Schwarzarbeit und Hartz IV

16. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Dubdidu1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Schwarzarbeit und Hartz IV

Person A bewirbt sich bei einem bekannten Unternehmen. Das Unternehmen bietet ein Praktikum an. Arbeitsagentur (AA) weiß bescheid. Person A wird nicht übernommen und erhält weiterhin Hartz IV.

Die Unternehmerin bietet der Person A die Möglichkeit an, etwas nebenbei zu verdienen. Person A nimmt wohl oder übel an (auch weil Person A nach vielen Jahren keinen anderen Job gefunden hat und die Hoffnung hat am Ende doch legal übernommen zu werden).

Über mehrere Jahre arbeitete Person A für die Unternehmerin. Und dies viele Stunden für weit weniger als 300 Euro. Heißt für Person A hätte eine Anmeldung keine Probleme mit dem Jobcenter bedeutet, weil es noch im Rahmen des Zuverdienstes gewesen wäre.

Wieso die Unternehmerin ihn trotzdem nicht anmelden wollte, ist mir schleierhaft.

Wenn Person A nun eine Selbstanzeige begeht, was blüht ihm? Person A lebt längst wieder von Hartz IV und der Zuverdienst ist auch schon seit langem vorbei.

Was droht einer solchen Person an Bußgeld oder strafrechtlichen Konsequenzen?

Und was blüht der Unternehmerin? Es geht ja um weniger als 300 im Monat.

-- Editiert Dubdidu1 am 16.04.2013 14:12

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Person A ist bei Antragstellung auf AlgII schriftlich darüber belehrt worden, dass sie jede Veränderung unverzüglich mitzuteilen hat. Nicht die Unternehmerin hätte die Nebentätigkeit bei der ArGe anmelden müssen, sondern Person A.
Person A droht so einiges, eine Strafanzeige und die Verpflichtung zur Rückzahlung empfangener Leistungen wären das mindeste. Dabei wird dann keine Rücksicht genommen, dass AlgII unter der Pfändungsgrenze liegt.
Welche konkreten Straftatbestände A und die Unternehmerin erfüllen, dürften die User unter Strafrecht besser wissen.


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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32876 Beiträge, 17266x hilfreich)

Es existiert auch keine Freigrenze von 300 Euro, wie der TE vermutet. Sie liegt bei 100 Euro - insofern drohen in der Tat die beschriebenen Konsequenzen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#3
 Von 
Dubdidu1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Um genau zu sein hat er immer zwischen 100 und 180 verdient.
Also knapp über den Satz. Was das Ganze dennoch nicht viel besser macht. Ich muss dazu sagen, dass Person A sich immer anmelden wollte, aber das von der Unternehmerin nicht gewünscht war.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Dubdidu:

quote:
Um genau zu sein hat er immer zwischen 100 und 180 verdient.


Dann wären monatlich zwischen 0 und 64,- € auf die Leistungen anzurechnen gewesen. Person A hat sich somit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, was den Tatbestand des Betruges erfüllt. Jeder ALG II Fotzahlungsantrag, in dem die Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt wurde, stellt einen weiteren Betrugstatbestand dar, sodass wir hier von Betrug in mehreren Fällen sprechen, was einen Staatsanwalt dann auch schon mal zu einer Anklage wegen gewerbsmäßigen Betruges veranlassen könnte.

Die Anmeldung der Tätigkeit beim Jobcenter wäre einzig und allein Sache der Person A gewesen und hätte auch gegen den Willen der Unternehmerin zwingend erfolgen müssen. Die Unternehmerin wird A auch kaum die strafrechtlichen Konsequenzen abnehmen können, wobei - wenn der Sachverhalt so wie dargestellt beweisbar ist - die Unternehmerin der Beihilfe und/oder der Anstiftung strafbar gemacht haben dürfte.

Darüber hinaus spricht auch einiges dafür, das neben der Meldung beim Jobcenter auch die Anmeldung bei der Minijobzentrale unterblieben ist und dafür wäre die Unternehmerin alleinverantwortlich gewesen. Diese Nichtanmeldung dürfte ebenfalls von strafrechtlicher Relevanz sein. Im Übrigen dürfte eben die Einsparung der Pauschalabgaben für einen Minijob auch der Grund gewesen sein, weshalb die Unternehmerin die Anmeldung nicht wollte.

Wie ich darauf komme, dass keine Anmeldung bei der Minijobzentrale vorgenommen wurde? Ganz einfach: Weil ansonsten durch einen der regelmäßig vorgenommenen Datenabgleich durch das Jobcenter die Beschäftigung spätestens nach einigen Monaten aufgefallen wäre.

Die Konsequenzen teilen sich hier auf in die sozial- und die strafrechtlichen Konsequenzen. Sozialrechtlich werden die zuviel erhaltenen Leistungen zurück erstattet werden müssen. Dafür muss die Höhe der Einnahmen nachgewiesen werden, was vermutlich gar nicht mehr möglich ist. Vermutlich wird es dann zu einer Schätzung durch das Jobcenter kommen, die wohl kaum zu Gunsten von Person A ausfallen wird.

Die strafrechtlichen Konsequenzen und die möglichen positiven Auswirkungen einer Selbstanzeigen erfragst Du besser im Unterforum Strafrecht, oder bei einem Anwalt.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32876 Beiträge, 17266x hilfreich)

Na, ausnahmsweise können wir das mal hier abhandeln: Sagen wir mal, wir haben drei Jahre unrechtmäßigen Leistungsbezuges von durchschnittlich 30 Euro pro Monat - macht 1080 Euro. Dann muß dieses Geld zurückgezahlt weerden und strafrechtlich gibt es noch eine hübsche Geldstrafe obendrauf, zusätzlich zur Rückzahlung der 1080 Euro (oder wieviel es halt war). Ich darf Ihnen auch gleich verraten, wie diese Rückzahlung aussieht - das Jobcenter zieht Ihnen monatlich 30 % der Regelleistung ab, 114 Euro also, und zwar solange, bis die Schulden beim JC abgezahlt sind.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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