Hallo zusammen,
etwas schwieriger Sachverhalt:
Angenommen Mitarbeiter A ist seit 01.01.2022 krankgeschrieben – bis heute und wahrscheinlich auch noch lange darüber hinaus.
Jetzt wird Ihm zum 28.02. ordentlich, jedoch ohne Angaben von Gründen, gekündigt, also acht Wochen nach Beginn der Krankmeldung und bereits zwei Wochen im Krankengeldbezug.
Kündigungsschutzklage läuft. Angenommen diese ist nicht erfolgreich und das Arbeitsverhältnis endet tatsächlich, wird dann weiterhin das Krankengeld in ermittelter Höhe für die Dauer der Krankheit weiter bezahlt oder bekommt man dann nach dem 28.02. Arbeitslosengeld, wenn die Krankheit noch für eine längere Zeit bestehen wird?
Die Arbeitsagentur meinte zudem, dass er sich erst arbeitslos melden muss, wenn die Krankheit endet.
Weiß hier jemand rat, mit welchen Bezügen nach Beendigung des Verhältnisses zu rechnen ist? Also während fortlaufender Krankschreibung?
Schon jetzt vielen Dank
LG Bobbele
Schwierige Frage bei Kündigung während Krankheit (Krankengeld etc.)
16. Februar 2022
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Frage vom 16. Februar 2022 | 00:11
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwierige Frage bei Kündigung während Krankheit (Krankengeld etc.)
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#1
Antwort vom 16. Februar 2022 | 01:15
Von
Status: Schüler (264 Beiträge, 32x hilfreich)
Das Krankengeld wird in der bisherigen Höhe weiter gezahlt. Die maximale Bezugsdauer beträgt 72 Wochen.
Bitte darauf achten, daß keine Lücken in der Krankschreibung entstehen!
Viele Grüße!
#2
Antwort vom 16. Februar 2022 | 10:51
Von
Status: Unbeschreiblich (32218 Beiträge, 5662x hilfreich)
Ist man weiterhin arbeitsunfähig, zahlt die KV weiterhin Krankengeld.Zitatwird dann weiterhin das Krankengeld in ermittelter Höhe für die Dauer der Krankheit weiter bezahlt oder bekommt man dann nach dem 28.02. Arbeitslosengeld, wenn die Krankheit noch für eine längere Zeit bestehen wird? :
Das ist die grundsätzliche Standardantwort.Zitatdass er sich erst arbeitslos melden muss, wenn die Krankheit endet. :
ODER es käme evtl. vielleicht eine Sonderregelung nach § 145 SGB III in Frage. (Nahtlosigkeitsregelung).
Es kommt hier auf die Art und Dauer der AU an...
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#3
Antwort vom 16. Februar 2022 | 19:22
Von
Status: Schüler (309 Beiträge, 151x hilfreich)
ZitatODER es käme evtl. vielleicht eine Sonderregelung nach § 145 SGB III in Frage. (Nahtlosigkeitsregelung). :
Zuviel input.
Die Nahtlosigkeitsregelung kommt bei den beschriebenen Umständen jetzt nicht in Betracht. Frühestens zur Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug.
#4
Antwort vom 16. Februar 2022 | 19:39
Von
Status: Unbeschreiblich (32218 Beiträge, 5662x hilfreich)
Stimmt...Danke für die Korrektur.ZitatFrühestens zur Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug. :
#5
Antwort vom 16. Februar 2022 | 19:41
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Hallo zusammen,
vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Die Krankenkasse hätte das wohl auch bestätigt. Davon gehe ich zumindest aus.
Liebe Grüße
Bobbele
Und jetzt?
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