Selber Arbeistverhältnis kündigen + Arbeitsamt

23. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)
Selber Arbeistverhältnis kündigen + Arbeitsamt

Hallo!

Nun ist es bald soweit das ich zum ersten mal nach der Wende selber mein Arbeitsverhältnis kündige. Die Kündigung ist zum 31.12.2021! Habe zwar schon ein bischen recherchiert aber trotzdem noch ein paar Fragen und hoffe Ihr könnt mal wieder helfen.

1) Ausschlaggebend für die Kündingungsfrist ist doch der Tarifvertrag wenn das so im Arbeitsvertrag drinn steht. Richtig?

2) Was muss ich alles bei einer Kündigung beachten? Schriftlich, Einschreiben, Habe bei meiner recherche einen Vordruck gefunden. Kann bzw sollte ich so was nutzen? Kann ich diesen nutzen ist der OK. ODer habt ihr da vielleicht bessere Quellen?

https://www.anwalt.org/kuendigung/arbeitsvertrag/

3) Habe noch reichlich Urlaub und Überstunden! Kann ich die letzten Wochen Resturlaub und Überstunden nehmen? Muss ich da was beachten beim beantragen?

4) Meine Überlegung ist das ich ab den 03.11. eigentlich nicht mehr arbeiten wollte. Dafür reichtz aber der Resturlaub und Überstunden nicht ganz aus. Sollte ich die restliche Zeit keine Krankschreibung bekommen habe ich überlegt diese Tage dann unbezahlt zu Hause zu bleiben. Wirkt sich das auf das Arbeitslosengeld aus? Würde das AA das als Problem betrachten?

Jetzt zum Arbeitsamt

5) Wie und wann mus ich das ganze dann beim Arbeitsamt melden? Online oder gibt es dafür Formulare zum ausdrucken? Muss ich das dem Amt zeitnah mitteilen? Nur als Info oder gleich eine richtige Arbeitslosmeldung?

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/potsdam/startseite#

Habe da mal geschaut. Da als Arbeitssuchend melden?

6) Muss ich dem Arbeitsamt auch mein Vermögen usw mitteilen oder ist das ertst bei Hartz4?

7) Was ist generell wichtig zu beachten bei der Kündigung und beim Arbeitsamt? Da ich so was noch nie gemacht habe selber zu kündigen , möchte ich natürlich nichts falsch machen!


Vielen Dank schonmal im voraus.

Klaus

-- Editiert von uepps1 am 23.08.2021 12:07

-- Editiert von uepps1 am 23.08.2021 12:09

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29 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

Dieses Musterschreiben würde ich nicht nehmen, gerade mal als Orientierung.
- du hast vor, zu einem bestimmten Termin zu kündigen. Also schreibst du den auch in das Kündigungsschreiben.
- die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und am besten übergibst du sie persönlich und rechtzeitig
- ob du zum Jahresende kündigen kannst, hängt von den geltenden Kündigungsfristen ab - was steht denn dazu im TV?
- dieses Geschmuse von wegen 'viel gelernt' in dem Muster würde ich mir sparen, wenn überhaupt, dann etwas, was du wirklich aus Überzeugung sagen kannst und willst und was für dich zutrifft.

- für Resturlaub und Überstunden/Plusstunden gelten dieselben Regeln wie sonst auch. Urlaub wie Zeitausgleich gehen nur mit Antrag/Bewilligung und nach den im Betrieb geltenden Regeln. Urlaub kann (nur) verweigert werden, wenn dringende betriebliche Interessen entgegenstehen oder U-Wünsche anderer. Urlaub, der nicht gewährt werden kann, wird ausbezahlt.
- auf unbezahlten Urlaub kann sich der AG einlassen, muss es aber nicht. Dafür interessiert sie die AA m.W. nicht. (Abgesehen davon, dass dieser Punkt offenbar abhängt von der Gewährung von Urlaub und Zeitausgleich.)
- Krankschreibung / AUB geht rechtens nur, wenn du tatsächlich krank und arbeitsunfähig sein solltest; sowas lässt sich in aller Regel nicht planen.

(Angemerkt: Mir erschließt sich nicht, wieso du kündigen willst ohne Anschlussjob.)

