Sonderurlaub bei Heirat?

16. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 163x hilfreich)
Sonderurlaub bei Heirat?

... stehen einem denn nun 2 Tage Sonderuralaub zu, wenn man heiratet oder nur 1 Tag oder garkeiner und man kann froh sein, welchen zu bekommen ?

Es gilt übrigens kein Tarifvertrag.

P.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

quote:
oder garkeiner


Sonderurlaub gibt es nur, wenn vertraglich/tarifvertraglich vereinbart ... oder wenn man einen netten Chef hat, der sowas auf Anfrage gewährt.

MfG

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#2
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 163x hilfreich)

... also ein entlassener Kollege reklamierte gerade bei der Personalabteilung, daß 2 seiner letztjährigen Urlaubstage Sonderurlaub wegen Heirat waren und ich frage mich, ob das so rechtens ist, bis jetzt hat kein Kollege Sonderurlaub wegen irgendwas bekommen.

P.

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#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2328x hilfreich)

- Keine vertragliche Regelung?
- Keine tarifvertragliche Regelung?
- Keine 'betriebliche Übung' (= Firma hat schon seit Jahren für solche Fälle freiwillig x Tage Sonderurlaub gewährt)
-------------
Wenn man diese Fragen alle mit 'Trifft zu.' beantworten kann, dann gibbet auch keinen Sonderurlaub.

-- Editiert von venotis am 16.05.2006 13:38:23

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Da gibt es noch den §616 BGB . Danach hat ein AN Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er aus bestimmten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist. Das nennt sich zwar nicht Sonderurlaub, ist aber bezahltes Frei. Ein Tag ist bei Hochzeiten üblich.

lrz-muenchen.de:
--Vorübergehende Verhinderung aus persönlichem Grund (§ 616)

Nach § 616 ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund, den er nicht verschuldet hat, an der Dienstleistung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit verhindert ist.

Voraussetzungen
Bestand eines wirksamen Arbeitsverhältnisses
Persönliches Leistungshindernis
persönliche Sphäre

...Hingegen liegen typische persönliche Verhinderungen bei Familienereignissen (Beerdigung, Hochzeit, Geburt, etc.), dringenden persönlichen Angelegenheiten (Führerscheinprüfung, Arztbesuch, Umzug, etc.), Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten (Zeugenaussage, etc.) und faktischen Hindernissen (Festnahme u.ä.) vor.--

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#5
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 163x hilfreich)

... jedenfalls sieht unser Anwalt es genau so... da kein Sonderuralaub vereinbart war und ist, wird das im Nachhinein auch nicht so gewertet... soll er eben klagen...

P.

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#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3768x hilfreich)



Nach § 616 ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund, den er nicht verschuldet hat, ...........verhindert ist.


schööööööööön, und ich dachte, eine Ehe wäre eine zweiseitige Willenserklärung :-)))

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#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3768x hilfreich)

sorry, doppelt!!!!

-- Editiert von HeHe am 16.05.2006 15:01:01

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Wenn es danach ginge, tut es aber nicht, wäre wohl auch bei Geburten, Festnahmen, Umzügen etc. dem AN ein Verschulden zu unterstellen.

aachen.ihk.de:

Schuldlosigkeit: Den Arbeitnehmer darf in Bezug auf den Verhinderungsgrund kein Verschulden treffen. Ein Verschulden des Arbeitnehmers in diesem Sinne ist aber nur zu bejahen bei einem leichtsinnigen, unverantwortlichen Verhalten oder bei einem groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitgeber.

Freistellungs-
anspruch In der Rechtsprechung zu § 616 BGB wurde der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers in den letzten Jahren konkretisiert.Im Rahmen dieses Merkblattes soll nun aufgezeigt werden, wann von einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung ausgegangen werden kann und wann ein solcher nicht besteht.

Eigene Hochzeit, sowie die Hochzeit der Kinder
Goldene Hochzeit der Eltern
Niederkunft der Ehefrau
Todesfälle im Familienkreis
Andere familiäre Ereignisse, wie zum Beispiel Geburtstage, Hochzeiten, Taufe oder sonstige religiöse Feste können die Voraussetzungen des Freistellungsanspruches erfüllen, sofern es für den Arbeitnehmer unverzichtbar ist, anwesend zu sein. Hier müssen die Umstände des konkreten Einzelfalles abgewogen werden
Umzug des Mitarbeiters
Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, zum Beispiel Tätigkeit als Schöffe bei Gericht
Wahrnehmung amtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Arbeitnehmers veranlasst wurden
Pflege naher Angehörigen - insbesondere ist hierbei der Anspruch auf Freistellung wegen Erkrankung des Kindes hervorzuheben


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#9
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 163x hilfreich)

Naja, aber da es in diesem speziellen Falle so ist, daß besagter AN für enorm viele (angebliche) "Amtsgänge", die (angeblich) mit seiner Eheschließung zusammenhingen und die komischerweise immer morgens um 8 erfolgen mußten, bereits "einfach später" arbeiten kam... naja, seis drum, letztlich geht es um die Berechnung des verbleibenden Jahresurlaubes und da bleibt letztlich noch 1/2 Tag übrige... so oder so...

P.

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#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Nur für die Zukunft:
Die Ämtergänge hätte der AN in seiner Freizeit oder unbezahlt machen müssen.

aachen.ihk.de:
Kein Anspruch auf Freistellung
Ein Anspruch auf Freistellung besteht nicht, wenn der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers objektive Hindernisse entgegenstehen, wie zum Beispiel:

Bei Verhinderung wegen allgemeinen Straßenverkehrsstörungen
Fahrverbote wegen Smogalarm

Wahrnehmung amtlicher Termine, soweit sie auf privaten Angelegenheiten des Arbeitnehmers beruhen

Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel
Naturereignisse, wie zum Beispiel Hochwasser
Witterungsbedingungen, wie zum Beispiel Eisglätte
Teilnahme an Sportveranstaltungen
Besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Arbeitnehmer unbezahlt freizustellen. Der Arbeitgeber kann aber auch verlangen, dass der Arbeitnehmer für den entsprechenden Zeitraum Urlaub einreicht.

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#11
 Von 
Pumalein
Status:
Praktikant
(647 Beiträge, 163x hilfreich)

Ich weiß, daß diese Amtsgänge nicht wirklich bezahlt werden müssen, wir haben das aber so gehandhabt, weils hier eh etwas lockerer zugeht, bei den veieln Amtgängen, die er hatte, dünkte es auch nicht nur mich, daß da ab und an auch ein Frühstück mit der neuen Ehefrau drin war... ;o)

P.

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