein Bekannter mit Sicherheit Erfolg haben. Mit der Überprüfung der Kündigung eher nicht, da es sich um eine Probezeitkündigung handelt. Allenfalls könnte man sie angreifen, wenn "fristlos" drinsteht und zwischenzeitlich die Probezeit abgelaufen ist.

1x Hilfreiche Antwort

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