-- Editiert von blaubär+ am 23.08.2021 13:15

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Muss ich dem Arbeitsamt auch mein Vermögen usw mitteilen Nein.
oder ist das ertst bei Hartz4? Ja.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Eine Entscheidung ist gefallen! :)

zu 1. Du hast also 3 Monate Kü-Frist zum Quartalsende? Weißt du, wann deine Kü ---spätestens-- beim AG sein muss?
zu 2. Möglichst nicht so. Es geht doch schon lange nicht mehr. Das Zeugnis kannst du später fordern.
zu 3. Urlaub kann abgegolten werden (in Geld), Ü-Stunden können ausbezahlt werden. Ob dein Plan ab 3.11.dem AG passt, weißt du nicht. Er könnte dich ebenso bis 31.12.21 beschäftigen. Dann Urlaub+Ü-Stunden ausbezahlen.
zu 4. Arbeitslos bist du erst ab 1.1.22. Das ist für die Arbeitsagentur das interessante Thema.
zu 5. Ja, geht online. arbeitsuchend.
zu 6. Nein, Vermögen ist nicht interessant für die Arbeitsagentur.
zu 7. Ergibt sich alles wie von selbst, nachdem du dich ab 1.1.22 persönlich --arbeitslos-- meldest bei der Arbeitsagentur.

Die anderen evtl. wieder auftauchenden *Problemkreise* sind alle längst beantwortet.

https://www.123recht.de/Forum-__f587122.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Erstmal Danke für Eure Antworten.

Ich will ja die Kündigung bereits im September abgeben. Das sollte doch so wohl AG als auch AA egal sein ob ich die im September oder erst direkt vor beginn der Kündigungsfrist das wäre dann Ende oktober abgebe. Oder?

@blaubär+

1) Ich wollte den Text aus dem Link selbstverständlich nicht 1 zu 1 so übernehmen. Mir gehts nur darum eine Richtung zu bekommen was ich wie formulieren soll. Was muss da unbedingt rein.

2) Kündigungsfrist sind wohl laut Tarifvertrag nach 10 Jahre Zugehörigkeit, bin jetzt das 15'te Jahr dabei, 2 Monate.Im Arbeitsvertrag steht dazu das die Kündigungsfristen des Manteltarifvertrages gelten.

3) Wenn ich die Kündigung persönlich abgebe. Ist es dann ratsam sich den EMpfang auf einer Kopie bestätigen zu lassen? Deshalb wollte ich eigentlich das ganze hin schicken per Einschreiben.

@muemmel

Hört sich gut an.

@Anami

zu 1. Du hast also 3 Monate Kü-Frist zum Quartalsende? Weißt du, wann deine Kü ---spätestens-- beim AG sein muss?

Was meinst du mit spätestens beim AG sein muss Wenn ich 2 Monate Frist habe habe?

zu4,5,7

Sorry das vertshe ich nicht ganz. ALso muss ich nicht sofort das AA informieren das ich zum 31.12.2021 kündige?

Wann muss ich dann was wie machen beim AA?

Da möchte ich natürlich keine Fehler machen!

EDIT 11:25

habe eben auf der AA Seite bischen recherchiert und das gefunden.

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslos-melden-arbeitslosengeld-beantragen

Also muss ich mich doch sofort nachdem ich gekündigt habe Arbeitssuchend melden. Richtig?






-- Editiert von uepps1 am 25.08.2021 11:27

-- Editiert von uepps1 am 25.08.2021 11:28

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
7) Was ist generell wichtig zu beachten bei der Kündigung und beim Arbeitsamt?


Das du bei einer Eigenkündigung ohne besonderen Grund eine Sperrzeit beim ALG1 von drei Monaten bekommst und sich damit auch die Bezugsdauer des ALG1 von 24 auf 18 Monate reduziert (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Oder?
Deine Kündigung darf ganz einfach nicht zu spät beim AG sein. Ja, der Arbeitsagentur und auch dem AG ist das egal.
Zitat (von uepps1):
das die Kündigungsfristen des Manteltarifvertrages gelten.
Nach MTV sind es demzufolge auch 2 Monate?

In das Kündigungsschreiben muss nur rein, dass du zum 31.12.2021 dein Beschäftigungsverhältnis kündigst.
Oben dein Name, Adresse.
Adresse des AG---Personalabteilung
Betr. Kündigung
kurzer Kündigungstext
Datum, Unterschrift.
Einwurfeinschreiben mit korrekter AG-Adresse ist zu empfehlen. Beleg des Einschreibens aufheben.
Der AG muss dir nichts bestätigen.

