Hallo und ein gesundes neues Jahr wünsche ich.
Mein Kind hat dieses Jahr Kommunion und für den Montag müsste ich Urlaub nehmen.
Gibt es dafür Sonderurlaub? Habe ich da evtl. gesetzlichen Anspruch?
Ich harbeite in einem mittelständischem Unternehmen und soweit ich weiß gab es Sonderurlaub bisher für Sterbefall eines nahen Angehörigen oder Geburt des eigenen Kindes.
Danke schonmal für eure Antworten.
Sonderurlaub für Kommunion
Darum geht es hier:
Gibt es für die Kommunion des Kindes Sonderurlaub? Einen direkten gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Zwar hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf bezahlten Sonderurlaub, wenn er unverschuldet nicht zur Arbeit kommen kann, z.B. der eigenen Hochzeit oder Beerdigungen naher Verwandter. Für Familienfeiern wie Kommunion gilt das nicht. Tarifverträge oder individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag sind jedoch möglich. Dort können solche Familienfeiern ein-, aber auch ausgeschlossen werden.
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Für die Kommunion des Kindes gibt es keinen Sonderurlaub. Es ist auch sehr ungewöhnlich, dass die auf einem Montag stattfindet. Die mir bekannten Kommunionfeiern haben immer auf einem Sonntag stattgefunden.
Gesetzlichen Sonderurlaub gibt es dafür nicht.
Generell ist diese Art von Sonderurlaub (Heirat, Bestattung naher Angehöriger, Geburten) durch § 616 BGB
begründet.
Oft gibt es aber Tarifverträge, die genauer definieren, welchen Sonderurlaub es gibt.
Und letztendlich gibt es noch den Chef. Frag doch einfach mal. Vielleicht findet er das ja toll.
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ZitatGibt es dafür Sonderurlaub? :
Wenn das so in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen steht
ZitatHabe ich da evtl. gesetzlichen Anspruch? :
Nein.
Wenn die Kommunion am Montag statt findet, könnten die Voraussetzungen der oben genannten gesetzlichen Bestimmung erfüllt sein.
wirdwerden
Sehe ich auch so: https://www.igmetall.de/dgb-rechtsschutz-sonderurlaub-21327.htm
Auf der von muemmel verlinkten Seite wird zwar ausgeführt, dass in der Rechtsprechung Kommunion und Konfirmation als Fälle des § 616 BGB
anerkannt sind, guckt man sich aber mal anhand einer entsprechenden Rechtsprechungsdatenbank die Urteile dazu an, bemerkt man schnell, dass es zwar ein Urteil des BAG vom 11.02.1993 - 6 AZR 98/92
zur Kommunion gibt, es da allerdings um § 33 MTB II - also einen Tarifvertrag - ging. In diesem war die Erstkommunion auch ausdrücklich als Tag für eine bezahlte Arbeitsbefreiung genannt. Ob also, wenn nur § 616 BGB
zur Anwendung kommt, eine gleichlautende Entscheidung getroffen würde, kann aus dem Urteil gar nicht abgelesen werden.
Mal abgesehen davon, dass § 616 BGB
sowieso dispositiv ist und man immer gucken muss, was denn im Arbeitsvertrag oder anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Gibt es dort Sonderregelungen, dann kann die Anwendung von § 616 BGB
im Übrigen auch ausgeschlossen sein.
Mal abgesehen davon, dass ich es bzgl. Kommunionen auch nur kenne, dass diese an einem Sonntag oder evtl. sonstigen Feiertag (evtl. Christi-Himmelfahrt) stattfinden. Was oftmals dann montags, wenn die Kommunion auf einen Sonntag fiel, stattfindet, sind Dankgottesdienste. Die zählen aber dann nicht mehr zu Kommunion und dafür gibt es keinen bezahlten Sonderurlaub.
Hallo.
Vielen Dank für die vielen und vor allem hilfreichen Antworten.
Ihr habt Recht, die Kommunion ist an dem Sonntag und montags ist der Dankgottesdienst.
Ich habe keinen Tarifvertrag und Sonderurlaub ist vertraglich auch nicht geregelt.
Somit spricht alles dafür, dass ich keinen Sonderurlaub nehmen kann.
Danke nochmal.
ZitatSomit spricht alles dafür, dass ich keinen Sonderurlaub nehmen kann. :
Aber normalen Urlaub könnte man nehmen. Oder Überstunden abbauen.Wennd denn genehmigt wird.
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