Hallo, meine Fragen betreffen eine Mitarbeiterin.
Die Mitarbeiterin möchte einen Tag Sonderurlaub aufgrund eines privaten Umzuges aus der Eigentumswohnung in das eigene Haus im Nachbarort (es besteht also kein zeitlicher bzw. betrieblicher Zwang zum Umzug).
Sie fragte nun ob es am Freitag oder Montag besser passt, denn sie (so wörtlich) sei ja schon letztes Wochenende umgezogen aber möchte den ihr zustehenden Tag Sonderurlaub nicht verfallen lassen.
Steht ihr überhaupt so ein Tag zu und muss man diesen zur gewünschten Zeit gewähren?
Außerdem hatte sie in diesem Jahr geheiratet (auf eigenen Wunsch in einem anderen Bundesland). Die Eheschließung fand an einem Samstag statt mit anschließendem Urlaub in der nächsten Woche wobei sie einen der 5 Urlaubstage auch als Sonderurlaub wegen Eheschließung angab.
Ist das so korrekt oder gilt der Anspruch nur, wenn die Eheschließung an einem Arbeitstag statt findet?
Danke für Eure Antworten.
Sonderurlaub Umzug und Eheschließung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Worauf stützt sie denn diesen Sonderurlaubsanspruch? Habt ihr einen Tarifvertrag? Betriebsvereinbarungen oder hat sie eine Einzelvertragsregelung?
Ansonsten: Urlaub für die Hochzeit gibt es am Tag der Hochzeit. Das wird auf § 616 BGB
abgeleitet.
Für den Umzug... da sehe ich keine gesetzliche Grundlage. Aber wie gesagt, es gibt ja noch andere Möglichkeiten wo das bei euch geregelt sein kann.
Da sollte man erst einmal in den Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag schauen. Was steht da drinne? Für Umzug und Heirat? Hinsichtlich des Umzuges noch ein Hinweis. Dieser Sonderurlaub wird in vielen Tarifverträgen gewährt, damit die behördlichen Gänge erledigt werden können. Und das geht nun mal schwer am Samstag oder Sonntag.
wirdwerden
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Hallo, danke schon mal für die Antworten. Tarifvertrag gibt es nicht und im Arbeitsvertrag steht nur der normale Urlaubsanspruch von 28T. Ich nehme an, sie hatte irgendwo gehört, dass es Sonderurlaub für Eheschließung und Umzug gibt und will das nun durchsetzen.
'Durchsetzen' geht nun mal nur mit einem Anspruch. Ohne TV wird es da eng, zumal auch der AV offensichtlich nichts hergibt. Dann bleibt nur der § 616 BGB
- und man sieht, dass das alles so recht nicht passen will.
Zudem: die Gute will offenbar nicht Arbeitsbefreiung für diese beiden Angelegenheiten, sondern Ersatztage, da die Ereignisse a) schon stattgefunden haben und b) auch noch an WE. Da würde ich mich schon quer stellen.
Und mit Urlaub oder Sonderurlaub hat das alles nix zu tun, allenfalls umgangssprachlich wird das alles verwischt und vermanscht.
Und die Quelle, allein schon wegen der Formulierung "wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig"
(BGB) § 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
-- Editiert von blaubär+ am 15.11.2017 18:09
Zitat:
Zudem: die Gute will offenbar nicht Arbeitsbefreiung für diese beiden Angelegenheiten, sondern Ersatztage, da die Ereignisse a) schon stattgefunden haben und b) auch noch an WE. Da würde ich mich schon quer stellen.
Und mit Urlaub oder Sonderurlaub hat das alles nix zu tun, allenfalls umgangssprachlich wird das alles verwischt und vermanscht
Genau so sehe ich das persönlich auch. Die nächste frage ist nun: was tue ich jetzt?
Um die Beziehungen klar zu stellen: ich bin die Teamleitung und ihre Vorgesetzte. Darüber steht aber noch unser Chef. Den hat sie heute telefonisch zwischen Tür und Angel über den vermeintlichen sonderurlaubstag informiert und er hat dem zugestimmt.
Sache auf sich beruhen lassen oder Chef über die Bedenken informieren?