Nein, du musst die Arbeitsagentur nicht extra informieren, dass du kündigst.
Ja, richtig, du sollst dich arbeitsuchend melden ab 1.11.21.
Das kannst du auch telefonisch machen, denn die Registrierung für online-arbeitsuchend-Meldung ist ziemlich kompliziert.
Oder geht auch einfach per Briefpost. Kurze Mitteilung, dass du dich ab 1.11.21 arbeitsuchend meldest. Das genügt zunächst.
Da du 60 bist, wird man dir auch nicht sofort Jobangebote zuschicken-- denn das ist sonst oft so, nachdem sich jemand arbeitsuchend meldet.
Das mit dem ALG/Geld geht später los, denn erst am 3.1.22 (erster Werktag im Januar) sollst du dich persönlich!! --arbeitslos-- melden.
Wegen Corona/Pandemie wird die Arbeitsagentur dir mitteilen, ob du wirklich selbst erscheinen musst. Also abwarten, was dann Fakt ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Das Arbeitslosengeld geht sicher nicht am 03.01.22 los, eher am 01.04.22 wegen der Sperrzeit. Hier wäre dringend anzuraten, bei triftigen Gründen ein Gespräch bei der AfA zu vereinbaren und zu klären, ob man Alg erhält bei Kündigung. Einfach so kündigen führt mit Sicherheit zur Sperre, wie Alter Sack schon geschrieben hat.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17427 Beiträge, 6485x hilfreich)

#4 /// 2) Kündigungsfrist sind wohl laut Tarifvertrag nach 10 Jahre Zugehörigkeit, bin jetzt das 15'te Jahr dabei, 2 Monate. Im Arbeitsvertrag steht dazu das die Kündigungsfristen des Manteltarifvertrages gelten.

... "...sind wohl ... 2 Monate" klingt mir nicht gerade sicher. Hast du dich vergewissert?
(Nach den Fristen des § 622 BGB wären es 5 oder 6 Monate, je nachdem, ob die 15 Jahre schon voll sind oder nicht.)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Das Arbeitslosengeld geht sicher nicht am 03.01.22 los,
Der ALG-Anspruch beginnt am 1.1.
Arbeitslos ist der TE ab. 1.1.
Persönlich arbeitslos melden kann er sich erst am 3.1.
Die Sperrzeit tritt ab 1.1. ein.

Zitat (von Anami):
Das mit dem ALG/Geld geht später los,
Ich wollte damit nur den Unterschied zwischen --arbeitsuchend melden-- und ---arbeitslos melden-- darstellen.
Wenn der TE sich nicht arbeitslos meldet , geht gar nichts los.

Wann das erste ALG tatsächlich aufs Konto des TE fließt, weiß hier keiner. Theoretisch sollte es der 29.4.22. sein.
ALG wird zum Monatsende gezahlt.
Die Beiträge zu KV/PV zahlt die Arbeitsagentur aber schon ab 1.1., d.h. auch während der Sperrzeit. Also ab ALG-Anspruchsbeginn.

Zitat (von altona01):
bei triftigen Gründen ein Gespräch bei der AfA
Das ist längst ausdiskutiert in früheren Beiträgen des TE.
Wichtige Gründe legt die Arbeitsagentur fest, nicht der TE.
Dem TE ist längst klar, dass er die Sperrzeit bekommt.

Aber der Hinweis auf 18 Monate statt 2 Jahre ALG ist wichtig. Der TE geht vermutlich in seiner *Kalkulation bis zur Rente* noch von 2 Jahren aus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Den Empfang bestätigen lassen meinte ich nur dann wenn ich die Kündigung persönlich abgebe da ich da ja im Gegensatz zum Einschreiben keinen Nachweis habe.

Schade das man hier keine Fotos hochladen kann. Habe eines vom Mantel Tarifvertrag bezüglich Kündigungsfrist gemacht.

Da steht halt so drinn wie ich geschrieben habe. Ab 10 Jahre sind es 2 Monate ab 20 Jahre dann 3 Monate.

Das mit der sperre ist mir natürlich von jeher bekannt und eingeplant.

Gehe von 2 Jahren aus aber inklusive der Kürzung. Bedeutet vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 die 2 Jahre ALG und dann halt 8 Monate bis zum 31.08.2024 Hartz IV. Immer vorausgesetzt ich finde nichts mehr. Hoffe ja das ich wenigstens das Hartz IV noch weg bekomme.

-- Editiert von uepps1 am 25.08.2021 15:11

-- Editiert von uepps1 am 25.08.2021 15:12

-- Editiert von uepps1 am 25.08.2021 15:18

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Beiträge zu KV/PV zahlt die Arbeitsagentur aber schon ab 1.1., d.h. auch während der Sperrzeit. Also ab ALG-Anspruchsbeginn.


