Sonderurlaub - Umzug, Anspruch trotz Kündigung?

3. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
go663710-44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderurlaub - Umzug, Anspruch trotz Kündigung?

Guten Morgen zusammen, folgendes Thema - ich habe vor 3 Wochen gekündigt, mein Vertrag läuft aber noch bis Mitte Juni...nun bin ich zum 01.03. umgezogen, habe den Nachweis gerade abgegeben weil im AV steht, dass wir bei Wohnungswechsel Anspruch auf einen Tag Urlaub haben.
Der Personaler meinte, dass hier ja eigentlich kein bestehendes Arbeitsverhältnis mehr besteht?? Ich bin jedoch der Meinung, dass ich trotzdem ein Anrecht darauf habe.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20081 Beiträge, 7275x hilfreich)

Zitat (von go663710-44):
Der Personaler meinte, dass hier ja eigentlich kein bestehendes Arbeitsverhältnis mehr besteht??

Das ist falsch. Das Arbeitsverhältnis besteht bis zum letzten Tag in der Firma; 'eigentlich' kein ..." gibt es nicht.

(Es könnte allerdings noch Nebenbedingungen geben; unter Vorbehalt: ich habe eine vage Erinnerung aus einem TV, dass diese Befreiung dann gewährt wird, wenn der Umzug dazu dient, näher zur Arbeitsstelle zu wohnen./

-- Editiert von User am 3. April 2024 10:50

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go663710-44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Das ist falsch. Das Arbeitsverhältnis besteht bis zum letzten Tag in der Firma; 'eigentlich' kein ..." gibt es nicht.

(Es könnte allerdings noch Nebenbedingungen geben; unter Vorbehalt: ich habe eine vage Erinnerung aus einem TV, dass diese Befreiung dann gewährt wird, wenn der Umzug dazu dient, näher zur Arbeitsstelle zu wohnen./


Danke schon mal für die Rückmeldung.
Folgender Auszug aus dem TV - allerdings steht nichts spezifisches drinnen:

§ 7 - Entgeltfortzahlung bei Arbeitsversäumnis
1. Grundsätzlich wird nur die geleistete Arbeit bezahlt. Es gelten jedoch folgende
Ausnahmen:
a) Bei ärztlich nachgewiesener unverschuldeter Krankheit des Arbeitnehmers wird
im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes das Arbeitsentgelt weitergezahlt.
b) Bei Arbeitsverhinderung gemäß § 616 Abs. 1, Satz 1 BGB wird Freistellung von
der Arbeit unter Fortzahlung des Lohns nur in folgenden Fällen gewährt:

1 Tag bei Niederkunft der Ehefrau,
bei der Eheschließung eigener Kinder,
beim Tod der Schwiegereltern und Geschwister,
bei Wohnungswechsel, sofern ein eigener Haushalt besteht
c) Bei Arztbesuchen, die aus unmittelbarem Anlass oder aufgrund ärztlichen
Befundes unbedingt während der Arbeitszeit erfolgen müssen, die unvermeidliche
Ausfallzeit.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39616 Beiträge, 6493x hilfreich)

Zitat (von go663710-44):
allerdings steht nichts spezifisches drinnen:
Doch, da stehts:
Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohns für 1 Tag...
-bei Wohnungswechsel, sofern ein eigener Haushalt besteht


Das ist kein Urlaub, sondern bezahlte Freistellung.
Du kannst nochmal diesen 1 Tag bezahlte Freistellung gem. TV beantragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
go663710-44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das ist kein Urlaub, sondern bezahlte Freistellung.
Du kannst nochmal diesen 1 Tag bezahlte Freistellung gem. TV beantragen.


Blöde Frage, was heißt das jetzt? Habe ich ein Anrecht darauf wenn ich zum 01.03. umgezogen bin - und mein Vertrag am 15.06. ausläuft`? Oder ist der Hintergrund dass ich nicht das ganze Jahr angestellt bin?
Beim letzten Umzug beim vorherigen AG war ich in der Probezeit und daher schon kein Anspruch...

Danke & Gruß!

