Schwangerschaft und Probezeit

19. Juli 2002 Thema abonnieren
 Von 
Mausi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwangerschaft und Probezeit

Hallo nochmal,

ich habe nochmal eine Frage bezüglich meiner Probezeit.
Da ich ja während der Probezeit schwanger bin und ich und der Arbeitgeber während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einhalten muß ohne einen Grund anzugeben.
Kann der Arbeitgeber mich dann nicht doch kündigen ohne einen Grund anzugeben? Was ist wenn ich meinem Arbeitgeber von der Situation erzähle und er mich kündigt ohne einen Grund anzugeben?
Wäre das denn rechtens?
Für eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen dankbar

Mausi

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gritt
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

soweit ich weiß darf Dir bei einer Schwangerschaft grundsätzlich nicht gekündigt werden. Allerdings, und das ist wichtig, darf der Arbeitgeber kündigen, sobald Du aus dem Mutterschutz wiederkommst, dann wird nämlich die restliche Probezeit fortgesetzt, die Du zum Zeitpunkt der Eröffnung der SS noch hättest. Ist nicht unbedingt gut, aber wenn Du sowieso nach der Geburt nicht mehr arbeiten willst, mehr oder weniger egal. Zumindest hättest Du bis zur Geburt eine Anstellung.

Liebe Grüße
Gritt

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#2
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)



"Mausi",

das hatten wir doch alles schon in epischer Breite erörtert. Hier nocheinmal:

Mit Eintritt des Mutterschutzes und Information des AG sind Sie unkündbar, eine normale 6 Monatige Probezeit ist insoweit unbeachtlich und verlängert sich nicht!.
Hinsichtlich der Befristung auf 3 Jahre hingegen ändert auch das Bestehen einer Schwangerschaft nichts am Auslaufen des Arbeitsvertrages

Gemäß § 5 MuSchG sollen Schwangere ihrem Arbeitgeber sobald als möglich die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen. In der Regel geschieht dies durch Vorlage eines Zeugnisses eines Arztes oder einer Hebamme.
Ihre Kenntnis zum Zeitpunkt der Eingehung des befristeten Arbeitsverhältnisses dürfte insoweit unschädlich sein. Von sich aus brauchen Sie nach einer Entscheidung des EuGH (Frauendiskriminierung) auf eine bestehende Schwangerschaft nicht hinzuweisen. Der Schutz der Schwangeren geht soweit, das auf die konkrete Nachfrage des AG sogar die Unwahrheit gesagt werden darf.
Ausnahmsweise soll eine Offenbarungspflicht bestehen, wenn der AG selbst von Gesetzes wegen gehalten ist, dafür Sorge zu tragen, das an bestimmten Arbeitsplätzen keine Schwangeren arbeiten (Gesundheitsgefahr für Mutter o. Kind). Es bleibt also beim Kündigungsschutz nach Anzeige der Schwangerschaft.

Problematisch ist in Ihrem Fall lediglich, das Sie gerade als Ersatzkraft für eine schwangere Mitarbeiterin eingestellt wurden. Diesbezüglich wird teilweise die Meinung vertreten, das die Ersatzarbeitnehmerin eine Offenbarungspflicht haben soll, sofern Sie selbst schwanger ist. Meines Erachtens nach ist jedoch die herrschende Meinung der Auffassung, das allenfalls auf konkrete Nachfrage eine Offenbarungspflicht bestehen soll. Ohnehin tendiert die Rechtssprechung dazu, den Schutz der Frauen auszuweiten.
Aber was soll´s, das "Kind ist schon in den Brunnen gefallen". Irgendwann müssen Sie sowieso Ihren Arbeitgeber informieren. Dann wird man sehen, ob er den Arbeitsvertrag wegen Täuschung anficht.
Ferner kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn natürlich die neue Arbeitnehmerin ebenfalls den vollen Erziehungsurlaub von 3 Jahren beanspruchen will, wäre am ehesten an eine Anfechtung zu denken. Wenn jedoch die AN z.B. nur den reinen Mutterschutz (6 Wochen vor Entbindung und 8 Wochen danach) beanspruchen will, ist sie als Ersatzkraft sicherlich nicht ungeeignet.

Ich denke für mehr "Rat" ist solch ein Forum nicht geeignet, sondern dann muß vielleicht doch mal ein RA aufgesucht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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