Falls pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse gilt:
- im ersten Monate der Sperrzeit läuft für Pflichtversicherte die KK beitragsfrei weiter
- im zweiten und dritten Monat zahlt die Arbeitsagentur

Falls freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichert gilt:
- im ersten Monate muss man sich selbst krankenversichern
- im zweiten und dritten Monat zahlt die Arbeitsagentur

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Bedeutet vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 die 2 Jahre ALG
Nein, aus 2 Jahren werden 1,5 Jahre incl. Sperrzeit.
-------------------------------------
@Alter Sack
Seit wann gilt denn die Regelung mit den Monats-Beiträgen zur KV/PV?

Ich nehme an, es gilt zur Zeit und seit 1.8.2017 :

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-rechtsfolgen-23-krankenversicherung_idesk_PI434_HI1806313.html

https://www.buzer.de/gesetz/2497/al63686-0.htm


-- Editiert von Anami am 25.08.2021 16:27

-- Editiert von Anami am 25.08.2021 16:28

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

@anami

Das ist in der Tat verwirrend. Zweifelsfrei besteht seit 2017 eine Krankenversicherungspflicht, d.h. es muss eine durchgängige Krankenversicherung bestehen. Insofern stellt sich die Frage wer in der Sperrzeit für die Bezahlung der Versicherungsbeiträge zuständig ist.

https://www.arbeitsrechte.de/sperrzeit-arbeitslosengeld (stand 12.11.2011) steht:

[size=14]Was passiert mit der Krankenversicherung während der Sperrzeit?

Viele fragen sich, wie es während der Sperrzeit vom Arbeitslosengeld mit der Krankenversicherung weitergeht.

In einem solchen Fall haben Sie noch während des ersten Monats Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt besteht in aller Regel eine beitragsfreie Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V. Falls Sie zuvor privat oder freiwillig versichert waren, müssen Sie auch in der Sperrzeit die Beiträge selbst zahlen.

Ab dem zweiten Monat bis zur zwölften Woche sind Sie dann regulär über die Krankenversicherung der Arbeitslosen abgesichert. Anspruch auf Krankengeld während der Sperrzeiten vom Arbeitslosengeld bestehen jedoch nicht.
[/size]

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

@mümmel

Aber was heißt das z.B. für den zuvor freiwillig Versicherten mit Sperrzeit?

In Text des zitierten Links steht u.a.

Vom 1. August 2017 an besteht Versicherungspflicht ab Beginn der Sperrzeit. Dadurch entfällt für die Krankenkassen die aufwendige Prüfung der Absicherung im ersten Sperrzeitmonat..

Versicherungspflicht bedeutet ja nun zuerst einmal nur das eine Versicherung abgeschlossen werden muss, aber nicht zwingend wer die Beiträge hierzu bezahlt. Bedeutet das in der Folge für den freiwillig Versicherten das das nun die Arbeitsagentur bei gemeldeter verhängter Sperrzeit auch im erstem Monat die KK-Beiträge bezahlt?


-- Editiert von Alter Sack am 25.08.2021 18:01

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Verwirrend ist das nicht.

Zitat (von Alter Sack):
stand 12.11.2011
Damals mag das durchaus SO gegolten haben.
Aber mit der Aktualisierung/Reformierung des HHVG in 2017 wurde es geändert und ins SGB V eingeflochten. Trotzdem besteht nach wie vor Versicherungspflicht. Aber wer die Beiträge während Sperrzeit zahlt, das hat sich geändert.

Ich gehe davon aus, dass BUZER immer auf neuestem Stand ist. Sehr praktisch ist dort die Änderungshistorie lesbar.
https://www.buzer.de/gesetz/2497/al63686-0.htm
Links gelb die alte Fassung
Rechts grün die Aktuelle Fassung

...seit 1.8.2017 hat sich also an dieser Regelung nichts geändert.
Ab Beginn des ALG-Anspruches zahlt die Arbeitsagentur die KV/PV-Beiträge. Auch bei Sperrzeiten.

und so auch Haufe
1. Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) besteht für die gesamte Sperrzeitdauer – solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht – ein durchgehender Versicherungsschutz. Die Aufsplittung in den nachgehenden Leistungsanspruch in der Krankenversicherung und der Versicherungspflicht ab dem 2. Monat der Sperrzeit konnte damit vollständig entfallen. 2.Das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz enthält auch eine Neuregelung zum Krankenversicherungsschutz während einer durch die Arbeitsagentur bei Arbeitslosigkeit festgesetzten Sperrzeit. Die Regelung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ab Beginn des ALG-Anspruches zahlt die Arbeitsagentur die KV/PV-Beiträge. Auch bei Sperrzeiten.