Ich würde auf jeden Fall den Chef informieren.
Zum einen da es zeigt, dass Sie gewissenhaft arbeiten, zum anderen, da die Kollegin sonst Blut leckt und mit zunehmend noch abstrußeren Ansprüchen kommen dürfte. Ebenso Kollegen.
Wenn ein Arbeitnehmer samstags arbeitet und die Eheschließung auf diesen Tag fällt, bekommt er Sonderurlaub zur Hochzeit. Hat er am Wochenende generell frei, entfällt dieser Anspruch.
Für die kirchliche Trauung gibt es ebenfalls keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Die Hochzeit im Sinne von § 616 BGB
bezieht sich ausschließlich auf die standesamtliche Feier.
Recht auf Sonderurlaub bei Umzug gibt es nur wenn dieser betrieblich veranlasst wurde. Ein "selbst" verschuldetet Umzug müsste im AV oder TV geregelt sein.
Ich würde der Mitarbeiterin einfach sagen, dass es keinen Sonderurlaub gibt und gut ist... Das der Chef natürlich zugestimmt hat macht die Sache schwieriger Man will den Chef ja auch nicht als "Deppen " dastehen lassen.... da hilft nur das Gespräch mit dem Chef.
Vielen Dank für eure Beiträge und Einschätzungen :-)
bofbof:
"Für die kirchliche Trauung gibt es ebenfalls keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Die Hochzeit im Sinne von § 616 BGB
bezieht sich ausschließlich auf die standesamtliche Feier."
Diese Aussage ist falsch.
Für die kirchliche Trauung besteht auch ein Freistellungsanspruch.
BAG-Urteil dazu:
https://www.jurion.de/urteile/bag/1983-04-27/4-azr-506_80/
Immer Einzelfallentscheidungen. Kann aber dahingestellt bleiben, denn die 2 Stunden, die die kirchliche Trauung dauert mit An- und Abfahrt, dann kann die Braut/der Bräutigam doch hinterher wieder arbeiten.
wirdwerden
Das Thema sollte mit dem Chef bzw. der obersten Führungsebene geklärt werden. Es sollte für das ganze Unternehmen die gleiche Regelung gelten (Sonderurlaub für Hochzeit ja/nein/wie viel, Sonderurlaub für Umzug ja/nein,...). Alles andere bringt nur Unruhe und Neid ins Unternehmen.
Bei uns ist alles über den Tarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung geregelt, so sind die Freistellungen sehr transparent und jeder kennt seinen Anspruch. Es gibt sogar einen Tag Sonderurlaub für die eigene Silberhochzeit sowie die goldene Hochzeit der Eltern.
Für die eigene Hochzeit hat man Anspruch auf Urlaub für ganze Tage, sowohl für die standesamtliche als auch für die kirchliche Trauung.
Dazu:
https://www.hensche.de/Arbeitsrecht-Sonderurlaub-aus-persoenlichen-Gruenden.html#tocitem11:
" Wer heiraten will, muss höchstpersönlich vor dem Standesamt erscheinen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können daher für de Hochzeitstag bezahlten Sonderurlaub verlangen und sich dabei auf § 275 Abs.3 BGB
und § 616 BGB
berufen.
Wer nicht nur standesamtlich, sondern auch kirchlich heiraten möchte und für die kirchliche Trauung einen weiteren Tag freimachen muss, kann auch an diesem weiteren Tag eine bezahlte Auszeit in Anspruch nehmen. Das hat das BAG in einem älteren Urteil klargestellt, in dem es um einen tariflichen Freistellungsanspruch ging (BAG, Urteil vom 27.04.1983, 4 AZR 506/801)."
ZitatImmer Einzelfallentscheidungen. Kann aber dahingestellt bleiben, denn die 2 Stunden, die die kirchliche Trauung dauert mit An- und Abfahrt, dann kann die Braut/der Bräutigam doch hinterher wieder arbeiten. :
wirdwerden
Von standesamtlichen Trauungen mag man das kennen, unterschreiben, Essen gehen, Back to normal und weiter den Haushalt machen - aber eine kirchliche Trauung ist im allgemeinen ein Festtag, keine Feststunde.
Und jetzt?
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