Hallo!
Wusste leider nicht wie ich es besser ausdrücken soll, daher der o.g. Betreff.
Zur Frage: hat ein Arbeitnehmer anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, um sein 8 Monate altes Baby zu betreuen, wenn die Mutter im Krankenhaus (ambulant) operiert wird und 2 Tage lang das Baby nicht betreuen kann?
Die Regelung "unbezahlter Sonderurlaub und Krankenkasse zahlt gemäß Satzung einen Beitrag "x" " kenne ich schon, allerdings würden so nicht alle Kosten gedeckt.
Ein Bekannter sprach mich auf die andere Regelung an, konnte mir jedoch aus dem Stehgreif keine konkrete Gesetzesgrundlage nennen.
Es wäre nett wenn ihr mir helfen könntet, vielen Dank schonmal!
P.S.: Falls hier jemand meint Kommentare à la "geh arbeiten, deine Frau schafft das schon alleine, die soll sich nicht so anstellen, du willst dir doch nur Geld/freie Tage erschleichen" ablassen zu müssen: lasst es direkt sein, ich will Antworten auf meine Frage, keine Diskussionen!
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Sonderurlaub zur Betreuung des Babys/Frau krank
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
dass du anspruch auf bezahlten sonderurlaub haben sollst, sollte mich wundern. die modelle, die auf sonderurlaub zielen, sehen alle unbezahlte freistellungen vor.
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Vielleicht ist auch einfach nur der Begriff "Sonderurlaub" nicht korrekt, eventuell heißt es "Freistellung" oder wie auch immer?
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http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/kh_180.htm
Gemeint ist wohl die Freistellung nach §616 BGB
. Würde Ihre Frau Ihre Hilfe brauchen, hätten Sie normalerweise Anspruch darauf. Im Link ist das gut erläutert.
-- Editiert am 09.11.2010 13:27
Danke für den Link, ich denke das ist genau das was mein Bekannter meinte. Da es jedoch nur um das Kind geht, werde ich wohl die Summe "x" investieren müssen.
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§ 38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
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