Schwierige Frage bei Kündigung während Krankheit (Krankengeld etc.)

16. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
bobbele2022
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwierige Frage bei Kündigung während Krankheit (Krankengeld etc.)

Hallo zusammen,

etwas schwieriger Sachverhalt:

Angenommen Mitarbeiter A ist seit 01.01.2022 krankgeschrieben – bis heute und wahrscheinlich auch noch lange darüber hinaus.

Jetzt wird Ihm zum 28.02. ordentlich, jedoch ohne Angaben von Gründen, gekündigt, also acht Wochen nach Beginn der Krankmeldung und bereits zwei Wochen im Krankengeldbezug.

Kündigungsschutzklage läuft. Angenommen diese ist nicht erfolgreich und das Arbeitsverhältnis endet tatsächlich, wird dann weiterhin das Krankengeld in ermittelter Höhe für die Dauer der Krankheit weiter bezahlt oder bekommt man dann nach dem 28.02. Arbeitslosengeld, wenn die Krankheit noch für eine längere Zeit bestehen wird?

Die Arbeitsagentur meinte zudem, dass er sich erst arbeitslos melden muss, wenn die Krankheit endet.

Weiß hier jemand rat, mit welchen Bezügen nach Beendigung des Verhältnisses zu rechnen ist? Also während fortlaufender Krankschreibung?

Schon jetzt vielen Dank
LG Bobbele

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tick-Tack
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 32x hilfreich)

Das Krankengeld wird in der bisherigen Höhe weiter gezahlt. Die maximale Bezugsdauer beträgt 72 Wochen.

Bitte darauf achten, daß keine Lücken in der Krankschreibung entstehen!

Viele Grüße!

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von bobbele2022):
wird dann weiterhin das Krankengeld in ermittelter Höhe für die Dauer der Krankheit weiter bezahlt oder bekommt man dann nach dem 28.02. Arbeitslosengeld, wenn die Krankheit noch für eine längere Zeit bestehen wird?
Ist man weiterhin arbeitsunfähig, zahlt die KV weiterhin Krankengeld.
Zitat (von bobbele2022):
dass er sich erst arbeitslos melden muss, wenn die Krankheit endet.
Das ist die grundsätzliche Standardantwort.
ODER es käme evtl. vielleicht eine Sonderregelung nach § 145 SGB III in Frage. (Nahtlosigkeitsregelung).

Es kommt hier auf die Art und Dauer der AU an...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ODER es käme evtl. vielleicht eine Sonderregelung nach § 145 SGB III in Frage. (Nahtlosigkeitsregelung).


Zuviel input.
Die Nahtlosigkeitsregelung kommt bei den beschriebenen Umständen jetzt nicht in Betracht. Frühestens zur Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von sonnen8licht):
Frühestens zur Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug.
Stimmt...Danke für die Korrektur.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bobbele2022
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Die Krankenkasse hätte das wohl auch bestätigt. Davon gehe ich zumindest aus.

Liebe Grüße
Bobbele

0x Hilfreiche Antwort

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