Gut zu wissen, dann war ich da auf einem alten Stand.
Danke für den Hinweis.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nein, aus 2 Jahren werden 1,5 Jahre incl. Sperrzeit.


Verstehe ich nicht. Mir stehen doch insgesamt 2 Jahre also 24 Monate ALG 1 zu. Wenn ich 3 Monate gesperrt werde bleiben doch Immer noch 21 Monate übrig. Oder nicht? Wieso 1,5 Jahre also 18 Monate inkl. Sperrzeit? Das würde ja bedeuten das ich bereits am 01.07.2023 ins Hartz IV Falle.


Zum Thema KV/PV habe ich mir überhaupt keine Gedanken gemacht. Bin davon ausgegangen das beide automatisch vom AA bezahlt wird auch während der sperre. Sehe auch bei den ganzen geschriebene dazu nicht durch. Bin ja seid ich arbeite in der GKV. Bin ich da nun weiterhin von anfang an abgesichert?

Wieso muss in Deutschland eigentlich alles so kompliziert sein???



http://https://www.bing.com/search?q=manteltarifvertrag+s%c3%bc%c3%9fwarenindustrie+ost&qs=UT&pq=manteltarifvertrag+s%c3%bc%c3%9fwarenindustrie+o&sc=1-38&cvid=B44D5283B82D42C4B9011B122C25EF5F&FORM=QBRE&sp=1

Da dann boeckle.de anklicken. Das ist der aktuelle manteltarifvertrag laut meines BR. Auf Seite 3 steht das zu der Kündigungsfrist.

-- Editiert von uepps1 am 25.08.2021 21:55

-- Editiert von uepps1 am 25.08.2021 21:57

-- Editiert von uepps1 am 25.08.2021 21:59

-- Editiert von uepps1 am 25.08.2021 21:59

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

@uepps1
Zuerst bitte der Hinweis: Alles zu ALG usw. ist keine Sache des Arbeitsrechts mehr.
Wenn du also deine Kündigung dem AG zugestellt hast, wird sich daraus vermutlich kein arbeitsrechtliches Problem ergeben.
Dann solltest du deine weiteren Fragen bitte im Unterforum *Sozialrecht/Sozialleistungen* stellen.
Danke.
--------------------------------------

Zitat (von uepps1):
Verstehe ich nicht. Mir stehen doch insgesamt 2 Jahre also 24 Monate ALG 1 zu.
Wo steht das? Hier im Gesetz steht das: §148(Abs.1, Nr. 4) SGB III.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
...
4. ...in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen ... um ein Viertel der Anspruchsdauer,

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html

Du bekommst 12 Wochen Sperrzeit und hast also 1/4 weniger ALG-Anspruch.
Ein Viertel von 2 Jahren sind 6 Monate. Also nur 1,5 Jahre Anspruch. Ende ALG ist dann 30.6.23.
Zitat (von uepps1):
Das würde ja bedeuten das ich bereits am 01.07.2023 ins Hartz IV Falle.
Ja, so ist das dann leider.

Dein frühestes Renteneintrittsdatum zum 1.9.24 bleibt bestehen.

Ab Beginn des ALG-Anspruches zahlt die Arbeitsagentur die KV/PV-Beiträge. Auch bei Sperrzeiten. Ist das schwer verständlich?

Ja, du bleibst in der GKV versichert. Fertig. Keinen Gedanken mehr verschwenden.
Ja, die 2 Monate Kü-Frist gelten für dich.
----------------------------------------
Wenn es in D so kompliziert ist----Wie ist es denn in einem anderen Land mit ALG und Hartz 4 und GKV?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Bin jetzt dabei alles fertig zu machen. Also Kündigung und gucken wies auf der Arbeitsamtseite so weiter geht.

Reicht im Kündigungsschreiben an den Arbeitgeber folgendes aus oder soll ich da noch mehr, wenn ja was, schreiben?

Sehr geehrter Herr xxxxxx


hiermit kündige ich das mit der Firma xxxx xxxxx bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021.