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#5
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1117 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
(Es könnte allerdings noch Nebenbedingungen geben; unter Vorbehalt: ich habe eine vage Erinnerung aus einem TV, dass diese Befreiung dann gewährt wird, wenn der Umzug dazu dient, näher zur Arbeitsstelle zu wohnen./


Das gilt meines Wissens für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Umzugskosten, eben dann wenn der Umzug aus beruflichen Gründen veranlasst ist.

Zitat (von go663710-44):
Folgender Auszug aus dem TV


Demnach hat man laut Tarifvertrag Anspruch auf den Freistellungstag wegen des Umzuges.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39616 Beiträge, 6493x hilfreich)

Zitat (von go663710-44):
Habe ich ein Anrecht darauf
Ja. Du bist beschäftigt=AN bis zum letzten Tag=15.6.24.
Dein AG hat dich für diesen Umzugstag = Freitag,1.3.24 auch zu bezahlen. Du kannst an deinem Lohnzettel März erkennen, ob etwas fehlt. Es darf auch kein Urlaubstag fehlen.

Warum fragst du eigentlich erst heute?

Wenn du vor 3 Wochen gekündigt hast, war dein Umzug VOR deiner Kündigung.

Zitat (von go663710-44):
Oder ist der Hintergrund dass ich nicht das ganze Jahr angestellt bin?
NÖ. Das kann man nicht lesen. Seit wann bist du dort beschäftigt?

Zitat (von go663710-44):
Beim letzten Umzug beim vorherigen AG war ich in der Probezeit und daher schon kein Anspruch...
Tja, wenn das damals so im Arbeits-oder Tarifvertrag stand, dann war das damals so.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go663710-44
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja. Du bist beschäftigt=AN bis zum letzten Tag=15.6.24.
Dein AG hat dich für diesen Umzugstag = Freitag,1.3.24 auch zu bezahlen. Du kannst an deinem Lohnzettel März erkennen, ob etwas fehlt. Es darf auch kein Urlaubstag fehlen.

Warum fragst du eigentlich erst heute?

Wenn du vor 3 Wochen gekündigt hast, war dein Umzug VOR deiner Kündigung.


01.03 war der offizielle Termin - die Ummeldung bei der Stadt hatten wir erst Mitte März, meine Freundin hat noch eine Prüfung und daher ziehen wir mit allem drum und dran erst jetzt ein...daher hätte ich den Tag so oder so noch nicht gleich am Anfang genommen.

Zitat (von Anami):
NÖ. Das kann man nicht lesen. Seit wann bist du dort beschäftigt?


Ich bin schon seit 2 Jahren hier, daher verstehe ich auch nicht warum sie sich überhaupt so quer stellen..

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20081 Beiträge, 7275x hilfreich)

Zitat (von go663710-44):
daher verstehe ich auch nicht

Naja, der Personalmensch wär doch recht deutlich: 'Eigentlich gehörst du gar nicht mehr zu uns ..'
Aber im Personalwesen sollte es schon nach Recht und TV oder AV gehen und nicht nach Gefühlslage.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39616 Beiträge, 6493x hilfreich)

Zitat (von go663710-44):
die Ummeldung bei der Stadt hatten wir erst Mitte März,
Danke auch für diese Krümelchen... macht dir das eigentlich Spaß? :pc:
Die Fakten in den ersten Beitrag... dann lässt sich gleich und richtig antworten.
Wann du dich umgemeldet hast und warum pipapo... ist unwichtig.
Zitat (von go663710-44):
01.03 war der offizielle Termin
Das war wohl eher der Mietbeginn lt. MIetvertrag.
Zitat (von go663710-44):
daher ziehen wir mit allem drum und dran erst jetzt ein..
Dann beantrage jetzt diesen 1Tag gem. Tarifvertrag---wegen Wohnungswechsel am xx 4.24.
Mach es schriftlich und leg es dem Personaler vor. Für welchen Tag im April willst du also die Freistellung?

Zitat (von go663710-44):
daher verstehe ich auch nicht warum sie sich überhaupt so quer stellen..
Ich verstehe zumindest den Personaler, wenn du ihm krümel-oder tröpfchenweise so wie hier deinen Lebenslauf erzählst. :augenroll:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128707 Beiträge, 41115x hilfreich)

Ich interpretiere das so, das es (sinnigerweise) am Tag des Umzugs 1 Tag bezahlte Freistellung gibt und nicht irgendwann hinterher.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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