Sonderurlaub für eigene Hochzeit

20. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
daneben
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Sonderurlaub für eigene Hochzeit

Hallo,
meine Hochtzeit steht vor der Tür! Jetzt brauche ich natürlich dafür 2 - 3 Tage frei. Jetzt sagte mein Küchenchef, (ich bin Koch) da mein Urlaub schon aufgebraucht könnte ich auch nicht frei machen. Steht mir denn kein Sonderurlaub für, zumindest, diesen Tag zu ???
Weiß da jemand Rat.

Gruß Daniel

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Posen
Status:
Lehrling
(1183 Beiträge, 212x hilfreich)

Ich glaube, für die eigene Hochzeit steht Ihnen mind. 1 Tag Sonderurlaub zu.

Grüsse

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Und die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 616 BGB .

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#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

naja, wobei ja eine Hochzeit im gegensatz zu einer Geburt wohl ein Planbares Ereignis darstellt, welches man zB auch auf ein WE legen kann, bzw sich ja auch den Jahresurlaub so einplanen kann, daß es passt.
Wie wäre es mit einem Deal mit dem Chef. 2 mal 48 Std Wochen, und dann 2 Tage frei?

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#4
 Von 
Posen
Status:
Lehrling
(1183 Beiträge, 212x hilfreich)

@Lifeguard

*naja, wobei ja eine Hochzeit im gegensatz zu einer Geburt wohl ein Planbares Ereignis darstellt, welches man zB auch auf ein WE legen kann*

RICHTIG ! Zumal die Standesämter (auch)am Wochenende geöffnet haben......
;)

Grüsse

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#5
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... fürs standesamt brauchst du ein paar stunden .. und dafür steht dir auch arbeitsbefreiung zu - eben nach § 616 bgb. vielleicht hat sich aber auch dein ag einem tarifvertrag angeschlossen. der regelt im allgemeinen auch die arbeitsbefreiung. die genannte freistellung von 1 tag steht so z.b. im tvöd. ein anderer weg - du redest ja von 2 bis 3 tagen - ist dann noch, dass du unbezahlten urlaub kriegst.

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#6
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Es soll auch Termine Samstags geben. Und das §616 bgb für Behördengänge gehen soll, kann ich nicht ganz nachvollziehen.

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#7
 Von 
Posen
Status:
Lehrling
(1183 Beiträge, 212x hilfreich)

*Und das §616 bgb für Behördengänge gehen soll, kann ich nicht ganz nachvollziehen. *

Naja, dass ist kein Behördengang, wie ein Behördengang(als wenn du zur Behörde xy musst wegen z.B. Anträge, neuen Perso usw.)SONDERN, es ist ein Gang und eine Unterschrift, die dein ganzes Leben verändert. Da hängen ganz viele Gesetze darin. Z.B. das Personenstandsrecht, Familienrecht, Vermögensrecht,Steuerrecht, das Recht deiner Frau Blumen kaufen zu müssen usw usw usw.

Grüsse
A.Posen

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#8
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

@lifeguard

.. mag sein - aber wir müssen hier nicht die ganze kommentierung usw. vom 616 neu erfinden, oder ??

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#9
 Von 
daneben
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

an Lifeguard und Posen

alles schön und gut mit dem WE. Aber wie geschrieben bin ich Koch und die müssen nun mal auch an Wochenenden und an Feiertagen arbeiten und zwar alle Feiertage und We´s. Planbar ist sowas ja schon was wir ja auch 3 Monate im vorraus getan haben aber da wir ein Saisongeschäft haben müssen wir den Urlaub in den Sommer legen und das ist leider schon geschehen. Ferner war die frage ja auch nur ob es dafür zumindest einen Tag Sonderurlaub gibt.

Gruß Daniel

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#10
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Naja, man könnte einen bekommen. Bei einem Streitsüchtigen cheff hinge das aber vom Good Will des Richters ab.
Denn die Kommentierung ist nur ein Richtwert

§ 616
Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Ich würde als Chef, wenn ich einem Bös will (sind meistens Menschen, die sich sehr genau mit ihren Rechten auskennen, und meist ihre Pflichten vernachläßigen) das ohne Verschulden um die Ohren hauen.
Denn eine Hochzeit ist eben kein Unfall.

Allen anderen Gratuliere ich, und geb ihnen ohne anerkenntnis von irgendwelchen Rechtlichen verpflichtungen frei.
Deswegen; einfach mal mit dem Chef reden; macht viele Dinge einfach.

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#11
 Von 
daneben
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke habe eben mit Chef geredet, er gibt mir sogar zwei Sondertage und meinte noch "das sich der faule, kulerische Küchenchef mal nicht so anstellen soll der faule Hund" so seine Worte.

Für alle Antworten Danke

Gruß Daniel

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#12
 Von 
oha
Status:
Praktikant
(676 Beiträge, 199x hilfreich)

@ daneben

Schön, dass alles geklappt hat. Habe soeben aber noch interessanten Link dazu gefunden, in dem gesagt wird, dass dir 2 Tage für die eigene Hochzeit zustehen.

Außerdem wird beschrieben, wann § 616 BGB greift.



http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/kh_180.htm

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#13
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

@ oha
achtung! der artikel bringt beispiele aus tv - d.h. nicht, dass die allgemeinverbindlich sind. der bat z.b. hat auf 1 tag verkürzt, so auch tvöd jetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Nur nochmal als Nachtrag:
Hochzeit fällt unter den 616 BGB, wenn nichts dazu im Tarifvertrag steht.
Ansonsten für Interessierte hier nochmal eine Seite, wo genau aufgeführt ist, was unter den 616 fällt:

http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung20050.html

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