Datum , Unterschrift


@ Anami

du schreibst das ich mich erst ab den 01.11.2021 beim AA Arbeitssuchend melden muss. Wann sollte ich das dann abschicken das es rechtzeitig dort ankommt?

Kann , sollte oder Muss ich die eigene Kündigung beim AA begründen? Wenn ja wie und wo und wann sollte ich das machen!

Danke schonmal




-- Editiert von uepps1 am 08.09.2021 13:14

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Deine Kündigung sollte nicht an Herrn X gehen--- sondern---Sehr geehrte Damen und Herren,

Zitat (von uepps1):
Wann sollte ich das dann abschicken das es rechtzeitig dort ankommt?
Bei der Meldung ---arbeitsuchend--- kommt es nicht auf einen Tag an. Es genügt, wenn deine Meldung---arbeitsuchend-- Anfang November bei der Arbeitsagentur vorliegt. Ende Oktober geht auch.
Zitat (von uepps1):
Kann, sollte oder Muss ich die eigene Kündigung beim AA begründen?
Nein, das ist gar nicht nötig.

Nach deiner Meldung---arbeitsuchend--- wird die Arbeitsagentur mit dir Kontakt aufnehmen und dir auch schreiben, ob du persönlich am 3.1. 22 dort hinkommen sollst.

Bitte nochmal #6 lesen---wann was zu tun ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke dir erstmal. Warum kann ich oder soll ich bei der Ansprache nicht direkt den Namen nennen an den ich die Kündigung schicke sondern an Damen und Herren? Ich gebe die Kündigung ja bei uns an unseren Betriebsleiter ab und nicht im Hauptsitz denn der Arbeitsvertrag läuft ja über unserer Werk und nicht Hauptsitz. Dahin schickt die dann unser Betriebsleiter.

(Editiert - Fragen zum ALG gehören nicht in dieses Unterforum!)

-- Editiert von uepps1 am 08.09.2021 17:29

-- Editiert von Moderator am 08.09.2021 18:17

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Warum kann ich oder soll ich bei der Ansprache nicht direkt den Namen nennen
...es ist nicht üblich, wenn man an ein Unternehmen schreibt.
...es ist auch nicht üblich, wenn man die Leute im Unternehmen mit Namen oder gar persönlich kennt.

Abgeben kannst du deine Kündigung beim Herrn X persönlich...ja. Vielleicht bestätigt er dir sogar den Empfang.
Aber dann gibt er sie weiter--- z.B. an die Damen und Herren in der Personalabteilung des Arbeitgebers.

Also ist diese Kündigung nicht für Herrn X, sondern für den Arbeitgeber, sind mehrere Damen und Herren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke. Habe noch eine, hoffentlich letzte Frage. Du schreibst es reicht wenn meine Meldung Arbeitssuchend Ende Oktober Anfang November beim AA vorliegt. Habe wieder bißchen recherchiert und gelesen und da steht das man sich sofort bei Kenntnisnahme der bevorstehenden Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden muss. Wäre das dann nicht das Datum meiner Kündigung, also zb 20.09.2021 wenn ich an dem Tag die Kündigung abgebe?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Dann mach das am gleichen Tag, an dem du deine Kündigung beim AG abgibst.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Hört sich eher so an wie dann mach doch wie du willst. Will halt nur nichts falsch machen. Sorry

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Will halt nur nichts falsch machen.
Das ist aus deinen Fragen rund um das Kündigungs-und ALG-Thema recht klar geworden.

Du machst nichts falsch, wenn du deine --arbeitsuchend-Meldung-- zum gleichen Zeitpunkt zur Arbeitsagentur schickst, wie du die Kündigung beim AG abgibst.
zb. am 20.9.21

Signatur:

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#28
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich meinte eher ob ich was falsch mache wenn ich es erst, wie du zuerst geschrieben hast ende Oktober Anfang November melde. Denn um so später ich das dort melde um so später können die mir, mal krass gesagt, auf den Sack gehen.

Oder muss ich es wirklich zeitgleich mit Kündigung melden?

-- Editiert von uepps1 am 09.09.2021 12:20

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32141 Beiträge, 5653x hilfreich)

Bitte schau mal in dein PM-Private Mitteilungen.

Und dann frage bitte zu Arbeitsagentur-Fragen nur noch im Unterforum *Sozialrecht/Sozialleistungen*.

Hier geht es nur um Arbeitsrecht--- also um die Kündigung und den Arbeitgeber.

Bitte beachte das.
Dankeschön.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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